Der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vereinzelt vertretenen Meinung, dass dann, wenn das Klagebegehren auf Herausgabe eines Sparbuchs gerichtet ist, eine Bewertung im Sinne der Bestimmungen des § 500 Abs 2 ZPO nicht zulässig sei, weil der Wert des Sparbuchs einer zahlungsfähigen Sparkasse dem Geldwertbetrag der Einlage gleichstehe und daher der Streitgegenstand in einem Geldbetrag bestehe, der dem Saldo des Einlagebuchs entspreche (Zbl 1936/486; 1 Ob 521/82), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 500 Abs 2 ZPO haben die dort angeführten Aussprüche zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Der Anspruch auf Herausgabe eines Sparbuchs hat keine Geldleistung zum Gegenstand, sondern nur die Durchsetzung eines behaupteten Rechts am Sparbuch; er betrifft kein Recht aus dem Papier, sondern nur ein Recht am Papier. Seine Durchsetzung kann nur durch Abnahme des Sparbuchs (§ 346 EO), nicht aber durch Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung erfolgen. Im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Inhaberpapiers hat der Oberste Gerichtshof durchaus zutreffend ausgeführt, dass sich der Wert des Inhaberpapiers keineswegs mit der Geldsumme, auf die es laute, decken müsse und dass in einem solchen Fall nicht gesagt werden könne, dass der Klagsanspruch nur formell auf Herausgabe des Wertpapiers, in Wahrheit aber auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sei (EvBl 1968/96). In verstärktem Maße muss diese Überlegung für das Begehren auf Herausgabe eines Sparbuchs gelten, zumal hier durchaus nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Besitz des Sparbuchs allein zur Durchsetzung der darin beurkundeten Forderung gegen den Aussteller genügt. Der erkennende Senat vertritt daher die Rechtsmeinung, dass ein Begehren auf Herausgabe eines Sparbuchs keine Geldleistung zum Gegenstand hat, dass hier der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht und dass daher im Falle eines solchen Begehrens die im § 500 Abs 2 ZPO normierten Bewertungsvorschriften anzuwenden sind.Der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vereinzelt vertretenen Meinung, dass dann, wenn das Klagebegehren auf Herausgabe eines Sparbuchs gerichtet ist, eine Bewertung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht zulässig sei, weil der Wert des Sparbuchs einer zahlungsfähigen Sparkasse dem Geldwertbetrag der Einlage gleichstehe und daher der Streitgegenstand in einem Geldbetrag bestehe, der dem Saldo des Einlagebuchs entspreche (Zbl 1936/486; 1 Ob 521/82), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO haben die dort angeführten Aussprüche zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Der Anspruch auf Herausgabe eines Sparbuchs hat keine Geldleistung zum Gegenstand, sondern nur die Durchsetzung eines behaupteten Rechts am Sparbuch; er betrifft kein Recht aus dem Papier, sondern nur ein Recht am Papier. Seine Durchsetzung kann nur durch Abnahme des Sparbuchs (Paragraph 346, EO), nicht aber durch Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung erfolgen. Im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Inhaberpapiers hat der Oberste Gerichtshof durchaus zutreffend ausgeführt, dass sich der Wert des Inhaberpapiers keineswegs mit der Geldsumme, auf die es laute, decken müsse und dass in einem solchen Fall nicht gesagt werden könne, dass der Klagsanspruch nur formell auf Herausgabe des Wertpapiers, in Wahrheit aber auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sei (EvBl 1968/96). In verstärktem Maße muss diese Überlegung für das Begehren auf Herausgabe eines Sparbuchs gelten, zumal hier durchaus nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Besitz des Sparbuchs allein zur Durchsetzung der darin beurkundeten Forderung gegen den Aussteller genügt. Der erkennende Senat vertritt daher die Rechtsmeinung, dass ein Begehren auf Herausgabe eines Sparbuchs keine Geldleistung zum Gegenstand hat, dass hier der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht und dass daher im Falle eines solchen Begehrens die im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO normierten Bewertungsvorschriften anzuwenden sind.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Herausgabe mehrerer Sparbücher geltend gemacht; diese mehreren Ansprüche wären im Rahmen der für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblichen Wertermittlung nur unter der Voraussetzung des § 55 JN Zusammenzurechnen, wenn sie nämlich in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen (Fasching Zivilprozessrecht 844 Rdz 1831; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; SZ 24/335 uva). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einer einheitlichen Rechtsvorschrift oder einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden; in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus dem selben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderliche wäre (Fasching Kommentar I 344 f). Derartiges ergibt sich aber aus dem Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht. Aus diesem Vorbringen ist insbesondere nicht abzuleiten, dass die Beklagte aufgrund eines einheitlichen Rechtsgeschäfts oder Rechtsverhältnisses zur Herausgabe aller Sparbücher verpflichtet wäre und dass notwendig hinsichtlich aller Sparbücher in gleicher Weise entschieden werden müsste; das Vorbringen der Klägerin reicht für die Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs ihrer geltend gemachten Herausgabeansprüche bezüglich der einzelnen Sparbücher nicht aus.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Herausgabe mehrerer Sparbücher geltend gemacht; diese mehreren Ansprüche wären im Rahmen der für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblichen Wertermittlung nur unter der Voraussetzung des Paragraph 55, JN Zusammenzurechnen, wenn sie nämlich in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen (Fasching Zivilprozessrecht 844 Rdz 1831; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; SZ 24/335 uva). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einer einheitlichen Rechtsvorschrift oder einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden; in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus dem selben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderliche wäre (Fasching Kommentar I 344 f). Derartiges ergibt sich aber aus dem Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht. Aus diesem Vorbringen ist insbesondere nicht abzuleiten, dass die Beklagte aufgrund eines einheitlichen Rechtsgeschäfts oder Rechtsverhältnisses zur Herausgabe aller Sparbücher verpflichtet wäre und dass notwendig hinsichtlich aller Sparbücher in gleicher Weise entschieden werden müsste; das Vorbringen der Klägerin reicht für die Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs ihrer geltend gemachten Herausgabeansprüche bezüglich der einzelnen Sparbücher nicht aus.
Unter diesen Umständen ist bei der dargestellten Rechtslage zur Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit der Ausspruch des Berufungsgerichts erforderlich, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstands in Ansehung eines jeden einzelnen Sparbuchs, dessen Herausgabe von der Klägerin verlangt wird, 15.000 S und, wenn dies bejaht wird, 300.000 S übersteigt. Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruchs seiner Entscheidung aufzutragen.