Die Revision ist zwar zulässig, weil eine unmittelbar auf diesen Fall anwendbare oberstgerichtliche Judikatur – soweit überblickbar – nicht vorhanden ist; die Entscheidungen des Höchstgerichts, denen das Berufungsgericht nicht zu folgen vermag (offensichtlich SZ 54/52; 3 Ob 656/81; 3 Ob 183/83), stehen jedoch der Erledigung des Rechtsfalls im Sinne der von den Vorinstanzen vorgenommenen Abweisung des Klagebegehrens nicht entgegen:
§ 12a FamLAG idF BGBl 646/1977 ordnet an, dass die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert. Sie gehört also nicht zu den den Unterhaltsanspruch des Kindes mindernden Einkünfte iSd § 140 Abs 3 ABGB. Die Neufassung des § 12a FamLAG ordnet damit weitergehend als zuvor an, dass die Familienbeihilfe in ungeschmälerter Höhe dem Haushalt zuzukommen hat, in dem das Kind betreut wird, und keine Entlastung der Person zu bringen hat, die zwar für das Kind unterhaltspflichtig ist, bei der es jedoch nicht haushaltszugehörig ist (RV 636 BlgNR XIV. GP, 11). Dieser Regelungszweck wird noch dadurch unterstützt, dass in den Fällen, in denen das Kind zu einem Haushalt gehört, nur mehr die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs 2 FamLAG). Diese Regelung ist nach ihrem Zweck offensichtlich auf die unvollständige Familien (Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines Elternteils) abgestellt. Bei Zugehörigkeit zum gemeinsamen Haushalt beider Elternteile sind grundsätzlich beide Elternteile nach § 2 Abs 2 FamLAG bezugsberechtigt; die Sonderregelung des § 11 Abs 2 FamLAG (Anspruchsberechtigung des Elternteils, der das Kind überwiegend pflegt) kommt nur zur Anwendung, wenn beide Elternteile konkurrierend) die Familienbeihilfe begehren. Gilt die Familienbeihilfe aber nicht als Einkommen des Kindes, sondern jenes Haushalts, in dem das Kind betreut wird, hat sie als Einkommen des nach § 2 Abs 2 (bzw nach § 11 Abs 2) FamLAG Anspruchsberechtigten und damit vor allem desjenigen zu gelten, der die Beihilfe bezieht und dessen Haushalt das Kind teilt (Ent im Vortragsbericht, Anw 1979, 395 ff, 397; SZ 54/42; 3 Ob 656/81; 3 Ob 183/83). Damit ist für den Kläger jedoch nichts gewonnen:Paragraph 12 a, FamLAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 646 aus 1977, ordnet an, dass die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert. Sie gehört also nicht zu den den Unterhaltsanspruch des Kindes mindernden Einkünfte iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB. Die Neufassung des Paragraph 12 a, FamLAG ordnet damit weitergehend als zuvor an, dass die Familienbeihilfe in ungeschmälerter Höhe dem Haushalt zuzukommen hat, in dem das Kind betreut wird, und keine Entlastung der Person zu bringen hat, die zwar für das Kind unterhaltspflichtig ist, bei der es jedoch nicht haushaltszugehörig ist Regierungsvorlage 636, BlgNR römisch vierzehn. GP, 11). Dieser Regelungszweck wird noch dadurch unterstützt, dass in den Fällen, in denen das Kind zu einem Haushalt gehört, nur mehr die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört (Paragraph 2, Absatz 2, FamLAG). Diese Regelung ist nach ihrem Zweck offensichtlich auf die unvollständige Familien (Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines Elternteils) abgestellt. Bei Zugehörigkeit zum gemeinsamen Haushalt beider Elternteile sind grundsätzlich beide Elternteile nach Paragraph 2, Absatz 2, FamLAG bezugsberechtigt; die Sonderregelung des Paragraph 11, Absatz 2, FamLAG (Anspruchsberechtigung des Elternteils, der das Kind überwiegend pflegt) kommt nur zur Anwendung, wenn beide Elternteile konkurrierend) die Familienbeihilfe begehren. Gilt die Familienbeihilfe aber nicht als Einkommen des Kindes, sondern jenes Haushalts, in dem das Kind betreut wird, hat sie als Einkommen des nach Paragraph 2, Absatz 2, (bzw nach Paragraph 11, Absatz 2,) FamLAG Anspruchsberechtigten und damit vor allem desjenigen zu gelten, der die Beihilfe bezieht und dessen Haushalt das Kind teilt (Ent im Vortragsbericht, Anw 1979, 395 ff, 397; SZ 54/42; 3 Ob 656/81; 3 Ob 183/83). Damit ist für den Kläger jedoch nichts gewonnen:
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger am 1. 1. 1980, also zu dem Zeitpunkt, zu welchem ihm mit einstweiliger Verfügung ein monatlicher Unterhalt von 5.000 S für die Beklagte auferlegt wurde, selbst die Kinderbeihilfe für die Kinder bezogen; ab 1. 3. 1981 trat ein Wechsel in der Person des Bezugsberechtigten dahin ein, dass die Beklagte an seiner Stelle bezugsberechtigt wurde. Nach wie vor hatte die Kinderbeihilfe dem Haushalt zuzukommen, in dem die Kinder betreut wurden. Dies war im Sinne der Feststellungen der Vorinstanzen und nach den Darlegungen des Klägers (AS 3) immer der gleiche, nämlich jener der in der gemeinsamen ehelichen Wohnung der Streitteile geführt wurde. Mangels gegenteiliger Behauptungen kann daher nur davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung des einstweiligen Unterhalts der Beklagten die Alimentierung der gemeinsamen Kinder der Streitteile dem Gesetz entsprechend dadurch (mit-)erfolgte, dass die Familienbeihilfe in ungeschmälerter Höhe dem Haushalt zukam, was nach dem Wechsel des Bezugsberechtigten in gleicher Weise der Fall war. Wie der Kläger in seinem Rechtsmittel darlegt, war der vorläufige Unterhaltsbetrag von 5.000 S von der Beklagten „selbst festgesetzt“ worden, sodass dem zwangsläufig unterstellt werden muss, dass damit auf die tatsächlichen Verwendungszwecke der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Familienbeihilfe Bedacht genommen wurde. Dies änderte sich aber nach dem Wechsel des Bezugsberechtigten in keiner Weise. Der Kläger hat sich selbst darauf berufen, dass die Beklagte die Aufwendungen für die Kinder bei dem von ihr begehrten vorläufigen Unterhaltsbetrag „in die Kalkulation einbezog“. Diese Aufwendungen waren aber vor und nach dem Bezugsberechtigtenwechsel die gleichen; sie können sich daher auf die Alimentierung der Beklagten nicht auswirken.
Die Familienbeihilfe, die die Mutter für die Kinder bezogen hat, kann daher nicht auf den Unterhalt, den der Kläger seiner Frau in seiner Eigenschaft als Ehemann zu zahlen hat, angerechnet werden.
Der Revision des Klägers war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.