Über dieses Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO). Diese Bewertungspflicht des Berufungsgerichtes wird weder durch die dem Beklagten eingeräumte Lösungsbefugnis noch durch den Umstand berührt, daß das von der Klägerin verlangte Heizöl einen Marktwert hat. Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 ZPO).Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Diese Bewertungspflicht des Berufungsgerichtes wird weder durch die dem Beklagten eingeräumte Lösungsbefugnis noch durch den Umstand berührt, daß das von der Klägerin verlangte Heizöl einen Marktwert hat. Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO).
Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichtes nur einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO; die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1, Z 2 und allenfalls Z 3 ZPO fehlen. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO ersetzt diese erforderlichen Aussprüche nicht, weil er nur zu erfolgen hat, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist und überdies gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO (8 Ob 196/83 uva). Da das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1, Z 2 (und allenfalls auch Z 3) ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva).Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichtes nur einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO; die erforderlichen Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und allenfalls Ziffer 3, ZPO fehlen. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ersetzt diese erforderlichen Aussprüche nicht, weil er nur zu erfolgen hat, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist und überdies gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (8 Ob 196/83 uva). Da das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, (und allenfalls auch Ziffer 3,) ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva).