Entscheidung 8 Ob 58/07y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.06.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Valerie P*****, vertreten durch Mag. Christiane Hoja-Trattnig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen EUR 93.832,22 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. März 2007, GZ 3 R 22/07s-54, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat jedenfalls vertretbar angenommen, dass die Feststellungen eine Verpflichtung der klagenden Partei zur Einräumung eines „Überziehungsrahmens von EUR 22.000,--" auf dem der Abwicklung eines von der klagenden Partei teilfinanzierten Liegenschaftskaufes durch die Beklagte dienenden Girokonto nicht rechtfertigen. Insbesondere übergeht die Beklagte, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur dieses Girokonto bereits mit einem Betrag von EUR 14.637,88 belastet war, sondern die Beklagte auch die Zahlung der Raten zur Abdeckung eines von der klagenden Partei gewährten Kredites eingestellt hatte.
Weshalb bei dem vorliegenden Sachverhalt in der Fälligstellung der Kredite ein sittenwidriges Vorgehen der klagenden Partei gelegen sein soll, vermag die Rechtsmittelwerberin nicht aufzuzeigen.
Anmerkung
E84522
8Ob58.07y
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
RdW 2007/620 S 598 - RdW 2007,598
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00058.07Y.0627.000
Dokumentnummer
JJT_20070627_OGH0002_0080OB00058_07Y0000_000