Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte zuletzt (ON 25) neben der bereits, soweit es den Erstbeklagten betrifft, rechtskräftig abgewiesenen Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus der Ausfüllung und Weitergabe eines Wechselblanketts die Zahlung von S 951.723,21 s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung, der dem Erstbeklagten zur Besicherung eines Darlehens von S 40.000 übergebene Blankowechsel sei vereinbarungswidrig auf S 500.000 ausgefüllt und treuwidrig weitergegeben worden, so daß der Kläger schließlich in einem vom Wechselinhaber Novo-Schuhhandels-Gesellschaft mbH angestrengten Wechselprozeß unterlegen sei. Der Gesamtbetrag an Kapital, Zinsen und Kosten mache - abzüglich eigener Darlehensschuld - den eingeklagten Betrag aus.
Der Erstbeklagte wendete ein, der Kläger habe einer Weitergabe des Blankoakzeptes an den Zweitbeklagten und einer Ausfüllung mit einer Summe von etwa S 350.000 ausdrücklich zugestimmt; überdies sei die eingeklagte Forderung verjährt und der Kläger habe auch die ihn treffende Pflicht zur Schadensminderung verletzt, weil er einen für ihn günstigen Vergleich im Wechselprozeß widerrief. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte folgenden, für das Revisionsverfahren allein noch bedeutsamen Sachverhalt fest:
Im August 1981 gewährte der Erstbeklagte dem Kläger, seinem Nachbarn, ein Darlehen von S 40.000. Später verlangte er auch noch die Unterschrift des Klägers auf einem Blankowechsel zur Sicherstellung dieses Darlehens. Diesem Ersuchen kam der Kläger im Hinblick auf die bestehende Bekanntschaft und Nachbarschaft nach. Zwischen den Parteien bestehen im Zusammenhang mit diesem Wechsel keine Vereinbarungen, daß der Wechsel mit einer S 40.000 übersteigenden Summe ausgefüllt werden dürfe. Dennoch gab der Erstbeklagte diesen Wechsel an den Zweitbeklagten weiter, von dem er wußte, daß er diesen Wechsel mit einer Summe von S 500.000 vervollständigen werde. Die beiden Beklagten wirkten nämlich insofern zusammen, als sie bei dritten, unbeteiligten und ahnungslosen Personen Blankowechsel herauslockten, um auf diese Weise Verbindlichkeiten der Rego Handelsgesellschaft mbH abzudecken bzw neue Lieferungen an diese zu erwirken. Der Zweitbeklagte war Geschäftsführer der Rego Handelsgesellschaft mbH, der Erstbeklagte war deren Angestellter und als solcher wegen der für die Pension noch fehlenden Versicherungsmonate an diesem Dienstverhältnis sehr interessiert.
Die Novo-Schuhhandelsgesellschaft mbH hatte an die Rego Handelsgesellschaft mbH über den Kreditrahmen von S 1,000.000 hinaus nur gegen Barzahlung, Bürgschaften oder Wechsel dritter Personen Lieferungen durchgeführt. Der Zweitbeklagte bot daher diesen vertragswidrig ausgefüllten und mit dem Verfallsdatum 25.9.1982 versehenen Wechsel der Novo-Schuhhandelsgesellschaft mbH an, die ihn nach Einholung einer den Akzeptanten betreffenden Bonitätsauskunft bei dessen Hausbank hereinnahm.
Der Wechsel wurde vom Kläger nicht eingelöst. Er unterlag schließlich im Wechselprozeß - nach Erfolg im Berufungsverfahren - in letzter Instanz. Dadurch erlitt er einen (im einzelnen festgestellten) Gesamtschaden von S 951.673,31 (Kapital, Kosten, Zinsen, Spesen; abzüglich der gegenüber dem Erstbeklagten bestehenden Gesamtschuld aus dem Grundverhältnis einschließlich Zinsen von S 53.673,31).
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt:
Die Beklagten hätten dem Kläger wegen ihrer vorsätzlichen deliktischen Vorgangsweise volle Genugtuung zu leisten. Der Verjährungseinwand sei nicht berechtigt, weil sich die Beklagten einerseits deliktisch verhalten hätten und andererseits die Klage bereits am 9.8.1985 eingebracht worden sei. Durch den Widerruf des Vergleiches im Wechselprozeß haber der Kläger seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt, weil die Rechtslage damals noch keineswegs eindeutig gewesen sei, wie sich aus den gegenteiligen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz und des Obersten Gerichtshofes ergebe.
Das Berufungsgericht gab der nur vom Erstkläger erhobenen Berufung nur bezüglich des Feststellungsbegehrens Folge, bestätigte aber das klagestattgebende Leistungsurteil.
Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und unbedenklicher Beweiswürdigung.
Rechtlich führte es im wesentlichen folgendes aus:
Nach dem festgestellten Sachverhalt sei der Erstbeklagte des Verbrechens des schweren Betruges überführt, den er zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz begangen habe. Daran ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts, weil dadurch keine Bindungswirkung nach § 268 ZPO bestehe und der Zivilrichter die Verwirklichung eines Straftatbestandes selbständig zu beurteilen habe.Nach dem festgestellten Sachverhalt sei der Erstbeklagte des Verbrechens des schweren Betruges überführt, den er zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz begangen habe. Daran ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts, weil dadurch keine Bindungswirkung nach Paragraph 268, ZPO bestehe und der Zivilrichter die Verwirklichung eines Straftatbestandes selbständig zu beurteilen habe.
Der Verjährungseinwand sei daher schon wegen der deswegen nach § 1489 ABGB bestehenden dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht berechtigt.Der Verjährungseinwand sei daher schon wegen der deswegen nach Paragraph 1489, ABGB bestehenden dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht berechtigt.
Der Einwand der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger sei geradezu mutwillig, habe doch der Erstbeklagte als Nebenintervenient auf seiten des Klägers als im Wechselprozeß Beklagten dessen Einwendungen vehement unterstützt.