Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Eine offenbare Aktenwidrigkeit oder Nullität behauptet der Rechtsmittelwerber nicht. Auch den Akten ist kein Umstand zu entnehmen, der für das Vorliegen einer Nullität sprechen würde. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180; SZ 46/98; 6 Ob 660/82 u.v.a.).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Eine offenbare Aktenwidrigkeit oder Nullität behauptet der Rechtsmittelwerber nicht. Auch den Akten ist kein Umstand zu entnehmen, der für das Vorliegen einer Nullität sprechen würde. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180; SZ 46/98; 6 Ob 660/82 u.v.a.).
Gemäß § 148 Abs. 1 ABGB hat das Gericht die Ausübung des Rechtes jenes Elternteiles, dem die Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln, oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist. Der Revisionsrekurs vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Entscheidung offenbar gesetzwidrig sein soll. Der Vater versucht lediglich klarzulegen, daß nur der persönliche Kontakt mit den Kindern geeignet wäre, die bestehende Ablehnung abzubauen. Dazu hat aber bereits das Gericht zweiter Instanz darauf verwiesen, daß dies derzeit nicht ratsam sei, vielmehr behutsam durch Aufmerksamkeiten und Geschenke zu Feiertagen, Geburtstagen udgl. eine Vertrauensbasis aufgebaut werden solle. In diesem Ermessen des Gerichtes zweiter Instanz, das sich allein vom Wohl der Minderjährigen leiten ließ, vermag aber kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit gefunden zu werden.Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB hat das Gericht die Ausübung des Rechtes jenes Elternteiles, dem die Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln, oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist. Der Revisionsrekurs vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Entscheidung offenbar gesetzwidrig sein soll. Der Vater versucht lediglich klarzulegen, daß nur der persönliche Kontakt mit den Kindern geeignet wäre, die bestehende Ablehnung abzubauen. Dazu hat aber bereits das Gericht zweiter Instanz darauf verwiesen, daß dies derzeit nicht ratsam sei, vielmehr behutsam durch Aufmerksamkeiten und Geschenke zu Feiertagen, Geburtstagen udgl. eine Vertrauensbasis aufgebaut werden solle. In diesem Ermessen des Gerichtes zweiter Instanz, das sich allein vom Wohl der Minderjährigen leiten ließ, vermag aber kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit gefunden zu werden.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.