Aus der Begründung:
Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 des nö. Grundverkehrsgesetzes 1956 - einen Pachtvertrag in Ansehung eines das Ausmaß von zwei Hektar übersteigenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes -, so ist der Vertrag für Pächter und Verpächter bindend, ob nun die Genehmigung der Grundverkehrskommission als Suspensiv- oder Resolutionsbedingung angesehen wird. Erst mit der Versagung der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission wird der Vertrag ungültig. Ist das Ansuchen um Genehmigung, sei es in Umgebungsabsicht oder nicht, unterblieben, dann kommt zwar § 18 des nö. Grundverkehrsgesetzes 1956 zur Anwendung, wonach Gesetzesverletzungen, u. a. die Nichteinholung der Entscheidung der Grundverkehrskommission binnen zwei Monaten, als Verwaltungsübertretungen zu ahnden sind. Damit ist aber der Pachtvertrag noch nicht ungültig oder nichtig. Verbotene Geschäfte sind nur dann nach § 879 ABGB. nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm ausgesprochen wird oder es der Zweck der Verbotsnorm verlangt (Klang Komm.[2] IV/1 179, zu § 879 ABGB. nach Anm. 28, SZ. XXXVI 78). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben, zumal die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Pachtvertrages noch erteilt werden könnte, auch wenn die Parteien zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes vorerst keine Entscheidung der Grundverkehrskommission beantragt haben und deren Entscheidung erst verspätet einholen (vgl. RiZ. 1966 S. 88, EvBl. 1969 Nr. 409). Es kann daher selbst eine jahrelange Dauer des verbotswidrigen Schwebezustandes nicht zur Ungültigkeit des Pachtvertrages führen, sodaß auch die Frage, ob eine Vereinbarung, an die Grundverkehrskommission um die Genehmigung nicht heranzutreten, ursprünglich geschlossen und diese Verpflichtung den Klägern überbunden worden sei, rechtlich unerheblich ist. Die vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht in dieser Richtung aufgetragene Verfahrensergänzung ist sohin nicht erforderlich. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und dem Beklagten richten sich vielmehr nach der Bestimmung des § 1120 ABGB., die für die Rechtsnachfolge des Käufers in Ansehung von Bestandverhältnissen eine Sonderregelung dahin trifft, daß der Bestandvertrag durch Veräußerung des Bestandobjektes in seiner Existenz nicht berührt, wohl aber in ein Bestandverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist umgewandelt wird. Die Kläger sind daher in den Pachtvertrag eingetreten und können sich nicht, wie in der Klage, auf die Ungültigkeit des Pachtvertrages stützen. Die auf Räumung des Grundstückes mangels eines gültigen Benützungstitels gerichtete Klage ist aus diesen Erwägungen verfehlt und die Rechtssache im Sinne der erstgerichtlichen, die Klage abweisenden Entscheidung spruchreif.Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph eins, des nö. Grundverkehrsgesetzes 1956 - einen Pachtvertrag in Ansehung eines das Ausmaß von zwei Hektar übersteigenden landwirtschaftlich genutzten Grundstückes -, so ist der Vertrag für Pächter und Verpächter bindend, ob nun die Genehmigung der Grundverkehrskommission als Suspensiv- oder Resolutionsbedingung angesehen wird. Erst mit der Versagung der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission wird der Vertrag ungültig. Ist das Ansuchen um Genehmigung, sei es in Umgebungsabsicht oder nicht, unterblieben, dann kommt zwar Paragraph 18, des nö. Grundverkehrsgesetzes 1956 zur Anwendung, wonach Gesetzesverletzungen, u. a. die Nichteinholung der Entscheidung der Grundverkehrskommission binnen zwei Monaten, als Verwaltungsübertretungen zu ahnden sind. Damit ist aber der Pachtvertrag noch nicht ungültig oder nichtig. Verbotene Geschäfte sind nur dann nach Paragraph 879, ABGB. nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm ausgesprochen wird oder es der Zweck der Verbotsnorm verlangt (Klang Komm.[2] IV/1 179, zu Paragraph 879, ABGB. nach Anmerkung 28, SZ. römisch 36 78). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben, zumal die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Pachtvertrages noch erteilt werden könnte, auch wenn die Parteien zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes vorerst keine Entscheidung der Grundverkehrskommission beantragt haben und deren Entscheidung erst verspätet einholen vergleiche RiZ. 1966 S. 88, EvBl. 1969 Nr. 409). Es kann daher selbst eine jahrelange Dauer des verbotswidrigen Schwebezustandes nicht zur Ungültigkeit des Pachtvertrages führen, sodaß auch die Frage, ob eine Vereinbarung, an die Grundverkehrskommission um die Genehmigung nicht heranzutreten, ursprünglich geschlossen und diese Verpflichtung den Klägern überbunden worden sei, rechtlich unerheblich ist. Die vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht in dieser Richtung aufgetragene Verfahrensergänzung ist sohin nicht erforderlich. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und dem Beklagten richten sich vielmehr nach der Bestimmung des Paragraph 1120, ABGB., die für die Rechtsnachfolge des Käufers in Ansehung von Bestandverhältnissen eine Sonderregelung dahin trifft, daß der Bestandvertrag durch Veräußerung des Bestandobjektes in seiner Existenz nicht berührt, wohl aber in ein Bestandverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist umgewandelt wird. Die Kläger sind daher in den Pachtvertrag eingetreten und können sich nicht, wie in der Klage, auf die Ungültigkeit des Pachtvertrages stützen. Die auf Räumung des Grundstückes mangels eines gültigen Benützungstitels gerichtete Klage ist aus diesen Erwägungen verfehlt und die Rechtssache im Sinne der erstgerichtlichen, die Klage abweisenden Entscheidung spruchreif.
Der Beschluß des Berufungsgerichtes war sohin in Stattgebung des Rekurses aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die sachliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Das Berufungsgericht wird das Ersturteil zu bestätigen haben.