Entscheidungsgründe:
Annemarie E***** und Johann E***** die Eltern des Klägers, waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** II KG Fügenberg. Auf dieser Liegenschaft ist ein Ferienhaus errichtet, das in über 1500 m Seehöhe im Feriendorf "Pfaffenboden" liegt; die Zufahrt ist nur über Gemeindewege möglich, die für Kraftfahrzeuge befahrbar sind. Das Ferienhaus ist ein auf Betonfundamenten errichtetes Holzhaus ohne Stromzuleitung; die Beheizung und Beleuchtung erfolgten mit Gas; ein Durchlauferhitzer zur Warmwasseraufbereitung und eine Trinkwasserzuleitung sind vorhanden. Mit dem als Pachtvertrag bezeichneten Mietvertrag vom 5./24. 9. 1982 vermietete Annemarie E***** das Ferienhaus an ihren Bruder, den Beklagten, auf Dauer von 30 Jahren (bis zum 31. 8. 2012), gegen einen jährlichen Bestandzins von S 24.000,-, mit dem Recht, das Ferienhaus "weiterzuverpachten" und als Mieter den Vertrag jederzeit auflösen zu können, sowie mit der Auflage, daß für Reparaturen und die Instandhaltung die Vermieterin (Eigentümerin) aufzukommen habe. Im Vertragszeitpunkt lag der Gebäudewert bei rund S 450.000,-, eine Monatsmiete von S 3.000,- war nachhaltig (jedenfalls) erzielbar. Johann E***** hatte Annemarie E***** seit seiner Trennung von ihr im Jahr 1975 das Ferienhaus zur Gänze zur Nutzung überlassen; es kann nicht "erfaßt" (festgestellt) werden, daß er ihre Mieteinnahmen kontrollierte. Jedenfalls hatte sie sich vereinbarungsgemäß die Mieteinnahmen auf ihren Unterhalt anrechnen zu lassen.Annemarie E***** und Johann E***** die Eltern des Klägers, waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** römisch zwei KG Fügenberg. Auf dieser Liegenschaft ist ein Ferienhaus errichtet, das in über 1500 m Seehöhe im Feriendorf "Pfaffenboden" liegt; die Zufahrt ist nur über Gemeindewege möglich, die für Kraftfahrzeuge befahrbar sind. Das Ferienhaus ist ein auf Betonfundamenten errichtetes Holzhaus ohne Stromzuleitung; die Beheizung und Beleuchtung erfolgten mit Gas; ein Durchlauferhitzer zur Warmwasseraufbereitung und eine Trinkwasserzuleitung sind vorhanden. Mit dem als Pachtvertrag bezeichneten Mietvertrag vom 5./24. 9. 1982 vermietete Annemarie E***** das Ferienhaus an ihren Bruder, den Beklagten, auf Dauer von 30 Jahren (bis zum 31. 8. 2012), gegen einen jährlichen Bestandzins von S 24.000,-, mit dem Recht, das Ferienhaus "weiterzuverpachten" und als Mieter den Vertrag jederzeit auflösen zu können, sowie mit der Auflage, daß für Reparaturen und die Instandhaltung die Vermieterin (Eigentümerin) aufzukommen habe. Im Vertragszeitpunkt lag der Gebäudewert bei rund S 450.000,-, eine Monatsmiete von S 3.000,- war nachhaltig (jedenfalls) erzielbar. Johann E***** hatte Annemarie E***** seit seiner Trennung von ihr im Jahr 1975 das Ferienhaus zur Gänze zur Nutzung überlassen; es kann nicht "erfaßt" (festgestellt) werden, daß er ihre Mieteinnahmen kontrollierte. Jedenfalls hatte sie sich vereinbarungsgemäß die Mieteinnahmen auf ihren Unterhalt anrechnen zu lassen.
