Keine der Revisionen ist gerechtfertigt.
In der Revision der beklagten Partei werden die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichtes als "Aktenwidrigkeit beinhaltend eine Nichtigkeit" gerügt, weil sie mit den von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen über die fachgerecht erfolgte Einbindung des Daches in der Form einer Wiege, nämlich als Muldenrinne mit Hochzug, in Widerspruch stünden. Die Revisionswerberin könne "das Klagebegehren nicht erfüllen, weil der geforderte Zustand ja ohnedies von Anfang an vorhanden war". Demgemäß müsse auch eine Exekutionsführung scheitern. Eine weitere Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung liege vor, weil der rechtskräftige baubehördliche Bescheid klarstelle, daß der Anschluß der südlichen Giebelwand des neu errichteten Zubaues an das Anrainerobjekt der klagenden Parteien "dem genehmigten Einreichplan vom Juni 1984 entspreche". Zwar sei die Dachkonstruktion dahin abgeändert worden, daß statt des Giebeldreiecks eine Abwalmung erfolgt sei, diese Änderung der Dachkonstruktion sei jedoch nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
In der Rechtsrüge meint die beklagte Partei, das Klagebegehren sei bereits vor der Klageeinbringung ordnungsgemäß erfüllt und daher mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen gewesen. Im übrigen habe sich das Berufungsgericht mit der Frage der Zulässigkeit des abgeänderten Klagebegehrens nicht befaßt.
In der Revision des Nebenintervenienten wird zunächst vorgebracht, daß die klagenden Parteien in ihrem verspäteten Protokollsberichtigungsantrag versucht hätten, ihrem gegenständlichen Klagebegehren den Halbsatz einzufügen, die beklagte Partei sei schuldig, "das Dach ihres Zubaues als Satteldach laut Einreichplan auszubilden". Aus diesem Antrag "sowie aus dem gesamten Vorbringen der klagenden Partei ergebe sich, daß es ihnen im wesentlichen darum geht, das laut Einreichplan als Satteldach geplante Dach des Hauses der beklagten Partei in dieser Form herstellen zu lassen, und daß sie nicht bereit sind, die Abänderung in ein Walmdach hinzunehmen. Die im bekämpften Urteilsteil ausgesprochenen "Einbindungsmaßnahmen" des Daches, nämlich Anschluß in Form einer "Wiege" und Ausbildung der Dachhaut fugenlos als "Muldenrinne mit einem Hochzug", stellten lediglich sekundäre Probleme dar. Tatsächlich sei diese Form der Dacheinbindung auch durchgeführt worden, wobei allerdings verschiedene Prozeßbeteiligte für die erwähnten Begriffe andere Worte verwendeten. Die Dachausbildung sei ohnehin genau in der von den klagenden Parteien laut Klagebegehren geforderten Form erfolgt, die Einbindung des Daches wäre auch bei Ausführung eines Satteldaches grundsätzlich nicht anders erfolgt als bei einem Walmdach. Die von den klagenden Parteien geforderten Baumaßnahmen existierten daher bereits. Auch die Baubehörde habe diese nicht beanstandet, sondern nur die Dachkonstruktion.
Mit seiner Aktenwidrigkeitsrüge macht der Nebenintervenient geltend, nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung über die Herstellung einer Wiege bei der Dacheinbindung nicht geschlossen worden. Daher hätte richtigerweise auch das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, daß eine diesbezügliche Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Als unrichtige rechtliche Beurteilung wird vom Nebenintervenienten gerügt, hinsichtlich der Verpflichtung der beklagten Partei zur Herstellung einer Dacheinbindung entsprechend dem Einreichplan liege bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vor, sodaß den klagenden Parteien ein Rechtsschutzinteresse fehle.
Da die Ausführungen beider Revisionen in ihren rechtlichen Argumentationen und im angestrebten Ergebnis im wesentlichen übereinstimmen, kann zunächst zu beiden Rechtsmitteln gemeinsame Stellung bezogen werden.
