Begründung:
Friedrich E*** und Anna U*** hatten mit Notariatsakt Ehepakte und einen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu drei Vierteln als Erben einsetzten. Zu einem Viertel setzten sie sich testamentarisch gegenseitig als Universalerben ein. Im Punkte 2 c) dieses Vertrages verpflichteten sie sich, der Überlebende habe das vom Bräutigam in die Ehe eingebrachte Anwesen EZ 15 KG Pramhof "einem Kinde des Bräutigam aus erster Ehe namens Cäcilia, Margarete und Friedrich E*** zu übergeben oder letztwillig zu hinterlassen, wobei die Auswahl der Kinder, die näheren Modalitäten der Übergabe und der Zeitpunkt derselben dem billigen Ermessen des Nachlaßübernehmers überlassen bleibt.
Dieses Anwartschaftsrecht ist anläßlich der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Erstverstorbenen über Verlangen eventuell auch als Veräußerungsverbot im Grundbuch sicherzustellen. Sollte jedoch für die vorgenannten Kinder im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach Maria E***, die Mutter der vorgenannten Kinder, ein Anwartschaftsrecht bereits festgelegt sein, übernimmt die Braut dieses vollinhaltlich in ihre Darnachachtungspflicht". Nach dem Tode seiner Gattin Anna gab Friedrich E*** die unbedingte Erbserklärung aus dem Titel des Erbvertrages ab. Er widerrief Punkt 2 c) des Erbvertrages und gab bekannt, daß er die Übergabe der Landwirtschaft an Josef K*** beabsichtige. Diese Bestimmung sei widerruflich, da sie ausdrücklich in seinem Interesse in den Erbvertrag aufgenommen worden sei und ein Widerruf daher auch nicht zum Nachteil der Verstorbenen Anna E*** erfolge. Am 21.2.1985 stellte er den Antrag, seinen drei Kindern eine Frist aufzuerlegen, innerhalb der sie die Klage auf Feststellung ihres behaupteten Nacherbschaftsrechtes bzw. die Klage auf Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes einzubringen hätten, widrigenfalls das Verlassenschaftsverfahren ohne Bedachtnahme auf die von ihnen behaupteten Rechte abzuführen sei. Mit Schriftsatz vom 18.3.1985 zog er diesen Antrag jedoch zurück, legte ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis vor und beantragte, die Einantwortungsurkunde zu erlassen.
Mit Endbeschluß vom 22.3.1985 wurde seine Erbserklärung zu Gericht angenommen, der Erbrechtsausweis und der Testamentsausweis als erfüllt angesehen, das eidesstättige Vermögensbekenntnis dem Verlassenschaftsverfahren zugrunde gelegt und zugleich die Einantwortungsurkunde erlassen, mit der Friedrich E*** als Alleinerben eingeantwortet wurde. In der Verbücherungsklausel war keine Eigentumsbeschränkung zu Gunsten der drei Kinder des Erben aus erster Ehe enthalten.
Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen der Margarete E***, der Cäcilia M*** und des Friedrich E*** jun. gegen die Einantwortungsurkunde Folge und hob diese und den Endbeschluß des Erstgerichtes als nichtig auf. Das Rekursgericht führte aus, daß Punkt 2 c) des Erbvertrages im Sinne einer vertragsmäßig übernommenen Verpflichtung, die Liegenschaft einem Dritten zu überlassen, zu verstehen sei. Es handle sich demnach hiebei zwar nicht um eine fideikommissarische Substitution, jedoch seien die Bestimmungen über die Nacherbschaft analog anzuwenden. Der Liegenschaftsbesitzer könne sohin die Liegenschaft ohne Zustimmung der Nachfolgeberechtigten nicht veräußern. Die verfahrensrechtlichen Konsequenzen bestünden darin, daß eine derartige Beschränkung im Verlassenschaftsverfahren gleich behandelt werden müsse wie bei Vorliegen einer Substitution. Es sei daher auch im Falle der vertragsmäßig übernommenen Verpflichtung einer Liegenschaftsübergabe vom Verlassenschaftsgericht der Nachweis zu verlangen, daß dem Willen des Erblassers gemäß vorgegangen werde. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Punkt 2 c) des Erbvertrages sei nicht einseitig widerruflich, auch wenn er bei Abschluß des Notariatsaktes lediglich im Interesse des nunmehrigen Alleinerben aufgenommen worden sei. Als Bestandteil des Erbvertrages sei er eine wechselseitig übernommene Verpflichtung und könne daher nicht nach dem Erstverstorbenen vom Überlebenden einseitig widerrufen werden. Um aber die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, müsse der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen vom Gesetze oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als es in den §§ 157 bis 162 AußStrG gefordert werde. § 158 AußStrG bestimme, daß Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, auf die ihnen unterworfenen Güter in öffentlichen