Am 11. 3. 1983 wurde die Ehe der Eltern des Klägers rechtskräftig geschieden. Am 15. 3. 1983 brachte seine Mutter beim Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG ein; darin strebte sie insbesondere auch die Übertragung des Hälfteanteils des Ehegatten am Ferienhaus in Fügen an. Am 11. 6. 1985 starb Annemarie E*****. Ihre Verlassenschaft wurde dem Kläger als unbedingt erbserklärtem Testamentserben mit Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 21. 12. 1987 eingeantwortet. Im Aufteilungsverfahren, das nach dem Tod seiner Mutter der Kläger durch einen Rechtsvertreter fortführte, erging am 14. 6. 1985 die Entscheidung erster Instanz, mit der unter anderem der ideelle Hälfteanteil des Johann E***** an der Liegenschaft EZ ***** II KG Fügenberg an Annemarie E***** übertragen wurde. In diesem Ausspruch erwuchs die Aufteilungsentscheidung zufolge Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 26. 3. 1987, AZ 8 Ob 653/86, in Rechskraft. Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung (und des Aufteilungsverfahrens) wurde unter anderem ob der EZ ***** II KG Fügenberg das Alleineigentum des Klägers einverleibt.Am 11. 3. 1983 wurde die Ehe der Eltern des Klägers rechtskräftig geschieden. Am 15. 3. 1983 brachte seine Mutter beim Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG ein; darin strebte sie insbesondere auch die Übertragung des Hälfteanteils des Ehegatten am Ferienhaus in Fügen an. Am 11. 6. 1985 starb Annemarie E*****. Ihre Verlassenschaft wurde dem Kläger als unbedingt erbserklärtem Testamentserben mit Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 21. 12. 1987 eingeantwortet. Im Aufteilungsverfahren, das nach dem Tod seiner Mutter der Kläger durch einen Rechtsvertreter fortführte, erging am 14. 6. 1985 die Entscheidung erster Instanz, mit der unter anderem der ideelle Hälfteanteil des Johann E***** an der Liegenschaft EZ ***** römisch zwei KG Fügenberg an Annemarie E***** übertragen wurde. In diesem Ausspruch erwuchs die Aufteilungsentscheidung zufolge Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 26. 3. 1987, AZ 8 Ob 653/86, in Rechskraft. Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung (und des Aufteilungsverfahrens) wurde unter anderem ob der EZ ***** römisch zwei KG Fügenberg das Alleineigentum des Klägers einverleibt.
Der Beklagte benützt das Ferienhaus nicht selbst. Er hat es an einen Steuerberater aus München untervermietet.
Mit der am 12. 10. 1987 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten wegen titelloser Benützung der Liegenschaft zur Räumung zu verpflichten, weil der mit der Mutter des Klägers abgeschlossene Pachtvertrag mangels Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers, nämlich des Vaters des Klägers, nicht rechtswirksam zustandegekommen sei. Der Kläger habe zunächst keine Kenntnis davon gehabt, daß sein Vater dem Pachtvertrag nicht zugestimmt habe. Im Laufe des Verfahrens vor dem Erstgericht erhob der Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 18. 3. 1988 das Eventualklagebegehren, den zwischen seiner Mutter und dem Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrag mit Wirkung zum 5. 8. 1982 (gemeint wohl 5. 9. 1982) aufzuheben und den Beklagten schuldig zu erkennen, die Liegenschaft zu räumen. Dieses Eventualbegehren stützte der Kläger auf folgendes Vorbringen: Bei dem Bestandvertrag zwischen seiner Mutter und dem Beklagten habe es sich um einen Scheinvertrag gehandelt, der nur dazu gedient habe, im nachehelichen Aufteilungsverfahren den Wert des Objektes zu vermindern, um die Position der Mutter, die die Zuweisung der dem Vater gehörigen Liegenschaftshälfte anstrebte, zu verbessern. Der Pachtvertrag sei sittenwidrig und damit nichtig und er werde auch wegen listiger Irreführung der Mutter durch den Beklagten angefochten; dieser habe sich damit auf Kosten seiner Schwester bzw. ihrer Erben bereichern wollen und die Unerfahrenheit und Krankheit seiner Schwester dadurch ausgebeutet, daß er sich für eine Leistung von S 2.000,- monatlich eine Gegenleistung gewähren habe lassen, deren Vermögenswert zu dem der Leistung in einem auffallenden Mißverhältnis stehe. Überdies habe der Beklagte seiner Schwester vorgetäuscht, der Abschluß eines derartigen Vertrages sei erforderlich, um nur einen einzigen (Dauer-)Mieter zu bekommen. Er habe sie darüber nicht aufgeklärt, daß sie selbstverständlich auch selbst mit einem einzigen Mieter hätte abschließen können.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Haupt- und des Eventualbegehrens und wendete ein:
