Dieses Rechtsmittel ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Beklagte bestreitet nicht die Richtigkeit der zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.10.1984 verkündete Beschluß des Erstgerichtes über die Zulassung der Nebenintervention den Parteien nicht nach der Vorschrift des § 426 Abs 1 ZPO, sondern nur nach der des § 79 Abs4 GOG zuzustellen war (siehe dazu Fasching, Kommentar III 830 f), daß im Sinne des § 426 Abs3 ZPO die mündliche Verkündung dieses Beschlusses die Wirkungen der Zustellung begründete und daß im Sinne der Vorschrift des § 18 Abs4 ZPO diese Entscheidung des Erstgerichtes nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden konnte, sondern gemäß der Bestimmung des § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zu bekämpfen war. Sie macht aber geltend, daß sie deswegen nicht in der Lage gewesen sei, die Zulassung der Nebenintervention durch das Erstgericht zusammen mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil zu bekämpfen, weil mit diesem Urteil das Klagebegehren abgewiesen worden sei und diese Entscheidung daher die Beklagte nicht beschwert habe. Unter diesen Umständen könne für sie die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der Ausfertigung des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.10.1984 verkündeten Beschlusses in Lauf gesetzt worden sein.Dieses Rechtsmittel ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Beklagte bestreitet nicht die Richtigkeit der zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.10.1984 verkündete Beschluß des Erstgerichtes über die Zulassung der Nebenintervention den Parteien nicht nach der Vorschrift des Paragraph 426, Absatz eins, ZPO, sondern nur nach der des Paragraph 79, Abs4 GOG zuzustellen war (siehe dazu Fasching, Kommentar römisch drei 830 f), daß im Sinne des Paragraph 426, Abs3 ZPO die mündliche Verkündung dieses Beschlusses die Wirkungen der Zustellung begründete und daß im Sinne der Vorschrift des Paragraph 18, Abs4 ZPO diese Entscheidung des Erstgerichtes nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden konnte, sondern gemäß der Bestimmung des Paragraph 515, ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zu bekämpfen war. Sie macht aber geltend, daß sie deswegen nicht in der Lage gewesen sei, die Zulassung der Nebenintervention durch das Erstgericht zusammen mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil zu bekämpfen, weil mit diesem Urteil das Klagebegehren abgewiesen worden sei und diese Entscheidung daher die Beklagte nicht beschwert habe. Unter diesen Umständen könne für sie die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der Ausfertigung des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.10.1984 verkündeten Beschlusses in Lauf gesetzt worden sein.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner in JBl1957,561 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß für eine Partei, die in der Sache selbst obsiegt hat, die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen einen früheren, abgesondert nicht anfechtbaren Beschluß auf Zulassung einer Nebenintervention spätestens mit der Urteilszustellung zu laufen beginnt. Begründet wurde diese Rechtsansicht im wesentlichen damit, daß die Vorschrift des § 515 ZPO bei grundsätzlichem Bestehenbleiben der Anfechtungsmöglichkeit eine Prozeßverzögerung dadurch verhüten soll, daß der Rekurs erst erhoben werden darf, wenn eine weitere Entscheidung zulässigerweise angefochten wird. Mit dem Sonderfall, daß die durch den Beschluß beschwerte Partei gegen das als nächste Entscheidung folgende Urteil mangels Beschwer kein Rechtsmittel erheben kann, beschäftigt sich das Gesetz nicht. Seine Lösung ergibt sich daraus, daß ein bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs auch selbständig überreicht werden kann, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann. Der Fall, daß die Beklagte, weil sie in erster Instanz obsiegt hat, gegen das Urteil kein Rechtsmittel hat, liegt für sie nicht anders als jener, in dem eine anfechtbare Entscheidung überhaupt nicht mehr ergehen wird. Daraus folgt, daß die Frist für den aufgeschobenen Rekurs mit der Zustellung des Urteiles