Beide Revisionswerber verkennen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt und leiten hieraus sowie auch aus dem, gemessen am gesamten Klagevorbringen, offenbar unzureichend formulierten Klagebegehren, ihre verfehlten Rechtsstandpunkte ab. Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen schlossen die Streitteile am 24. Juli 1984 eine als "Vorvertrag" bezeichnete Vereinbarung, nach deren Punkt 5. sich die beklagte Partei verpflichtete, "alle technisch notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das nordseitige Dach des Hauses auf Parzelle 249 in den somit angrenzenden Anbau der Konsumgenossenschaft fachgerecht eingebunden wird." Bei der am nächsten Tag durchgeführten Bauverhandlung, welcher der Einreichplan vom Juni 1984 mit der Giebeldachkonstruktion zugrunde lag, wurde dieser "Vorvertrag" ausdrücklich dargestellt und im Protokoll "beurkundet". Der Vertreter der beklagten Partei bei den Vertragsverhandlungen, Dr. K***, gab in seiner Zeugenaussage (ON 24, AS 97) an, dieser Einreichplan sei "ein integrierender Bestandteil des Vorvertrages" gewesen und habe die Einbindung des Daches in Form einer Wiege vorgesehen, worüber auch gesprochen worden sei (ON 24, AS 99; ON 51, AS 228). Nach dem Inhalt des vom Erstgericht eingeholten, seinen Feststellungen zugrundegelegten Sachverständigengutachtens (ON 42, AS 165) ist "im Einreichplan Ansicht Ost auch der muldenförmige Anschluß mittels Rinne und Hochzug vom Satteldach zur Giebelmauer Süd des geplanten Neubaues dargestellt", wobei "eine Annäherung an das Dach T*** nur beim Fußpunkt des südwestlichen
Giebelsaumes - der andere Fußpunkt liegt weit
außerhalb - eingetreten wäre". Der Erstkläger gab in seiner Parteienvernehmung an (ON 51, AS 241 f), daß der Dachanschluß laut Einreichplan in Form einer Wiege vorgesehen und in diesem Sinne auch mit Dr. K*** als dem Vertreter der beklagten Partei besprochen worden sei.
Auf der Grundlage dieser erstgerichtlichen Feststellungen und Beweisergebnisse ist die von den Revisionswerbern bekämpfte rechtliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, zwischen den Streitteilen sei eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des Dachanschlusses in Form einer Wiege zustandegekommen, nicht zu beanstanden. Aus dem bei Abschluß des "Vorvertrages" vorliegenden Einreichplan, der nach den eigenen Aussagen des damaligen Vertreters der beklagten Partei einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildete, ging die Art der Dachkonstruktion des neuen Zubaues, nämlich ein Satteldach mit Giebelrichtung zum Hause der klagenden Parteien und der wiegenförmige Anschluß des Daches der Kläger klar hervor und diese Gesamtkonstruktion wurde somit nach den übereinstimmenden Erklärungen und dem Verständnis der Vertragspartner Vertragsgegenstand. Punkt 5. des Vorvertrages kann somit keinesfalls losgelöst von der Gesamtplanung des Zubaues, also insbesondere hinsichtlich der Dachform eines Satteldaches, betrachtet und so ausgelegt werden, als ob die Einbindung nur "fachgerecht" sein, im übrigen aber im freien Belieben der beklagten Partei stehen sollte. Die klagenden Parteien haben vielmehr einen vertraglichen Anspruch auf eine der Gesamtplanung entsprechende Ausführung.
Das Vorbringen der Revisionswerber, der tatsächlich durchgeführte Anschluß sei ohnehin ein solcher in Form einer Wiege mit Hochzug, ist irreführend, denn es stellt stillschweigend die im Zusammenhang mit einem Walmdach tatsächlich ausgeführte Form mit der in der konkreten Ausgestaltung hievon völlig verschiedenen, weil für ein Satteldach geplanten Wiegenform - in diesem Falle wäre eine Berührung und damit Einbindung der beiden Dächer nur an einem Giebelsaum erfolgt - unzulässig gleich.
Die klagenden Parteien haben sich in ihrer Klage (Punkt 2.) zunächst gegen die "von der beklagten Partei entgegen der vereinbarten, im Einreichplan vorgesehenen und von der Baubehörde bewilligten Dachkonstruktion ....... abweichend ausgeführte Dachkonstruktion" gewendet und zumindest die teilweise Wiederherstellung des Dachvorsprunges begehrt. Die beklagten Parteien entgegneten in ihrer Klagebeantwortung, die vorzunehmende Änderung in Form einer "Abwalmung des Daches" sei zum Vorteil der klagenden Parteien. Diese erwiderten ihr (ON 4), daß die "völlig andere Dachkonstruktion" auch im Bauverfahren nicht ohne ihre Anhörung hätte genehmigt werden können und überdies "ihre privatrechtliche Einwilligung hiezu" nicht ersetzt hätte. Auf der Grundlage dieses Prozeßvorbringens und der Verfahrensergebnisse kann es nicht zweifelhaft sein, daß die klagenden Parteien bei ihrer in der letzten mündlichen Verhandlung (siehe ON 51, AS 243 f) erfolgten "Präzisierung" des Klagebegehrens (Punkt 4.), welchem das Berufungsgericht stattgab, keinesfalls sinnloserweise jenen Zustand herbeizuführen suchten, der ohnehin bereits besteht; vielmehr ist es trotz undeutlicher Ausdrucksweise offenkundig, daß sie damit die Gestaltung der Dacheinbindung im Sinne des Einreichplanes anstrebten. Der Nebenintervenient führt in seiner Revision demgemäß auch selbst aus, den klagenden Parteien gehe es "nach ihrem gesamten Vorbringen" darum, die Dachherstellung im Sinne des Einreichplanes zu erreichen.
