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Entscheidung 8 Ob 569/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob569/84

Entscheidungsdatum

20.06.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen H*****, geboren am *****, infolge Rekurses des Vaters J*****, gegen den Beschluss des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 12. April 1984, GZ R 119/84-118, womit der Rekurs des Vaters J***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Obernberg am Inn vom 23. Februar 1984, GZ P 39/72-113, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschluss des Erstgerichts vom 23. 2. 1984, mit dem dem mj H***** Unterhaltsvorschuss nach dem UVG gewährt wurde, wurde dem Vater (Unterhaltsschuldner) J***** im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht Traunstein am 2. 3. 1984 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss erhob der Vater einen als „Widerspruch“ bezeichneten schriftlichen Rekurs, den er am 12. 3. 1984 verfasste und an das Amtsgericht Traunstein adressierte, wo er am 15. 3. 1984 einlangte. Das Amtsgericht Traunstein leitete das Rechtsmittel des Vaters an das Erstgericht weiter, wo es am 21. 3. 1984 einlangte.

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs des Vaters als verspätet zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der als „Einspruch“ bezeichnete Rekurs des Vaters mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über sein Rechtsmittel aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rekurs ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, UVG ist im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im Falle einer rein verfahrensrechtlichen Entscheidung der zweiten Instanz (EFSlg 38.981; EFSlg 41.515 ua), wie sie hier vorliegt, da das Rekursgericht den Rekurs des Vaters als verspätet zurückgewiesen hat. Paragraph 15, Absatz 3, UVG schließt für das Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen jeden Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausnahmslos aus.

Der Rekurs des Vaters war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E123137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00569.840.0620.000

Im RIS seit

14.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JJT_19840620_OGH0002_0080OB00569_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung