Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber führt aus, das Erstgericht habe mit Teilurteil nur über die Scheidung der Ehe entschieden, das Unterhaltsbegehren sei daher seit dem Schluß der Verhandlung vom 31.Oktober 1986 nicht mehr zur gemeinsamen Verhandlung geeignet und könne daher nicht bewirken, daß die gesamte Rechtssache zur Ferialsache werde. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Es entspricht herrschender Rechtsprechung und Lehre, daß bei der Häufung mehrerer Ansprüche in einer Klage, von denen einer bei gesonderter Geltendmachung die Rechtssache als Ferialsache qualifizieren würde, der gesamte Rechtsstreit einheitlich Ferialsache ist (vgl. Fasching II 893 und 1021; SZ 8/345, ZBl. 1932/93; MietSlg 23.643; EvBl 1975/222; 6 Ob 774/82 ua). Von diesem Grundsatz gab es vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 insofern eine Ausnahme, als Unterhaltssachen, die mit Streitigkeiten verbunden waren, die nicht zu den Ferialsachen gehören, keine Ferialsachen waren (§ 224 Abs 1 Z 6 a ZPO aF). Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde diese Vorschrift beseitigt, wobei die neue Fassung gemäß Art. XVII § 2 Abs 2 auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vorher anhängig geworden sind.Es entspricht herrschender Rechtsprechung und Lehre, daß bei der Häufung mehrerer Ansprüche in einer Klage, von denen einer bei gesonderter Geltendmachung die Rechtssache als Ferialsache qualifizieren würde, der gesamte Rechtsstreit einheitlich Ferialsache ist vergleiche Fasching römisch zwei 893 und 1021; SZ 8/345, ZBl. 1932/93; MietSlg 23.643; EvBl 1975/222; 6 Ob 774/82 ua). Von diesem Grundsatz gab es vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 insofern eine Ausnahme, als Unterhaltssachen, die mit Streitigkeiten verbunden waren, die nicht zu den Ferialsachen gehören, keine Ferialsachen waren (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, a ZPO aF). Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde diese Vorschrift beseitigt, wobei die neue Fassung gemäß Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 2, auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vorher anhängig geworden sind.
Der Gesetzgeber hat durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Ausnahmeregelung, die nur für Unterhaltsprozesse bestand, die mit Nichtferialsachen verbunden waren, beseitigt. Dies kann nur so verstanden werden, daß diese Regelung nun auch für Unterhaltssachen nicht mehr gilt und diese Sachen daher nicht anders zu behandeln sind als andere Ferialsachen. Somit wurde aber durch die gemeinsame Geltendmachung des Ehescheidungs- und des Unterhaltsbegehrens auch das Ehescheidungsverfahren zu einer Ferialsache, weshalb die Gerichtsferien auf das Teilurteil, obwohl dieses nur die Ehescheidung betraf, keinen Einfluß hatten (2 Ob 529/85). Zutreffend gelangte daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Berufung verspätet eingebracht wurde, weshalb dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.