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Entscheidung 8 Ob 57/12h×

Entscheidung 8 Ob 57/12h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob57/12h

Entscheidungsdatum

30.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** S*****, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** L*****, vertreten durch Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 44.366,66 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2012, GZ 11 R 21/12g-14, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin hat nach der Aktenlage den Verjährungseinwand der Beklagten nicht bestritten und gesteht in der Revision überdies zu, dass sie in erster Instanz kein Vorbringen über eine Hemmung der Verjährung durch Vergleichsverhandlungen erstattet hat. Die in der Revision behauptete „zwingende rechtliche Konsequenz“, wonach sich bereits aus dem zwischen der Klägerin, ihrem Bruder und der Beklagten geschlossenem Erbteilungsübereinkommen das Scheitern von Vergleichsgesprächen als Hemmungsgrund für die Verjährung hinsichtlich der Schenkungsanrechnung ergebe, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich aus den vom Erstgericht zum Inhalt des Erbteilungsübereinkommens und des sonstigen Verlassenschaftsakts getroffenen Feststellungen in keiner Weise ergibt, dass überhaupt Vergleichsgespräche über eine Schenkungsanrechnung geführt wurden. Auf die von der Revisionswerberin als erheblich bezeichnete Frage, ob die von ihr als „überschießend“ bezeichneten Feststellungen dennoch beachtlich seien, kommt es hier daher gar nicht an.

Textnummer

E100954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00057.12H.0530.000

Im RIS seit

19.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120530_OGH0002_0080OB00057_12H0000_000