Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. In der Revision bezieht sich die Klägerin nur mehr auf die Bereitstellungsprovision. Aus der Auslegung des Punktes 8 des Kreditantrags nach dem Wortlaut ergebe sich eindeutig die Zahlungspflicht des Beklagten.
2. Die vom Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs angesprochenen Fragen stellen sich nicht. Vielmehr sind sie rein theoretischer Natur und stehen nicht mit einer relevanten Rechtsfrage für den Anlassfall im Zusammenhang. Das Gleiche gilt für die Überlegungen in der Revision im Zusammenhang mit allfälligen eigenen Pflichtverletzungen der Klägerin.
3.1 Nach der auszulegenden Bestimmung in Punkt 8 des Kreditantrags ist die hier fragliche Bereitstellungsprovision auch dann zu zahlen, wenn der Kreditnehmer den beantragten und zugesagten Kredit nicht in Anspruch nimmt, außer der Hausbank wird innerhalb der maßgeblichen Frist (für die Berechnung der Bereitstellungsprovision) mitgeteilt, dass der Kredit nicht in Anspruch genommen wird. Bei objektivem Verständnis ergibt sich aus dem Wortlaut, auf den die Klägerin referiert, dass der Förderkredit bei der KfW beantragt wird und der Kreditnehmer nach der Zusage die Kreditmittel in Anspruch nehmen kann. Aus Punkt 8 des Kreditantrags ergibt sich weiters, dass es sich bei der Hausbank (hier Klägerin) um das „durchleitende Kreditinstitut“ handelt und daher die Auszahlung der Kreditmittel durch die KfW und die Zahlung (hier) der Bereitstellungsprovision durch den Kreditnehmer bzw Mithafter über die Hausbank läuft.
Punkt 10 des Kreditantrags betrifft die Prüfung der Kreditwürdigkeit und der Sicherheiten durch die Hausbank. In diesem Punkt bestätigt die Hausbank, dass sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers geprüft hat und sich aus den Unterlagen keine Bedenken ergeben. Weiters wird bestätigt, dass der beantragte Kredit banküblich besichert ist. Aus dem Umstand, dass diese Bestätigungen schon im Kreditantrag enthalten sind, folgt, dass die Kreditwürdigkeit und die Sicherheiten von der Hausbank aufgrund der vom Kreditnehmer vorgelegten Unterlagen vor der Einreichung des Kreditantrags geprüft werden.
Nach den Feststellungen wird von der KfW die Kreditzusage erteilt, wenn der Antrag (das Projekt) innerhalb der Forderungsrichtlinien liegt, ohne dass eine individuelle Bonitätsprüfung durch die KfW erfolgt. Demnach nimmt die Hausbank für die KfW die Bonitätsprüfung vor und ist zudem „Zahlstelle“ für die KfW. Ein direkter Kontakt zwischen Kreditnehmer und Förderbank findet nicht statt.
3.2 Zusammenfassend führt die Auslegung zum Ergebnis, dass die Bonitätsprüfung durch die Hausbank vor der Einreichung des Antrags bei der KfW und vor der Zusage der Kreditmittel durch die KfW zu erfolgen hat. Mit der Zusage erhält der Kreditnehmer die Verfügungsbefugnis über die Kreditmittel. Der Kreditnehmer kann die Kreditmittel damit in Anspruch nehmen, also abrufen. Die Kreditmittel werden über die Hausbank bereitgestellt. Weitere Prüfungen durch die Hausbank haben nicht mehr stattzufinden.
4.1 Punkt 8 des Kreditantrags räumt dem Kreditnehmer bzw Mithafter ein provisionsfreies Rücktrittsrecht ein, das fristgebunden ist. Dazu muss er der Hausbank fristgerecht mitteilen, dass er den – beantragten und zugesagten – Kredit nicht in Anspruch nimmt.
