Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, der unzulässig ist.
Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zulässig (§ 16 AußStrG). Keiner dieser Anfechtungsgründe ist gegeben.Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zulässig (Paragraph 16, AußStrG). Keiner dieser Anfechtungsgründe ist gegeben.
Die Mutter der Minderjährigen wendet sich in ihrem Revisionsrekurs gegen die Annahme der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Sachwalters nach § 22 JWG durch die Vorinstanzen.Die Mutter der Minderjährigen wendet sich in ihrem Revisionsrekurs gegen die Annahme der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Sachwalters nach Paragraph 22, JWG durch die Vorinstanzen.
§ 22 Abs 2 JWG sieht die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde als besonderer Sachwalter eines minderjährigen ehelichen Kindes zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (auch ohne deren Zustimmung) ua dann vor, wenn die Ehe der Eltern geschieden worden ist und das Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der Schwierigkeit der Rechtsverfolgung zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist. Wann solche Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung vorliegen, wird im Gesetz nicht gesagt; die Beurteilung dieser Voraussetzung ist daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen. Da eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 46/98 und die dort angeführte Rechtsprechung; EFSlg 32.616, 37.388, 42.327 uva), wird von der Revisionsrekurswerberin dieser Anfechtungsgrund nicht aufgezeigt.Paragraph 22, Absatz 2, JWG sieht die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde als besonderer Sachwalter eines minderjährigen ehelichen Kindes zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (auch ohne deren Zustimmung) ua dann vor, wenn die Ehe der Eltern geschieden worden ist und das Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der Schwierigkeit der Rechtsverfolgung zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist. Wann solche Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung vorliegen, wird im Gesetz nicht gesagt; die Beurteilung dieser Voraussetzung ist daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen. Da eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 46/98 und die dort angeführte Rechtsprechung; EFSlg 32.616, 37.388, 42.327 uva), wird von der Revisionsrekurswerberin dieser Anfechtungsgrund nicht aufgezeigt.
Insoweit die Revisionsrekurswerberin das Unterbleiben einer Beschlussfassung des Gerichts über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs und über die Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung der Minderjährigen vor der Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vertretung der Minderjährigen zur Geltendmachung und Hereinbringung des Unterhalts rügt, macht sie einen Verfahrensmangel geltend, der im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nur dann geltend gemacht werden könnte, wenn ihm das Gewicht einer Nullität zukäme. Inwiefern dies hier der Fall sein sollte, ist aber nicht erkennbar.
Da somit kein im § 16 AußStrG genannter Anfechtungsgrund vorliegt, musste der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.Da somit kein im Paragraph 16, AußStrG genannter Anfechtungsgrund vorliegt, musste der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.