Im Zeitpunkt der Errichtung des Bestandvertrages sei seine Schwester über die Liegenschaft allein verfügungsberechtigt gewesen. Spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem sie im Zuge des Aufteilungsverfahrens das Alleineigentum an der Liegenschaft erhalten habe, sei ihre alleinige Verfügungsberechtigung und damit der Vertrag mit ihm gerechtfertigt worden. Die Irrtumsanfechtung sei verfristet. Darüber hinaus habe er, der Beklagte, zu Lebzeiten seiner Schwester aus dem Pachtvertrag keinen Nutzen gezogen. Die behaupteten Willensmängel beim Vertragsabschluß seien nicht vorgelegen. Im übrigen habe der Kläger im Zuge des vorliegenden Verfahrens zu erkennen gegeben, daß er an einer Fortsetzung des "Pachvertrages" mit dem Beklagten festhalte, weil er mehrfach die Zinszahlungen eingefordert und erhalten, wenngleich zuletzt wieder zurückgewiesen habe; derzeit behänge zwischen den Streitteilen ein Hinterlegungsverfahren.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt-, als auch das Eventualbegehren ab. Seine Entscheidung beruht auf folgenden weiteren Feststellungen:
Der Beklagte habe seit dem Ende der Siebzigerjahre die Verwaltung des Vermögens der Mutter des Klägers (seiner Schwester) übernommen, weil diese nach einer im Sommer 1975 überstandenen Brustkrebsoperation in ihren letzten Lebensjahren an Lungentuberkulose gelitten habe. Sie habe beabsichtigt, im Zuge des bevorstehenden Scheidungs- bzw. nachehelichen Aufteilungsverfahrens die dem Ehegatten gehörige Hälfte der im Jahr 1972 gekauften Liegenschaft EZ ***** II KG Fügenberg mit der von ihnen errichteten Ferienhütte in Hochfügen ***** zu erlangen. Obwohl seit Sommer 1982 von einem Münchner Steuerberater eine Jahresmiete von über S 35.000,- erzielbar sei, habe der Beklagte seiner Schwester geraten, wegen des Scheidungsverfahrens nicht diesen erzielbaren oder erzielten Erlös, sondern bloß einen solchen von jährlich S 24.000,- anzugeben. Es sei Sache der Schwester des Beklagten gewesen, sich die Mieter auszusuchen; ihr Ehegatte habe sich dabei in keiner Weise eingemischt. Der Beklagte habe in seiner Zwischenschaltung als "Pächter" die Chance gesehen, einen Teil der Mieteinnahmen seiner Schwester ohne Anrechnung auf Unterhaltsleistungen ihres Ehegatten zu erhalten, andererseits aber auch selbst für die bislang unentgeltlich geführte Vermögensverwaltung etwas zu verdienen. Tatsächlich habe der Beklagte seiner Schwester monatlich S 3.000,- an Pachtzins abgeführt und den "Überling" behalten. Nach der Vertragsabmachung sei jährlich über den Pachtzins neu zu verhandeln gewesen. Feststellungen über die Durchführung oder einen Erfolg solcher Verhandlungen konnte das Erstgericht jedoch nicht treffen. Es sei der ernstliche Wille der Schwester des Beklagten gewesen, die mit ihm eingegangene Vertragsbindung auf 30 Jahre festzulegen, weil nach seinen Bekundungen der zahlungskräftige Dauermieter aus München nur mit ihm, dem Beklagten, wegen seiner im Vergleich zu der Schwester weit höheren Lebenserwartung habe abschließen wollen.Der Beklagte habe seit dem Ende der Siebzigerjahre die Verwaltung des Vermögens der Mutter des Klägers (seiner Schwester) übernommen, weil diese nach einer im Sommer 1975 überstandenen Brustkrebsoperation in ihren letzten Lebensjahren an Lungentuberkulose gelitten habe. Sie habe beabsichtigt, im Zuge des bevorstehenden Scheidungs- bzw. nachehelichen Aufteilungsverfahrens die dem Ehegatten gehörige Hälfte der im Jahr 1972 gekauften Liegenschaft EZ ***** römisch zwei KG Fügenberg mit der von ihnen errichteten Ferienhütte in Hochfügen ***** zu erlangen. Obwohl seit Sommer 1982 von einem Münchner Steuerberater eine Jahresmiete von über S 35.000,- erzielbar sei, habe der Beklagte seiner Schwester geraten, wegen des Scheidungsverfahrens nicht diesen erzielbaren oder erzielten Erlös, sondern bloß einen solchen von jährlich S 24.000,- anzugeben. Es sei Sache der Schwester des Beklagten gewesen, sich die Mieter auszusuchen; ihr Ehegatte habe sich dabei in keiner Weise eingemischt. Der Beklagte habe in seiner Zwischenschaltung als "Pächter" die Chance gesehen, einen Teil der Mieteinnahmen seiner Schwester ohne Anrechnung auf Unterhaltsleistungen ihres Ehegatten zu erhalten, andererseits aber auch selbst für die bislang unentgeltlich geführte Vermögensverwaltung etwas zu verdienen. Tatsächlich habe der Beklagte seiner Schwester monatlich S 3.000,- an Pachtzins abgeführt und den "Überling" behalten. Nach der Vertragsabmachung sei jährlich über den Pachtzins neu zu verhandeln gewesen. Feststellungen über die Durchführung oder einen Erfolg solcher Verhandlungen konnte das Erstgericht jedoch nicht treffen. Es sei der ernstliche Wille der Schwester des Beklagten gewesen, die mit ihm eingegangene Vertragsbindung auf 30 Jahre festzulegen, weil nach seinen Bekundungen der zahlungskräftige Dauermieter aus München nur mit ihm, dem Beklagten, wegen seiner im Vergleich zu der Schwester weit höheren Lebenserwartung habe abschließen wollen.
