Das Gericht zweiter Instanz sprach lediglich aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt und verwies dazu auf § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO. Dieser Ausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit der Revision des Beklagten in jedem Belang eindeutig klarzustellen:Das Gericht zweiter Instanz sprach lediglich aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt und verwies dazu auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Dieser Ausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit der Revision des Beklagten in jedem Belang eindeutig klarzustellen:
Auszugehen ist davon, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage der Einheitswert der Liegenschaft maßgebend ist (6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83; 1 Ob 584/84 u.a.). Eine Bindung des Obersten Gerichtshofs an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht findet diesbezüglich nicht statt (RZ 1981/61; 3 Ob 543/83).
Die berufungsgerichtliche Entscheidung enthält jedoch zwei verschiedene Erledigungen, a) den bestätigenden Teil hinsichtlich der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Parteien durch gerichtliche Feilbietung und b) den abändernden Teil über den Wegfall des Fruchtgenußrechtes des Beklagten. Aus dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht ersichtlich, welchen Streitpunkt die vorgenommene Bewertung - „der Wert des Streitgegenstandes übersteigt S 300.000,--“ - betrifft. Ohne entsprechenden Anhaltspunkt läßt sich daher nicht sagen, in welchem Umfang das Berufungsgericht seinen Ausspruch den beiden, verschiedenen Revisionszulässigkeiten unterstellten Erledigungen zuordnete. Daraus ergibt sich, daß die bisher allein vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes über S 300.000,-- verfehlt und daher nicht bindend ist. Aus den oben dargelegten Grundsätzen folgt weiters, daß sowohl die Bewertung des Punktes a) als auch jene des Punktes b) unbeachtlich wäre, falls sie den Einheitswert der Liegenschaft von S 29.000,-- (Einheitswertbescheid des Finanzamtes Gmünd vom 16. März 1983) überstiege. Für die Erledigung des abändernden Teiles der Entscheidung Punkt b) ist die gesonderte Bewertung darüber hinaus aber schon deshalb vorzunehmen, um klarzustellen, ob und inwieweit die Revision in diesem Belang zulässig ist.
Falls sie nämlich nach der noch vorzunehmenden Bewertung gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO zulässig wäre, könnte der Streitwert im Sinne der oben dargelegten Grundsätze nur im Zulassungsbereich liegen. In diesem Fall bedürfte es daher noch eines Ausspruches nach § 500 Abs. 3 ZPO. Da das Berufungsgericht - zusammengefaßt dargestellt - die notwendigen Aussprüche im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO und allenfalls § 500 Abs. 3 ZPO unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision hinsichtlich Punkt b) nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.Falls sie nämlich nach der noch vorzunehmenden Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zulässig wäre, könnte der Streitwert im Sinne der oben dargelegten Grundsätze nur im Zulassungsbereich liegen. In diesem Fall bedürfte es daher noch eines Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO. Da das Berufungsgericht - zusammengefaßt dargestellt - die notwendigen Aussprüche im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO und allenfalls Paragraph 500, Absatz 3, ZPO unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision hinsichtlich Punkt b) nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zurückzustellen.