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Entscheidung 8 Ob 57/03w×

Entscheidung 8 Ob 57/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob57/03w

Entscheidungsdatum

22.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes, Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** OEG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Gotthard M*****, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wegen EUR 17.441,48 s.A., infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4. März 2003, GZ 3 R 201/02b-16, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. Juli 2002, GZ 2 Cg 170/01d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 8. 10. 2001 beim Erstgericht eingebrachten Klage, den Beklagten zur Zahlung von ATS 240.000,- (EUR 17.441,48) s.A. für erbrachte Planungsarbeiten schuldig zu erkennen. Der Beklagte wendete unter anderem ein, der Klägerin nie einen Auftrag erteilt zu haben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin ist nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, beim Prozessgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über diese Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn der Revisionswerber nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den "Abänderungsantrag" an das Berufungsgericht gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird somit die "außerordentliche" Revision der Klägerin dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die gegenständliche Revision zulassen", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (4 Ob 48/99h; 3 Ob 237/99w; 4 Ob 268/99a uva).

Anmerkung

E69647 8Ob57.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00057.03W.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20030522_OGH0002_0080OB00057_03W0000_000