Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 22. 4. 2017 von der Beklagten ein fabrikneues Elektrofahrzeug der Marke N* zum Preis von 32.190 EUR, welches ihr am 20. 6. 2017 übergeben wurde. Die Reichweite des Fahrzeugs wurde im Prospekt mit bis zu 250 km beworben. Der Klägerin wurde gesagt, dass es auf die Batterie eine Garantie für acht Jahre gebe. Nach dem Service- und Wartungsheft der Herstellerin, welches der Klägerin übergeben wurde, besteht eine Herstellergarantie auf „Elektrofahrzeugsysteme“ für 5 Jahre oder 100.000 km und gegen Ladekapazitätsverluste der Batterie für 96 Monate oder 160.000 km. Darüber hinaus besteht nach dem Service- und Wartungsheft bei jährlicher Wartung des Fahrzeugs laut Wartungsplan eine Herstellergarantie gegen Durchrostung für 12 Jahre. Eine gesonderte Garantie der Beklagten als Verkäuferin wurde nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht vereinbart. Wohl aber findet sich im Kaufvertrag unter der Überschrift „Garantiebestimmungen“ folgender Vordruck, der weder angekreuzt noch durchgestrichen wurde:
„VII Garantiebestimmungen
Der Verkäufer übernimmt die Garantie im Rahmen
□ der untenstehenden Garantiebestimmungen,
□ der auszufolgenden Garantiebestimmungen, die in den vom Erzeuger bzw. Importeur herausgegebenen Richtlinien enthalten sind.“
[2] Die Klägerin führte die jährlichen Wartungen mit Ausnahme jener für das Jahr 2021 durch. Die Wartungsrichtlinien des Herstellers sehen weder eine Überprüfung der Schweller noch ein Auslesen der Spannung der einzelnen Zellen der Batterie vor. Ab dem Jahr 2022 verringerte sich die Reichweite des Fahrzeugs merklich, sodass diese im Jahr 2024 letztlich weniger als 50 km betrug, weil mehrere Einzelzellen der Batterie defekt waren. Bei der Begutachtung nach § 57a KFG entsprach das Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Die Klägerin führte die jährlichen Wartungen mit Ausnahme jener für das Jahr 2021 durch. Die Wartungsrichtlinien des Herstellers sehen weder eine Überprüfung der Schweller noch ein Auslesen der Spannung der einzelnen Zellen der Batterie vor. Ab dem Jahr 2022 verringerte sich die Reichweite des Fahrzeugs merklich, sodass diese im Jahr 2024 letztlich weniger als 50 km betrug, weil mehrere Einzelzellen der Batterie defekt waren. Bei der Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG entsprach das Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
[3] Die Klägerin begehrt mit ihrer am 17. 9. 2024 eingebrachten Klage die Rückzahlung eines Kaufpreisanteils von 22.540 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie 100 EUR sA an pauschalen Unkosten, wobei sie sich ein Nutzungsentgelt von 9.650 EUR anrechnen lässt. Die Beklagte hafte aufgrund ihrer Garantiezusage für den Defekt an der Batterie und die Durchrostung eines Schwellers. Die Klägerin sei auch zum Rücktritt berechtigt, weil das Fahrzeug weder die zugesicherten noch die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweise. Zudem habe die Klägerin einen Schadenersatzanspruch, weil der Beklagten anlässlich der von ihr vorgenommenen Wartungen auffallen hätte müssen, dass die Batteriekapazität unzureichend und der Schweller stark angerostet sei, woraufhin die Mängel mit geringem Aufwand behebbar gewesen wären.
[4] Die Beklagte wendet ein, dass der Defekt an der Batterie auf einen Fehler im Elektrofahrzeugsystem zurückzuführen und die Garantie deshalb bereits abgelaufen sei. Die Durchrostung sei von außen nach innen erfolgt und daher von der Garantie nicht abgedeckt. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht alle Wartungen durchgeführt, sodass schon aus diesem Grund kein Garantieanspruch bestehe.
[5] Die Erstnebenintervenientin ist die Generalimporteurin und bringt ergänzend vor, dass die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs schon durch den Austausch der defekten Einzelzellen wiederhergestellt werden könne. Ansprüche aus Irrtum oder Gewährleistung seien längst verjährt.
[6] Die Zweitnebenintervenientin hat das Fahrzeug an die Beklagte geliefert und macht geltend, dass die Beklagte als bloße Händlerin nicht aus der Herstellergarantie in Anspruch genommen werden könne.
[7] Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Klägerin könne Ansprüche aus der Garantie schon deshalb nicht geltend machen, weil sie im Jahr 2021 keine Wartung durchgeführt und die Garantiebedingungen damit nicht eingehalten habe. Ansprüche aus Gewährleistung oder Irrtum seien verfristet. Es bestehe auch kein Schadenersatzanspruch, weil die Wartung nicht die Kontrolle der Schweller auf Durchrostung beinhalte und auch nicht ersichtlich sei, inwieweit das Verhalten der Beklagten den Reichweiteverlust herbeigeführt habe.
[8] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass mit Zwischenurteil das Zurechtbestehen des Anspruchs auf Zahlung von 22.540 EUR sA Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs festgestellt wurde. Die im Garantie- und Wartungsheft enthaltene Herstellergarantie schließe eine Garantie der Beklagten als Verkäuferin nicht aus. Dass im Kaufvertrag nicht angekreuzt worden sei, ob sich diese Garantie nach den „untenstehenden“ oder den „auszufolgenden“ Garantiebestimmungen richte, lasse nicht den Schluss zu, dass die Beklagte entgegen dem Wortlaut des Vertrags keine Garantie übernehme, weil in diesem Fall eine Durchstreichung zu erwarten gewesen wäre. Da sich im Vertrag keine „untenstehenden“ Garantiebestimmungen finden würden, sei klar gewesen, dass die Bestimmungen der Verkäufergarantie nachträglich ausgefolgt würden, wie dies durch Übergabe des Garantie- und Wartungsheftes auch geschehen sei. Dass der Klägerin eine Garantie zugesagt worden sei, spreche ebenfalls gegen eine bloße Herstellergarantie. Die Feststellung des Erstgerichts, dass mit der Beklagten keine gesonderte Garantie vereinbart worden sei, müsse dahin verstanden werden, dass diesbezüglich keine weiteren Erklärungen erfolgten.
[9] Hinsichtlich der Durchrostung bestehe kein Anspruch aus der Garantie, weil die Klägerin die Wartung im Jahr 2021 nicht durchgeführt habe. Demgegenüber sei die Garantie hinsichtlich der Batterie nicht von der Einhaltung des Wartungsplans abhängig. Die Klägerin habe aufgrund der ihr gemachten Zusagen davon ausgehen dürfen, dass die achtjährige Garantie für Ladekapazitätsverluste jeglichen Verlust der Funktionsfähigkeit der Batterie umfasse, sodass es auf die Ursache des Defekts nicht ankomme. Da die Beklagte eine Reparatur verweigert habe, bestehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mangels Feststellungen zur Anspruchshöhe könne über das Klagebegehren jedoch noch nicht endgültig entschieden werden.
[10] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung der gegenständlichen Garantiebedingungen zulässig sei.
[11] Dagegen richten sich die Revision der Beklagten und die Revision der Zweitnebenintervenientin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit denen sie die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinn der Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils anstreben; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
[12] Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen; hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.