Die Beklagte erhob mit dem am 11.12.1991 bei Gericht überreichten Schriftsatz Berufung, die das Berufungsgericht als verspätet zurückwies; durch die Berichtigung sei kein neuer Fristenlauf eingetreten, weil die Beklagte auch ohne Berichtigung über den Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnte.
Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist jedenfalls gemäß § 519 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ZPO zulässig und auch berechtigt.Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist jedenfalls gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO zulässig und auch berechtigt.
Gemäß § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Der Irrtum muß sich aus dem gesamten Zusammenhang für das Gericht und die Parteien ohne weiteres ergeben, sodaß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat. Grundsätzlich beginnt - wie das Berufungsgericht an sich richtig erkannt hat - die Rechtsmittelfrist im Fall der Berichtigung eines Urteils erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen, doch setzt, um die Möglichkeit einer mißbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist auszuschließen, kein neuer Fristenlauf ein, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte (SZ 27/16; EvBl 1975/224 uva).Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Der Irrtum muß sich aus dem gesamten Zusammenhang für das Gericht und die Parteien ohne weiteres ergeben, sodaß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat. Grundsätzlich beginnt - wie das Berufungsgericht an sich richtig erkannt hat - die Rechtsmittelfrist im Fall der Berichtigung eines Urteils erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen, doch setzt, um die Möglichkeit einer mißbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist auszuschließen, kein neuer Fristenlauf ein, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte (SZ 27/16; EvBl 1975/224 uva).
Das war hier nicht der Fall. Das Gericht berichtigte keinen offenkundigen Schreib- oder Rechenfehler und auch nicht die Kostenentscheidung, sondern änderte den Spruch in einem wesentlichen Punkt ab, indem es die Exekutionsführung auf die Sachhaftung einer der Beklagten gehörigen Liegenschaft beschränkte. Es trifft zwar zu, daß das erstgerichtliche Urteil jedenfalls in diesem Sinn zu berichtigen war, weil nur dies dem Klagebegehren entsprach, und daß eine Berufung in diesem Punkt jedenfalls Erfolg gehabt haben müßte; da auch andere Berichtigungen denkbar gewesen wären, kann nicht gesagt werden, daß die durch das Urteil beschwerte Beklagte keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des Titels haben konnte und nur rechtsmißbräuchlich ihre Berufung erst nach Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung erhoben hat.
Hieraus folgt, daß die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen begann, die Berufung daher als rechtzeitig anzusehen und demgemäß spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.