Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ZPO zulässig, weil zur Auslegung des durch die ZPO-Novelle 1983 geänderten § 49 Abs 2 Z 5 JN noch keine ausreichend gefestigte Rechtsprechung vorliegt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zulässig, weil zur Auslegung des durch die ZPO-Novelle 1983 geänderten Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN noch keine ausreichend gefestigte Rechtsprechung vorliegt.
Der Kläger meint, auch die geänderte Fassung des § 49 Abs 2 Z 5 JN erfasse nicht Streitigkeiten aus der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen. Voraussetzung für die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes sei nach wie vor, daß es sich um Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Bestandverhältnisses handle. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht des Justizausschusses.Der Kläger meint, auch die geänderte Fassung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN erfasse nicht Streitigkeiten aus der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen. Voraussetzung für die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes sei nach wie vor, daß es sich um Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Bestandverhältnisses handle. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht des Justizausschusses.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend.
Zu den vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gehören nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern seit der ZP-Novelle 1983 auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Aufhebung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Die vorher bestandeneZu den vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gehören nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern seit der ZP-Novelle 1983 auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Aufhebung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Die vorher bestandene
Ausnahme - sofern dieselben weder das Bestehen eines solchen Vertrages noch die Bezahlung des Zinses betreffen - wurde fallen gelassen. Dadurch sollte der nicht wünschenswerten Kompetenzzersplitterung entgegengewirkt werden, um im Ergebnis fruchtlose Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden; die WGN 1989 zeigt dieselbe Neigung (WoBl. 1991/67 mit weiteren Nachweisen aus RV und JAB).Ausnahme - sofern dieselben weder das Bestehen eines solchen Vertrages noch die Bezahlung des Zinses betreffen - wurde fallen gelassen. Dadurch sollte der nicht wünschenswerten Kompetenzzersplitterung entgegengewirkt werden, um im Ergebnis fruchtlose Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden; die WGN 1989 zeigt dieselbe Neigung (WoBl. 1991/67 mit weiteren Nachweisen aus Regierungsvorlage und JAB).
Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein mündlicher Bestandvertrag geschlossen wurde oder nicht, denn es liegt jedenfalls eine Streitigkeit über die Eingehung eines solchen Vertragsverhältnisses vor. Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten darf § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht derart einschränkend ausgelegt werden, daß darunter nur Streitigkeiten darüber, ob nun ein gültiger Vertrag vorliegt oder nicht, fallen; vielmehr erfaßt § 49 Abs 2 Z 5 JN auch den aus der unberechtigten Verweigerung des Vertragsabschlusses abgeleiteten Schadenersatzanspruch. Der im Revisionsrekurs zitierte Bericht des Justizausschusses, wonach grundsätzlich wie bisher an den Bestandvertrag angeknüpft werden soll, bezieht sich darauf, daß in der Regierungsvorlage zur ZP-Novelle 1983 vorgesehen war, das Merkmal "Streitigkeiten aus Bestandverträgen" durch das Merkmal "Streitigkeiten aus dem Gebrauch und der Nutzung" zu ersetzen. Dazu wurde ausgeführt, daß die vorgesehene Änderung voraussichtlich eine große Anzahl neuer Abgrenzungsprobleme verursachen würde, so daß grundsätzlich wie bisher an den Bestandvertrag angeknüpft werden solle.Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein mündlicher Bestandvertrag geschlossen wurde oder nicht, denn es liegt jedenfalls eine Streitigkeit über die Eingehung eines solchen Vertragsverhältnisses vor. Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten darf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nicht derart einschränkend ausgelegt werden, daß darunter nur Streitigkeiten darüber, ob nun ein gültiger Vertrag vorliegt oder nicht, fallen; vielmehr erfaßt Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auch den aus der unberechtigten Verweigerung des Vertragsabschlusses abgeleiteten Schadenersatzanspruch. Der im Revisionsrekurs zitierte Bericht des Justizausschusses, wonach grundsätzlich wie bisher an den Bestandvertrag angeknüpft werden soll, bezieht sich darauf, daß in der Regierungsvorlage zur ZP-Novelle 1983 vorgesehen war, das Merkmal "Streitigkeiten aus Bestandverträgen" durch das Merkmal "Streitigkeiten aus dem Gebrauch und der Nutzung" zu ersetzen. Dazu wurde ausgeführt, daß die vorgesehene Änderung voraussichtlich eine große Anzahl neuer Abgrenzungsprobleme verursachen würde, so daß grundsätzlich wie bisher an den Bestandvertrag angeknüpft werden solle.
Der Bericht des Justizausschusses ist demnach nicht geeignet, den Standpunkt des Klägers zu unterstützen.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.