Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO wegen Vorliegens für die Wahrung der Rechtssicherheit erheblicher und entscheidungswesentlicher Rechtsfragen zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wegen Vorliegens für die Wahrung der Rechtssicherheit erheblicher und entscheidungswesentlicher Rechtsfragen zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.
Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen hat die Beklagte am 1.Februar 1981 mit den damals noch minderjährigen und deshalb durch ihren Vormund vertretenen Klägern hinsichtlich der klagegegenständlichen Wohnung einen sodann auch pflegschaftsbehördlich genehmigten Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Dieser Vertrag wurde durch die später eingetretene Großjährigkeit der Kläger in seiner Wirksamkeit nicht berührt, denn die rechtsgeschäftlichen Akte des gesetzlichen Vertreters sind dem nicht (voll) Geschäftsfähigen selbst zuzurechnen und dieser bleibt daher auch nach Erlangung der Geschäftsfähigkeit hieraus verpflichtet.
Entgegen dieser Rechtslage nahmen die Streitteile hier aber ganz
offenbar irrigerweise an, daß durch die eingetretene Großjährigkeit
der Kläger der bisherige Vertrag gesetzlich beendet und deshalb der
Abschluß eines neuen Mietvertrages erforderlich sei. So gab der
Mieter Günther L***** als Zeuge an (ON 7 AS 51): "Ich bin jedenfalls
davon ausgegangen, daß nunmehr mit dem Kläger ein neuer Vertrag zu
errichten wäre, da ja nun die Kompetenz des Pflegschaftsgerichtes
fortgefallen war." Der Erstkläger bekundete in seiner
Parteienvernehmung (ON 6 AS 29): "Der Mieter L***** hat gesagt, es
müßte nun ein neuer Mietvertrag geschlossen werden im Hinblick auf
meine Volljährigkeit." Die Beklagte gab ihrerseits in der
Parteienvernehmung an (ON 6 AS 32, 34): "L***** hat gemeint, es wäre
notwendig, mit den Klägern einen neuen Vertrag abzuschließen ......
Bei dieser Gelegenheit hat der Erstkläger gemeint, hinsichtlich des
bestehenden Mietverhältnisses sollte alles beim alten bleiben .....
Wir sind der Meinung gewesen, daß wir nunmehr mit dem Erstkläger
persönlich einen neuen Vertrag abschließen müßten. Wie ich zu dieser
Meinung gekommen bin, kann nicht mehr sagen .......".
Damit legten die Streitteile - die Zweitklägerin war bei diesen Gesprächen ebenfalls anwesend - die Unwirksamkeit des bereits bestehenden, auf unbestimmte Dauer geltenden Mietvertrages zugrunde, ohne daß auch nur einer der Beteiligten die Absicht gehabt hatte, diesen nach der wahren Rechtslage weiter bestehenden bisherigen Mietvertrag zur Auflösung zu bringen. Solcherart irrten aber alle Parteien über die Geschäftsgrundlage des (neu) abzuschließenden Vertrages: Sie nahmen rechtsirrig an, der bisherige Vertrag sei aufgelöst, hatten aber selbst nie die Absicht, diesen alten Vertrag aufzulösen. Mangels Bewußtseins einer rechtsgeschäftlichen Vertragsauflösung und mangels Bestehens der irrig angenommenen Geschäftsgrundlage, der alte Vertrag sei gesetzlich aufgelöst und es müsse deswegen ein neuer Vertrag geschlossen werden, kam ein neuer Vertrag nicht zustande und der alte Vertrag wurde auch nicht aufgelöst.
Besteht das Mietverhältnis zwischen den Streitteilen solcherart auf Grund des im Jahre 1981 auf unbestimmte Dauer geschlossenen und nicht aufgelösten Vertrages weiterhin aufrecht, dann sind die gegen den gemäß § 567 ZPO ergangenen Übergabsauftrag gerichteten und auf die Bestimmungen des MRG gestützten Einwendungen der Beklagten aber berechtigt. Demgemäß war in Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.Besteht das Mietverhältnis zwischen den Streitteilen solcherart auf Grund des im Jahre 1981 auf unbestimmte Dauer geschlossenen und nicht aufgelösten Vertrages weiterhin aufrecht, dann sind die gegen den gemäß Paragraph 567, ZPO ergangenen Übergabsauftrag gerichteten und auf die Bestimmungen des MRG gestützten Einwendungen der Beklagten aber berechtigt. Demgemäß war in Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.