Büchern eingetragen werden müßten. Die Einantwortung des Nachlasses dürfe also erst erfolgen, wenn der Erbe auch die Erfüllung aller ihm nach dem Gesetze oder letzten Willenserklärung des Verstorbenen obliegenden Verpflichtungen dargetan habe, soweit deren Erfüllung in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung möglich gewesen sei. Er müsse daher zur Erlangung der Einantwortung unter anderem auch die Sicherstellung eventueller Substitutionen und diesen gleichgehaltener Verfügungen, wie überhaupt Punkt für Punkt die Erfüllung aller letztwilligen Anordnungen des Erblassers nachweisen. Während § 520 ABGB nur bei sich äußernder Gefahr das Recht auf Sicherstellung einräume, habe § 158 AußStrG dem Substituten oder ihm Gleichgestellten dieses unbedingt so eingeräumt, daß von Amts wegen darauf gedrungen werden müsse. Es seien letztwillige Substitutionen und Aufgriffsrechte in der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde bereits zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht die Einantwortungsurkunde erlassen, obwohl die Voraussetzung der Einantwortung des Nachlasses an den Erben nicht gegeben gewesen seien, da der Nachweis der Erfüllung der ihm nach dem Gesetz oder dem Willen des Erblassers obliegenden Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 157 bis 162 AußStrG entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht vorgelegen sei. Insbesondere sei gegen die Vorschrift des § 158 AußStrG, der den Substitutionsausweis behandle, verstoßen worden, denn Nachlaßliegenschaften seien in jedem Fall mit der Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft im Grundbuch einzuverleiben. Diese Bestimmung gelte auch für die den Nacherbschaften gleichzuhaltenden Anordnungen nach den §§ 707 bis 709 ABGB. Die Rekurswerber führten daher zu Recht aus, daß die Verlassenschaft ihrem Vater Friedrich E*** rechtsirrig, ohne Nachweis der Erfüllung des erblasserischen Willens, eingeantwortet worden sei. Jedoch begründe die Einantwortung ohne Beiziehung der Rekurswerber als Anwartschaftsberechtigte entgegen deren Ansicht nicht die Nichtigkeit des gesamten Verlassenschaftsverfahrens, sondern lediglich des Endbeschlusses und der Einantwortungsurkunde. Denn nur bei diesen beiden Verfahrensschritten sei gegen die zwingende Vorschrift des § 158 AußStrG verstoßen worden. Es sei daher das Verlassenschaftsverfahren nach Anna E*** lediglich in diesen beiden Punkten als nichtig aufzuheben gewesen. Das Abhandlungsgericht werde nunmehr die Erbringung des Substitutionsausweises im Sinne des § 158 AußStrG zu veranlassen haben. Sollte zwischen dem eingeantworteten Erben und den aus dem Erbvertrag Berechtigten keine Einigung darüber erzielt werden, ob die Anordnung im Erbvertrag als eine analog der Nacherbeinsetzung zu behandelnde Verfügung anzusehen sei, so habe das Abhandlungsgericht dennoch die im Gesetz zur Sicherung der Rechte der Nacherben vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen wie insbesondere die Errichtung des Inventars (§ 92 Abs 2 Z 3 AußStrG) unter Beiziehung des präsumtiven Nacherben (§ 95 Abs 2 AußStrG) durchzuführen. Nur die endgültige Klärung dieser Frage könne nicht im Abhandlungsverfahren, sondern müsse im Rechtsweg erfolgen. Erst nach Klärung dieser Frage bzw. Vorliegen des Substitutionsausweises werde daher die Einantwortung erfolgen können.Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen der Margarete E***, der Cäcilia M*** und des Friedrich E*** jun. gegen die Einantwortungsurkunde Folge und hob diese und den Endbeschluß des Erstgerichtes als nichtig auf. Das Rekursgericht führte aus, daß Punkt 2 c) des Erbvertrages im Sinne einer vertragsmäßig übernommenen Verpflichtung, die Liegenschaft einem Dritten zu überlassen, zu verstehen sei. Es handle sich demnach hiebei zwar nicht um eine fideikommissarische Substitution, jedoch seien die Bestimmungen über die Nacherbschaft analog anzuwenden. Der Liegenschaftsbesitzer könne sohin die Liegenschaft ohne Zustimmung der Nachfolgeberechtigten nicht veräußern. Die verfahrensrechtlichen Konsequenzen bestünden darin, daß eine derartige Beschränkung im Verlassenschaftsverfahren gleich behandelt werden müsse wie bei Vorliegen einer Substitution. Es sei daher auch im Falle der vertragsmäßig übernommenen Verpflichtung einer Liegenschaftsübergabe vom Verlassenschaftsgericht der Nachweis zu verlangen, daß dem Willen des Erblassers gemäß vorgegangen werde. