Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, aus ihrem Zahnambulatorium in Kapfenberg so viele Zahnbehandlungsstühle zu entfernen, daß insgesamt nur fünf im Ambulatorium verbleiben. Der Kapazitätsumfang eines Zahnambulatoriums werde in sanitärsbehördlichen Verfahren und nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich durch die Zahl der Behandlungsstühle bestimmt. In diesem Sinne habe bei Abschluß der Vereinbarung vom 8.11.1978 zwischen den Vertragsparteien Übereinstimmung geherrscht, daß bei Erweiterung eines Zahnambulatoriums ausschließlich die Zahl der Behandlungsstühle das maßgebende Kapazitätsmerkmal sei. Die Beklagte habe ohne sanitätsbehördliche Bewilligung eigenmächtig im Jahre 1984 eine Verdoppelung der Kapazität ihres Zahnambulatoriums in Kapfenberg von fünf auf zehn Behandlungsstühle vorgenommen. Sie habe daher gesetzwidrig gehandelt und einen Vertragsbruch begangen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kapazitätsumfang eines Zahnambulatoriums nicht nur nach der Zahl der Behandlungsstühle, sondern nach einer Vielzahl von Kriterien, vor allem nach der Zahl der Zahnbehandler und der Öffnungszeiten, bestimmt werde. Sie habe daher, einer Anregung des Rechnungshofes folgend, ihr Zahnambulatorium im Interesse der Patienten (durch Einführung des sogenannten Zwei-Stühle-Systems) im Jahre 1984 ausgestaltet und modernisiert. Jedem der fünf Zahnbehandler stehe ein zusätzlicher Behandlungsstuhl zur Verfügung. Dadurch sei die Kapazität des Ambulatoriums nicht ausgeweitet worden. Eine "Erweiterung" im Sinne des genannten Übereinkommens liege nicht vor. Weder nach dem Sprachgebrauch noch nach dem Willen der Vertragsparteien sei die Kapazität des Zahnambulatoriums nach der Zahl der Behandlungsstühle zu messen. Im übrigen sei die Klageführung mutwillig und schikanös.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:
Am 31.10.1978 fand eine Besprechung von Vertretern der Österreichischen Ärztekammer (im Vollmachtsnamen und mit Zustimmung sämtlicher Ärztekammern der Bundesländer) und des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger (im Vollmachtsnamen und mit Zustimmung sämtlicher Träger der gesetzlichen Krankenversicherung) statt. Die Ergebnisse dieser Besprechung fanden ihren Niederschlag in dem am 8.11.1978 unterzeichneten Ergebnisprotokoll, worin beide Vertragsteile für die Dauer von 10 Jahren ua festlegten, in welchen Orten und in welchem Umfang die Krankenversicherungsträger Ambulatorien errichten (erweitern) werden. Das ebenfalls am 8.11.1978 abgeschlossene Übereinkommen ("Ambulatoriumsübereinkommen") hat, soweit für dieses Verfahren relevant, folgenden Wortlaut:
"Vereinbarung
I. römisch eins.
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung beabsichtigen bis 31.12.1988 die Errichtung von selbständigen Ambulatorien laut beiliegender Liste in den dort genannten Orten und im angeführten Umfang.
II. römisch zwei.
Die Ärztekammern erklären, mit der Errichtung dieser
selbständigen Ambulatorien laut Beilage einverstanden zu sein und
dagegen keine Einwendungen zu erheben.
III. römisch drei.
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichten sich, bis zu dem in Z I. genannten Zeitpunkt keine anderen selbständigen Ambulatorien zu errichten, zu erwerben, zu erweitern oder zu verlegen, es sei denn, daß zwischen einem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer ein anderslautendes Einvernehmen zustandekommt; ein solches Einvernehmen ist schriftlich festzuhalten. Die zwischen einzelnen Krankenversicherungsträgern und Ärztekammern bereits vor dem Wirksamkeitsbeginn dieser Vereinbarung paktierten Vorhaben werden von dieser Regelung nicht berührt.Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichten sich, bis zu dem in Z römisch eins. genannten Zeitpunkt keine anderen selbständigen Ambulatorien zu errichten, zu erwerben, zu erweitern oder zu verlegen, es sei denn, daß zwischen einem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer ein anderslautendes Einvernehmen zustandekommt; ein solches Einvernehmen ist schriftlich festzuhalten. Die zwischen einzelnen Krankenversicherungsträgern und Ärztekammern bereits vor dem Wirksamkeitsbeginn dieser Vereinbarung paktierten Vorhaben werden von dieser Regelung nicht berührt.
IV. römisch vier.
Diese Vereinbarung wird von allen Beteiligten vorbehaltslos und unwiderruflich abgeschlossen und tritt mit der Unterfertigung in Kraft."
In einer dieser Vereinbarung angeschlossenen Liste (Beilage) wurde festgehalten, in welchen (namentlich genannten) Orten und in welchem (bestimmten) Umfang die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bis 31.12.1988 die Errichtung oder Erweiterung eines Zahnambulatoriums beabsichtigen. Danach ist der Beklagten die Erweiterung ihres bestehenden Zahnambulatoriums um einen "Stuhl" (Behandlungsstuhl) ausdrücklich zugestanden worden. Die Beklagte verlegte das selbständige Zahnambulatorium mit vier Zahnbehandlungsstühlen, das sie im Werkskrankenhaus in Kapfenberg, Buchalkastraße 1 betrieb, im Jahre 1979 in die Friedrich-Böhler-Straße 11 in Kapfenberg und erweiterte es - auf Basis der Vereinbarung vom 8.11.1979 - auf insgesamt fünf Zahnbehandlungsstühle.
Auf Anregung des Rechnungshofes führte die Beklagte im Jahre 1984 das sogenannte Zwei-Stühle-System ein, das heißt, es wurden die fünf Behandlungsräume mit je zwei komplett eingerichteten Behandlungsstühlen ausgestattet. Der Zweck dieses Systems liegt darin, es den Patienten zu ermöglichen, nach einer Vorbehandlung auf dem betreffenden Zahnbehandlungsstuhl zu verbleiben, während der Zahnbehandler inzwischen eine auf dem zweiten, durch einen Vorhang abgeschirmten Behandlungsstuhl sitzende Person behandelt. Die Zahl der Zahnbehandler und des sonstigen Personals sowie die Betriebszeiten sind dadurch nicht geändert worden. Die im Vertrag angeführte "Erweiterung" eines bereits bestehenden Zahnambulatoriums wurde von den Vertragsparteien so verstanden, wie es der damaligen Verwaltungspraxis bei Erteilung von Bewilligungsbescheiden nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen hat. Danach war das maßgebliche Kriterium für die Kapazität eines zu errichtenden oder zu erweiternden Zahnambulatoriums ausschließlich die Zahl der Behandlungsstühle. Das sogenannte Zwei-Stühle-System war nicht Gesprächs- oder Verhandlungsgegenstand.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Vertragsparteien die "Erweiterung" eines bestehenden Zahnambulatoriums ausschließlich an der Zahl der Behandlungsstühle gemessen hätten, weil ein solcher Stuhl das zentrale und entscheidende Behandlungsinstrument sei. Die Beklagte habe ihr Zahnambulatorium durch die Installierung der doppelten Anzahl der vereinbarten Zahnbehandlungsstühle "erweitert" und damit gegen den Vertrag vom 8.11.1978 verstoßen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß der im Punkt III. der Vereinbarung verwendete Begriff der "Erweiterung" von bereits bestehenden Ambulatorien von den Parteien in dem Sinne verwendet worden sei, wie es der damaligen Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Bewilligungsbescheiden nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprach. Die getroffene Vereinbarung laufe unmißverständlich darauf hinaus, daß die Vertragsparteien die "Erweiterung" eines bestehenden Zahnambulatoriums nicht an den dort beschäftigten Zahnbehandlern oder der Behandlungszeit, sondern an der Zahl der installierten Behandlungsstühle messen wollten, weil der Behandlungsstuhl das zentrale und entscheidende Behandlungsinstrument sei, auf das der Zahnbehandler angewiesen ist. Schikane liege nicht vor. Eine Berücksichtigung der in der Berufungsschrift erstmals angezogenen "Umstandklausel" scheide schon deshalb aus, weil diese bloß Unterhaltsvereinbarungen betreffe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß der im Punkt römisch drei. der Vereinbarung verwendete Begriff der "Erweiterung" von bereits bestehenden Ambulatorien von den Parteien in dem Sinne verwendet worden sei, wie es der damaligen Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Bewilligungsbescheiden nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprach. Die getroffene Vereinbarung laufe unmißverständlich darauf hinaus, daß die Vertragsparteien die "Erweiterung" eines bestehenden Zahnambulatoriums nicht an den dort beschäftigten Zahnbehandlern oder der Behandlungszeit, sondern an der Zahl der installierten Behandlungsstühle messen wollten, weil der Behandlungsstuhl das zentrale und entscheidende Behandlungsinstrument sei, auf das der Zahnbehandler angewiesen ist. Schikane liege nicht vor. Eine Berücksichtigung der in der Berufungsschrift erstmals angezogenen "Umstandklausel" scheide schon deshalb aus, weil diese bloß Unterhaltsvereinbarungen betreffe.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.