Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Bei den behaupteten Verfahrensmängeln handelt es sich um der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel, die - wie sich aus der folgenden rechtlichen Beurteilung ergibt - nicht vorliegen; hat die Klägerin aus den laufenden, notfalls erhöhten monatlichen Unterhaltsleistungen die Kosten der Wohnungsrenovierung und des Kuraufenthaltes abzudecken, erübrigen sich in diesem Verfahren Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten.
Ob und inwieweit durch den Kuraufenthalt auch eine Eigenersparnis eingetreten ist, braucht nicht erhoben zu werden, weil es evident ist und daher nicht näher begründet zu werden braucht, daß die Klägerin bei einem monatlichen Unterhalt von S 12.000, aus dem sie keine laufenden Wohnungs-, Strom-, Heizungs- und Telefonkosten bestreiten muß, jedenfalls - umgelegt auf ein Jahr - Kurkosten von monatlich ca. S 300 bestreiten kann. Derart marginale Beträge im Verhältnis zum monatlichen Unterhalt (hier ca. 2,5 %) sind jedenfalls aus dem laufenden Unterhalt zu bezahlen und stellen keinesfalls einen gesondert abzugeltenden krankheitsbedingten Sonderbedarf dar.
Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß die durch die natürliche Abnützung der Wohnung und Einrichtung von Zeit zu Zeit anfallenden Renovierungs- und Neuanschaffungskosten kein gesondert einklagbarer Unterhaltssonderbedarf sind, sondern aus dem laufenden Unterhalt zu finanzieren sind (vgl EFSlg 47.645, wonach die Ausgaben für eine neue Zimmereinrichtung keinen Sonderbedarf des Minderjährigen darstellen). Mit solchen Aufwendungen ist zu rechnen, sie sind bei der Bemessung des laufenden Unterhalts mitzuberücksichtigen; für größere Renovierungen oder Neuanschaffungen ist laufend "anzusparen". Wenn die Renovierung oder Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann, ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält. Wie der erkennende Senat bereits für übliche Anschaffungen und Ausgaben Minderjähriger ausgesprochen hat, stellt eine solche Vorgangsweise sicher, daß nicht wegen jeder größeren, aber üblichen Anschaffung oder Renovierung ein Antrag auf Unterhaltssonderbedarf gestellt wird. Abgesehen von der sinnlosen Mehrbelastung der Gerichte führen erfahrungsgemäß zusätzliche Gerichtsverfahren häufig zu weiteren Spannungen zwischen den Streitteilen, die besser vermieden werden.Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß die durch die natürliche Abnützung der Wohnung und Einrichtung von Zeit zu Zeit anfallenden Renovierungs- und Neuanschaffungskosten kein gesondert einklagbarer Unterhaltssonderbedarf sind, sondern aus dem laufenden Unterhalt zu finanzieren sind vergleiche EFSlg 47.645, wonach die Ausgaben für eine neue Zimmereinrichtung keinen Sonderbedarf des Minderjährigen darstellen). Mit solchen Aufwendungen ist zu rechnen, sie sind bei der Bemessung des laufenden Unterhalts mitzuberücksichtigen; für größere Renovierungen oder Neuanschaffungen ist laufend "anzusparen". Wenn die Renovierung oder Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann, ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält. Wie der erkennende Senat bereits für übliche Anschaffungen und Ausgaben Minderjähriger ausgesprochen hat, stellt eine solche Vorgangsweise sicher, daß nicht wegen jeder größeren, aber üblichen Anschaffung oder Renovierung ein Antrag auf Unterhaltssonderbedarf gestellt wird. Abgesehen von der sinnlosen Mehrbelastung der Gerichte führen erfahrungsgemäß zusätzliche Gerichtsverfahren häufig zu weiteren Spannungen zwischen den Streitteilen, die besser vermieden werden.
Zum Einwand der Klägerin, es wäre unbillig, wenn die Unterhaltsberechtigte allein zur Wieder- oder Ersatzbeschaffung unbrauchbar gewordener Einrichtungen verpflichtet wäre, aber der andere Ehegatte im Rahmen des Aufteilungsverfahrens am Erfolg dieser Anstrengungen partizipieren würde, ist zu bemerken, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte die Ersatzbeschaffung ohnedies im Rahmen des laufenden Unterhalts mitfinanziert, sie die Unterhaltsberechtigte nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft allein benützt und dieser Umstand nach einer Scheidung bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ohne weiters mitberücksichtigt werden kann.
Der Revision der Klägerin ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.