Schon nach dem Wortlaut besteht die Zahlungspflicht nur bei einem schon zugesagten Kredit. Der Beginn der Rücktrittfrist ist an die Kreditzusage geknüpft (vgl auch das KfW-Programm „Erneuerbare Energien“). Damit der Kreditnehmer weiß, wie lange er provisionsfrei zurücktreten kann, muss ihm der fristauslösende Umstand, also die Kreditzusage bzw die Verfügungsmöglichkeit bekannt sein.Schon nach dem Wortlaut besteht die Zahlungspflicht nur bei einem schon zugesagten Kredit. Der Beginn der Rücktrittfrist ist an die Kreditzusage geknüpft vergleiche auch das KfW-Programm „Erneuerbare Energien“). Damit der Kreditnehmer weiß, wie lange er provisionsfrei zurücktreten kann, muss ihm der fristauslösende Umstand, also die Kreditzusage bzw die Verfügungsmöglichkeit bekannt sein.
4.2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die in Rede stehende Frist erst dann beginnt, wenn der Kreditnehmer bzw Mithafter von der erfolgten Kreditzusage in Kenntnis gesetzt wurde, ist damit nicht korrekturbedürftig.
4.3 Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass es für die Auslösung der Frist nur auf die interne Zusage der KfW ihr gegenüber ankomme und die Kreditzusage der KfW an die Klägerin gesondert von der Kreditzusage der Klägerin an den Kreditnehmer zu betrachten sei.
Diesem Verständnis ist nicht zu folgen, weil es nur eine relevante Kreditzusage, nämlich jene der KfW an den Kreditnehmer, gibt. Demnach ist nicht zwischen der Kreditzusage der KfW einerseits und der Kreditzuteilung der Klägerin andererseits zu unterscheiden. Da ein direkter Kontakt zwischen Kreditnehmer und Förderbank nicht stattfindet, liefen auch die Erklärungen (Kreditantrag, Zusage und Rücktritt) über die Hausbank. Dies ändert aber nichts daran, dass der Klägerin eine Entscheidungsbefugnis darüber, ob der Kredit gewährt oder ausgezahlt wird, nicht zukommt.
4.4 In der E-Mail des Mitarbeiters der Klägerin vom 13. Jänner 2014 wurde ausgeführt, dass die Unterlagen noch nicht vollständig seien, weshalb die Kreditunterlagen noch nicht ausgefertigt werden könnten. Für die KfW-Mittel habe die Klägerin schon eine „Info“. Selbst der Gegenstand des Schreibens der Klägerin vom 16. Mai 2014 war nicht die in Rede stehende Verständigung von der Kreditzusage, sondern die Aufforderung an den Beklagten zur Rückmeldung und Übersendung der fehlenden Unterlagen. Nur begründend findet sich darin der Hinweis, dass die Kreditmittel der KfW „uns“ (der Klägerin) seit Januar zugesagt seien. Ein genaues Datum ist nicht genannt.
4.5 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der E-Mail vom 13. Jänner 2014 um keine ausreichende Verständigung von der Zusage der Kreditmittel gehandelt habe und die Frist nach Punkt 8 des Kreditantrags für eine provisionsfreie Abstandnahme vom Darlehen frühestens am 16. Mai 2014 zu laufen begonnen habe, weshalb die Mitteilung des Beklagten, den Kredit nicht mehr zu benötigen, rechtzeitig erfolgt sei, erweist sich ebenfalls als nicht korrekturbedürftig.
5. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte führt in Punkt 1 seiner Revisionsbeantwortung zwar aus, dass der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie die Erheblichkeit der Rechtsfrage nicht vorliege. Auf die Unzulässigkeit der Revision weist er aber nicht hin. Dementsprechend stellt er auch keinen Antrag, die Revision zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Beklagte führt in Punkt 1 seiner Revisionsbeantwortung zwar aus, dass der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie die Erheblichkeit der Rechtsfrage nicht vorliege. Auf die Unzulässigkeit der Revision weist er aber nicht hin. Dementsprechend stellt er auch keinen Antrag, die Revision zurückzuweisen.