Die nach den obenstehenden Darlegungen über das Vorliegen eines derartigen privatrechtlichen Anspruches der klagenden Parteien zutreffende berufungsgerichtliche Stattgebung des modifizierten Klagebegehrens - hierin lag keine Klageänderung - nimmt auf diese Undeutlichkeit des Klagebegehrens nicht Bedacht. Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 405 ZPO ist bei der Fassung des Urteilsspruches aber nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch das Prozeßvorbringen des Klägers, auf das sich das Begehren stützt, zu beachten. Maßgeblich ist nämlich, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger dem Sinngehalt nach begehrt (7 Ob 646/87); der Urteilsspruch ist an diesen sachlichen Inhalt des Klagebegehrens, auch abweichend von dessen Wortlaut, anzupassen (1 Ob 94/73; EvBl. 1964/187; SZ 60/253 ua).Die nach den obenstehenden Darlegungen über das Vorliegen eines derartigen privatrechtlichen Anspruches der klagenden Parteien zutreffende berufungsgerichtliche Stattgebung des modifizierten Klagebegehrens - hierin lag keine Klageänderung - nimmt auf diese Undeutlichkeit des Klagebegehrens nicht Bedacht. Nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 405, ZPO ist bei der Fassung des Urteilsspruches aber nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch das Prozeßvorbringen des Klägers, auf das sich das Begehren stützt, zu beachten. Maßgeblich ist nämlich, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger dem Sinngehalt nach begehrt (7 Ob 646/87); der Urteilsspruch ist an diesen sachlichen Inhalt des Klagebegehrens, auch abweichend von dessen Wortlaut, anzupassen (1 Ob 94/73; EvBl. 1964/187; SZ 60/253 ua).
Demgemäß war hier der berufungsgerichtliche Urteilsspruch dahin zu verdeutlichen, daß die Dacheinbindung entsprechend dem Einreichplan vom Juni 1984 zu erfolgen hat.
Das Revisionsvorbringen der beklagten Partei, der rechtskräftige baubehördliche Bescheid stelle klar, daß "der Anschluß der Giebelwand .... dem genehmigten Einreichplan vom Juni 1984 entspreche", ist unverständlich, denn dieser Bescheid spricht gerade das Gegenteil aus. In diesem Sinne widersprechen auch die Revisionsausführungen des Nebenintervenienten, die Baubehörde habe die vorgenommene Art der Dacheinbindung nicht beanstandet, dem Inhalt des genannten Bescheides. Die Revisionswerber verkennen beharrlich, daß zwar das grundsätzliche technische Ausführungsmodell der Einbindung in Form einer Mulde mit Hochzug den Vereinbarungen entspricht, seine konkrete Ausführung aber nicht gemäß dem Einreichplan erfolgte, der die konkrete Gestaltung entsprechend einem Giebeldach und nicht einem Walmdach vorsieht. Schließlich geht auch die Einwendung des Nebenintervenienten, den klagenden Parteien fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, weil über die Pflicht der beklagten Partei zur Herstellung einer dem Einreichplan entsprechenden Dacheinbindung bereits mit rechtskräftigem Verwaltungsbescheid entschieden worden sei, fehl, weil damit nicht auch über ihren privatrechtlichen Anspruch auf Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch die beklagte Partei entschieden worden ist.
Keiner der Revisionen war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Den in der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wegen der Beteiligung des Nebenintervenienten am Revisionsverfahren verrechneten Streitgenossenzuschlag hat die beklagte Partei zu tragen (EvBl. 1974/71; 1987/133 ua).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Den in der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wegen der Beteiligung des Nebenintervenienten am Revisionsverfahren verrechneten Streitgenossenzuschlag hat die beklagte Partei zu tragen (EvBl. 1974/71; 1987/133 ua).