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Punkt 2 c) des Erbvertrages sei nicht einseitig widerruflich, auch wenn er bei Abschluß des Notariatsaktes lediglich im Interesse des nunmehrigen Alleinerben aufgenommen worden sei. Als Bestandteil des Erbvertrages sei er eine wechselseitig übernommene Verpflichtung und könne daher nicht nach dem Erstverstorbenen vom Überlebenden einseitig widerrufen werden. Um aber die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, müsse der Erbe nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen vom Gesetze oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als es in den Paragraphen 157 bis 162 AußStrG gefordert werde. Paragraph 158, AußStrG bestimme, daß Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, auf die ihnen unterworfenen Güter in öffentlichen Büchern eingetragen werden müßten. Die Einantwortung des Nachlasses dürfe also erst erfolgen, wenn der Erbe auch die Erfüllung aller ihm nach dem Gesetze oder letzten Willenserklärung des Verstorbenen obliegenden Verpflichtungen dargetan habe, soweit deren Erfüllung in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung möglich gewesen sei. Er müsse daher zur Erlangung der Einantwortung unter anderem auch die Sicherstellung eventueller Substitutionen und diesen gleichgehaltener Verfügungen, wie überhaupt Punkt für Punkt die Erfüllung aller letztwilligen Anordnungen des Erblassers nachweisen. Während Paragraph 520, ABGB nur bei sich äußernder Gefahr das Recht auf Sicherstellung einräume, habe Paragraph 158, AußStrG dem Substituten oder ihm Gleichgestellten dieses unbedingt so eingeräumt, daß von Amts wegen darauf gedrungen werden müsse. Es seien letztwillige Substitutionen und Aufgriffsrechte in der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde bereits zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht die Einantwortungsurkunde erlassen, obwohl die Voraussetzung der Einantwortung des Nachlasses an den Erben nicht gegeben gewesen seien, da der Nachweis der Erfüllung der ihm nach dem Gesetz oder dem Willen des Erblassers obliegenden Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Paragraphen 157 bis 162 AußStrG entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht vorgelegen sei. Insbesondere sei gegen die Vorschrift des Paragraph 158, AußStrG, der den Substitutionsausweis behandle, verstoßen worden, denn Nachlaßliegenschaften seien in jedem Fall mit der Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft im Grundbuch einzuverleiben. Diese Bestimmung gelte auch für die den Nacherbschaften gleichzuhaltenden Anordnungen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB. Die Rekurswerber führten daher zu Recht aus, daß die Verlassenschaft ihrem Vater Friedrich E*** rechtsirrig, ohne Nachweis der Erfüllung des erblasserischen Willens, eingeantwortet worden sei. Jedoch begründe die Einantwortung ohne Beiziehung der Rekurswerber als Anwartschaftsberechtigte entgegen deren Ansicht nicht die Nichtigkeit des gesamten Verlassenschaftsverfahrens, sondern lediglich des Endbeschlusses und der Einantwortungsurkunde. Denn nur bei diesen beiden Verfahrensschritten sei gegen die zwingende Vorschrift des Paragraph 158, AußStrG verstoßen worden. Es sei daher das Verlassenschaftsverfahren nach Anna E*** lediglich in diesen beiden Punkten als nichtig aufzuheben gewesen. Das Abhandlungsgericht werde nunmehr die Erbringung des Substitutionsausweises im Sinne des Paragraph 158, AußStrG zu veranlassen haben. Sollte zwischen dem eingeantworteten Erben und den aus dem Erbvertrag Berechtigten keine Einigung darüber erzielt werden, ob die Anordnung im Erbvertrag als eine analog der Nacherbeinsetzung zu behandelnde Verfügung anzusehen sei, so habe das Abhandlungsgericht dennoch die im Gesetz zur Sicherung der Rechte der Nacherben vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen wie insbesondere die Errichtung des Inventars (Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG) unter Beiziehung des präsumtiven Nacherben (Paragraph 95, Absatz 2, AußStrG) durchzuführen. Nur die endgültige Klärung dieser Frage könne nicht im Abhandlungsverfahren, sondern müsse im Rechtsweg erfolgen. Erst nach Klärung dieser Frage bzw. Vorliegen des Substitutionsausweises werde daher die Einantwortung erfolgen können.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des erblasserischen Witwers Friedrich E*** aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Zurückweisung bzw. Abweisung der Rekurse der Margarete E***, der Cäcilia M*** und des Friedrich E*** jun. abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.