Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise gerechtfertigt.
Der erkennende Senat hat in seinen am 20.2.1992 zu 8 Ob 521/92 und
am 28.4.1992 zu 8 Ob 557/92 ergangenen Beschlüssen die Entwicklung
der oberstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Art und der
Höhe der Anrechnung von Eigeneinkünften des Kindes auf dessen
Unterhalt bei der Berechnung der Höhe von Unterhaltsvorschüssen
ausführlich dargestellt und ausgeführt, daß bei durchschnittlichen
Lebensverhältnissen eines 16- oder 17-jährigen Lehrlings einerseits
der Gesamtunterhaltsbedarf in der Höhe der Richtsatzpension nach dem
ASVG von nunmehr S 7.350,- und andererseits ein Geldunterhaltsanteil
von zwei Dritteln zugrundezulegen sei. Es besteht keine Veranlassung
von dieser Rechtsprechung abzugehen, weil den Betreuungsleistungen
grundsätzlich Unterhaltscharakter zukommt (§ 140 Abs.2 ABGB) und der
Minderjährigen im vorliegenden Fall zur Befriedigung ihrer übrigen,
in Geld abzudeckenden Bedürfnisse ein nach der Rechtsprechung
hinreichender Gesamtgeldbetrag von S 6.233,- (Richtsatzpension S
7.350,- minus Eigeneinkommen S 4.000,- = S 3.350,-, davon zwei
Drittel Geldunterhalt = S 2.233,- zuzüglich Eigeneinkommen S 4.000,-
= S 6.233,-) zur Verfügung steht.
In diesem Sinne war daher dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und der Unterhaltsvorschuß mit S 2.233,- festzusetzen.