In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus:
Gemäß § 1116 a ABGB sei der Bestandvertrag mit dem Tod der Mutter des Klägers nicht erloschen, sodaß diesem eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nicht zustehe. Zwar hätte der Beklagte den Jahreszins von S 36.000,- und nicht bloß die tatsächlich entrichteten S 24.000,- an den Kläger zu bezahlen; dies könne aber dahingestellt bleiben, weil der Auflösungsfall des § 1118 ABGB zweiter Fall nicht vorgetragen worden sei. Für die Annahme eines Irrtums oder gar von List oder Sittenwidrigkeit des Vertrages bleibe nach den getroffenen Feststellungen kein Raum.Gemäß Paragraph 1116, a ABGB sei der Bestandvertrag mit dem Tod der Mutter des Klägers nicht erloschen, sodaß diesem eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nicht zustehe. Zwar hätte der Beklagte den Jahreszins von S 36.000,- und nicht bloß die tatsächlich entrichteten S 24.000,- an den Kläger zu bezahlen; dies könne aber dahingestellt bleiben, weil der Auflösungsfall des Paragraph 1118, ABGB zweiter Fall nicht vorgetragen worden sei. Für die Annahme eines Irrtums oder gar von List oder Sittenwidrigkeit des Vertrages bleibe nach den getroffenen Feststellungen kein Raum.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Haupt- und Eventualbegehrens, über das es entschieden habe, jeweils S 300.000,- übersteige. Zur Entscheidungsbegründung führte es aus:
Von vorrangiger Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Sache sei der Umstand, daß der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger nach seiner Mutter deren Rechte und Pflichten in dem Umfang erworben habe, in welchem sie ihr zugestanden seien. Daher sei zunächst unabhängig davon, ob der Vater des Klägers als Eigentümer der anderen Liegenschaftshälfte dem Bestandvertrag seiner Ehegattin mit dem Beklagten zugestimmt habe, festzustellen, daß jedenfalls zuerst die Vertragspartnerin des Beklagten und nun der Kläger als ihr Gesamtrechtsnachfolger an den Bestandvertrag gebunden sei. Daher sei es rechtlich bedeutungslos, ob der Ehegatte der Annemarie E***** diese ausdrücklich oder schlüssig zum Abschluß eines Mietvertrages zu den vorliegenden Bedingungen mit dem Beklagten bevollmächtigt oder diesem Vertrag ausdrücklich oder schlüssig zugestimmt habe. Bloß auf Grund des Umstandes, daß dies allenfalls nicht der Fall gewesen sei, stehe dem Kläger kein Räumungsanspruch gegen den Beklagten zu.
Aber auch die vom Kläger behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrages liege nicht vor. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes sei das Gesamtbild entscheidend, das sich aus dem Inhalt, dem Zweck, dem Beweggrund und den Begleitumständen des Rechtsgeschäftes ergebe. Bloß aus der Ungleichheit der beiderseitigen Vertragspflichten könne noch keine Sittenwidrigkeit erschlossen werden. Ein auffälliges Mißverständnis zu einer erzielbaren Monatsmiete liege im vorliegenden Fall nicht vor. Auf die Sittenwidrigkeit des Vertragszweckes, nämlich die Absicht, Johann E***** damit im Unterhalts- und Aufteilungsverfahren zu schädigen, hätte sich die Mutter des Klägers nicht berufen können, sodaß dies auch dem Kläger als ihrem Universalerben nicht statthaft sei.
Im übrigen sei vom Erstgericht zutreffend festgestellt worden, die Mutter des Klägers habe den festgestellten, objektiv tatsächlich nicht üblichen Vertragsbestimmungen (einer 30jährigen Bindung ohne eigene vorzeitige Kündigungsmöglichkeit) ausdrücklich zugestimmt, sodaß diesbezüglich sowohl einer Irrtums-, als auch einer Irreführungsanfechtung der Boden entzogen sei. Einen allenfalls bei der Vermieterin vorgelegenen Irrtum über das rechtliche Schicksal des mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages nach ihrem - nach dem Bewußtsein beider Vertragsteile in naher Zukunft zu erwartenden - Ableben habe der Beklagte nicht veranlaßt; solches sei nicht einmal behauptet worden. Auf einen Scheinvertrag könne sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, weil bei dessen Annahme das Räumungsbegehren gegen den Beklagten verfehlt wäre.