Gemäß § 11 Abs.1 ZustellG sind Zustellungen im Ausland mangels bestehender internationaler Vereinbarungen auf dem Wege vorzunehmen, den die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, zulassen. Die vom Amtsgericht Aalen am 15. April 1988 durch Niederlegung gemäß § 182 der deutschen Zivilprozeßordnung vorgenommene Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an den Vater ist daher grundsätzlich wirksam. Nach § 11 Abs.1 AußStrG sind Rekurse im Außerstreitverfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu überreichen. Ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs ist auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 14 Abs.1 AußStrG bei der ersten Instanz einzubringen. Ist das Rechtsmittel entgegen dieser Vorschrift nicht an das zuständige Gericht, also jenes erster Instanz, adressiert und wird es vom unzuständigen Gericht an das Erstgericht weitergeleitet, so muß es, um rechtzeitig zu sein, noch innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist bei diesem einlangen (5 Ob 252/69, 2 Ob 625/84, 8 Ob 652/85, 2 Ob 602/87 uva). In diesem Falle genügt es also nicht, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rekursfrist zur Post gegeben wurde.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG sind Zustellungen im Ausland mangels bestehender internationaler Vereinbarungen auf dem Wege vorzunehmen, den die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, zulassen. Die vom Amtsgericht Aalen am 15. April 1988 durch Niederlegung gemäß Paragraph 182, der deutschen Zivilprozeßordnung vorgenommene Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an den Vater ist daher grundsätzlich wirksam. Nach Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG sind Rekurse im Außerstreitverfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu überreichen. Ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs ist auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bei der ersten Instanz einzubringen. Ist das Rechtsmittel entgegen dieser Vorschrift nicht an das zuständige Gericht, also jenes erster Instanz, adressiert und wird es vom unzuständigen Gericht an das Erstgericht weitergeleitet, so muß es, um rechtzeitig zu sein, noch innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist bei diesem einlangen (5 Ob 252/69, 2 Ob 625/84, 8 Ob 652/85, 2 Ob 602/87 uva). In diesem Falle genügt es also nicht, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rekursfrist zur Post gegeben wurde.
Vorliegendenfalls endete die 14-tägige Rekursfrist nach der am 15. April 1988 erfolgten Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung ON 96 am 29. April 1988. Der Vater gab sein Rechtsmittel auch innerhalb dieser Frist, nämlich am 25. April 1988, zur Post. Es war jedoch unrichtig an das Amtsgericht Aalen statt an das Gericht erster Instanz, das ist das Bezirksgericht Mödling, adressiert. Bei diesem Gericht langte es erst am 5. Mai 1988 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist von 14 Tagen ein. Demnach ist es verspätet und daher zurückzuweisen, zumal seiner Berücksichtigung gemäß § 11 Abs.2 AußStrG die bereits im rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß angeführten Gründe entgegenstehen.Vorliegendenfalls endete die 14-tägige Rekursfrist nach der am 15. April 1988 erfolgten Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung ON 96 am 29. April 1988. Der Vater gab sein Rechtsmittel auch innerhalb dieser Frist, nämlich am 25. April 1988, zur Post. Es war jedoch unrichtig an das Amtsgericht Aalen statt an das Gericht erster Instanz, das ist das Bezirksgericht Mödling, adressiert. Bei diesem Gericht langte es erst am 5. Mai 1988 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist von 14 Tagen ein. Demnach ist es verspätet und daher zurückzuweisen, zumal seiner Berücksichtigung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG die bereits im rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß angeführten Gründe entgegenstehen.