beginnt. Dieses Ergebnis ist auch sachgemäß, weil durch den nunmehr zu erhebenden Rekurs das Verfahren nicht mehr verzögert werden kann. Darüber hinaus ist aber dann die Rekurserhebung, wenn sie überhaupt geschehen soll, auch notwendig, weil spätestens bei der Überprüfung des Urteiles auch diejenigen Beschlüsse überprüft werden müssen, welche in dem dem Urteil vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden (§ 462 Abs2 ZPO). Auch der erkennende Senat vertritt diese Rechtsansicht, die auch in der Lehre Zustimmung gefunden hat (Fasching Kommentar IV 393 und Zivilprozeßrecht Rdz.1973). Die gemäß § 79 Abs4 GOG erfolgte Zustellung einer Ausfertigung des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.10.1984 verkündeten Beschlusses auf Zulassung der Nebenintervention ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung für den Beginn der Rechtsmittelfrist ohne Belang. Die Wirkungen der Zustellung dieses Beschlusses wurden im Sinne des § 426 Abs3 ZPO durch seine mündliche Verkündung begründet; seine Anfechtbarkeit richtet sich nach der Vorschrift des § 515 ZPO, für die die allfällige Zustellung einer Beschlußausfertigung nach der Vorschrift des § 79 Abs4 GOG ohne jede Bedeutung ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner in JBl1957,561 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß für eine Partei, die in der Sache selbst obsiegt hat, die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen einen früheren, abgesondert nicht anfechtbaren Beschluß auf Zulassung einer Nebenintervention spätestens mit der Urteilszustellung zu laufen beginnt. Begründet wurde diese Rechtsansicht im wesentlichen damit, daß die Vorschrift des Paragraph 515, ZPO bei grundsätzlichem Bestehenbleiben der Anfechtungsmöglichkeit eine Prozeßverzögerung dadurch verhüten soll, daß der Rekurs erst erhoben werden darf, wenn eine weitere Entscheidung zulässigerweise angefochten wird. Mit dem Sonderfall, daß die durch den Beschluß beschwerte Partei gegen das als nächste Entscheidung folgende Urteil mangels Beschwer kein Rechtsmittel erheben kann, beschäftigt sich das Gesetz nicht. Seine Lösung ergibt sich daraus, daß ein bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs auch selbständig überreicht werden kann, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann. Der Fall, daß die Beklagte, weil sie in erster Instanz obsiegt hat, gegen das Urteil kein Rechtsmittel hat, liegt für sie nicht anders als jener, in dem eine anfechtbare Entscheidung überhaupt nicht mehr ergehen wird. Daraus folgt, daß die Frist für den aufgeschobenen Rekurs mit der Zustellung des Urteiles beginnt. Dieses Ergebnis ist auch sachgemäß, weil durch den nunmehr zu erhebenden Rekurs das Verfahren nicht mehr verzögert werden kann. Darüber hinaus ist aber dann die Rekurserhebung, wenn sie überhaupt geschehen soll, auch notwendig, weil spätestens bei der Überprüfung des Urteiles auch diejenigen Beschlüsse überprüft werden müssen, welche in dem dem Urteil vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden (Paragraph 462, Abs2 ZPO). Auch der erkennende Senat vertritt diese Rechtsansicht, die auch in der Lehre Zustimmung gefunden hat (Fasching Kommentar römisch vier 393 und Zivilprozeßrecht Rdz.1973). Die gemäß Paragraph 79, Abs4 GOG erfolgte Zustellung einer Ausfertigung des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.10.1984 verkündeten Beschlusses auf Zulassung der Nebenintervention ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung für den Beginn der Rechtsmittelfrist ohne Belang. Die Wirkungen der Zustellung dieses Beschlusses wurden im Sinne des Paragraph 426, Abs3 ZPO durch seine mündliche Verkündung begründet; seine Anfechtbarkeit richtet sich nach der Vorschrift des Paragraph 515, ZPO, für die die allfällige Zustellung einer Beschlußausfertigung nach der Vorschrift des Paragraph 79, Abs4 GOG ohne jede Bedeutung ist.
Dem Rekurs der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Gemäß den §§ 40, 50 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.Dem Rekurs der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Gemäß den Paragraphen 40, 50, ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.