Entscheidungsgründe:
Der Kläger führte für die Beklagte ab dem Jahre 1968 die Planung des Bauvorhabens „T*****“ durch. über seinen Honoraranspruch kam es zu 1 Cg 86/79 des Landesgerichtes Linz zu einem Rechtsstreit, der mit einem Vergleich über sämtliche Forderungen des Klägers aus diesem Prozeß endete. Die Beklagte errichtete jedoch nicht sämtliche Häuser, wie vom Kläger geplant, sondern legte sogenannte Austauschpläne für die Häuser 17, 19 und 21 der Baubehörde vor, die dann um das Jahr 1980 - von der ursprünglichen Planung etwas abweichend - gebaut wurden.
Der Kläger behauptet nun, daß diese Austauschpläne im wesentlichen nur ein „Abklatsch“ seiner eigenen erstellten Pläne seien, weshalb er einen gesonderten - neuerlichen - Honoraranspruch von S 571.860,-- s.A. gegen die Beklagte habe. Dieser Anspruch stütze sich sowohl auf die Bestimmungen der GOA, als auch auf die §§ 86 und 87 UrheberrechtsG (Anspruch auf Schadenersatz und auf angemessenes Entgelt).Der Kläger behauptet nun, daß diese Austauschpläne im wesentlichen nur ein „Abklatsch“ seiner eigenen erstellten Pläne seien, weshalb er einen gesonderten - neuerlichen - Honoraranspruch von S 571.860,-- s.A. gegen die Beklagte habe. Dieser Anspruch stütze sich sowohl auf die Bestimmungen der GOA, als auch auf die Paragraphen 86 und 87 UrheberrechtsG (Anspruch auf Schadenersatz und auf angemessenes Entgelt).
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Klagebegehrens, bestritt jegliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch und wendete Verjährung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen eingetretener Verjährung ab. Es ging im wesentlichen davon aus, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Juni 1979 Kenntnis von der Verwendung der sogenannten Austauschpläne gehabt habe; die erst am 25. 8. 1983 eingebrachte Klage sei daher verfristet. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß der Kläger mit Schreiben vom 1. 6. 1981 das Gemeindeamt T***** um Bekanntgabe näherer Umstände, die zu den Austauschpläne geführt hätten, ersuchte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es verwarf dabei die dahin erstattete Mängelrüge, daß der Kläger nicht als Partei vernommen wurde, mit dem Hinweis darauf, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Juni 1979 bei der Landesregierung die „sklavische Nachahmung“ seiner Pläne in Erfahrung gebracht habe; daß er als Partei einen anderen Standpunkt einnehmen könnte, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Die Parteienvernehmung sei weiters lediglich zur Behauptung beantragt worden, daß der Kläger noch im Juni 1981 Aufklärung über die Austauschpläne von der Gemeinde T***** zu erhalten versucht habe und daß sich diese Korrespondenz bis in das Jahr 1982 hingezogen habe. Selbst unter der Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens sei aber für den Kläger kein anderes Ergebnis zu erzielen. Die gegenständliche Honorarnote sei am 12. 11. 1981 erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger von der Gemeinde T***** noch gar keine aufklärende Antwort erhalten und sei auch sein Schreiben vom 1. 6. 1981 nur ganz allgemein dahin gegangen, die Gemeinde möge ihm die näheren Umstände bekanntgeben, die dazu geführt haben, warum man vom ursprünglichen Vorschlag abgegangen sei. Welchen Einfluß die Korrespondenz mit der Gemeinde T***** auf die Erstellung der Honorarnote vom 12. 11. 1981 gehabt hat, bleibe auch nach dem Standpunkt des Klägers völlig offen. Er müsse vielmehr auf sein Klagevorbringen verwiesen werden, wonach er bereits im Juni 1979 die Gelegenheit hatte, die eigenen Pläne mit den Austauschplänen zu vergleichen, wobei er sogar Abänderungen von verschiedenen Kleinigkeiten bemerken konnte. Damit habe er aber gemäß § 30 GOA eine Schätzung der Herstellungskosten vornehmen können, und wäre es ihm sohin möglich gewesen, innerhalb angemessener Frist nach dem Juni 1979 Rechnung zu legen. Die Übermittlung einer Rechnung dürfe nicht unnötig verzögert werden, sie müsse vielmehr innerhalb verkehrsüblicher Frist erfolgen. Im Falle verspäteter Rechnungslegung sei der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, wobei es auf die Verkehrsübung ankomme. Da der Kläger ab etwa Juni 1979 nichts anderes zu tun hatte als eine Honorarnote zu erstellen, könne hiefür höchstens eine Frist von etwa 4 Wochen als angemessen angesehen werden. Dem Erstgericht sei sohin zu folgen, daß die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit Ende Juni 1979 bzw. bei Errechnung einer Frist von etwa vier Wochen, spätestens Ende Juli 1979 begonnen habe, sodaß der Anspruch zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage verjährt war. Im übrigen sei die zusätzliche Honorierung auch sachlich nicht berechtigt, weil der vereinbarte Zweck der Bau der Häuser 17, 19 und 21 war und die Pläne nur dieser Widmung entsprechend verwendet wurden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es verwarf dabei die dahin erstattete Mängelrüge, daß der Kläger nicht als Partei vernommen wurde, mit dem Hinweis darauf, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Juni 1979 bei der Landesregierung die „sklavische Nachahmung“ seiner Pläne in Erfahrung gebracht habe; daß er als Partei einen anderen Standpunkt einnehmen könnte, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Die Parteienvernehmung sei weiters lediglich zur Behauptung beantragt worden, daß der Kläger noch im Juni 1981 Aufklärung über die Austauschpläne von der Gemeinde T***** zu erhalten versucht habe und daß sich diese Korrespondenz bis in das Jahr 1982 hingezogen habe. Selbst unter der Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens sei aber für den Kläger kein anderes Ergebnis zu erzielen. Die gegenständliche Honorarnote sei am 12. 11. 1981 erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger von der Gemeinde T***** noch gar keine aufklärende Antwort erhalten und sei auch sein Schreiben vom 1. 6. 1981 nur ganz allgemein dahin gegangen, die Gemeinde möge ihm die näheren Umstände bekanntgeben, die dazu geführt haben, warum man vom ursprünglichen Vorschlag abgegangen sei. Welchen Einfluß die Korrespondenz mit der Gemeinde T***** auf die Erstellung der Honorarnote vom 12. 11. 1981 gehabt hat, bleibe auch nach dem Standpunkt des Klägers völlig offen. Er müsse vielmehr auf sein Klagevorbringen verwiesen werden, wonach er bereits im Juni 1979 die Gelegenheit hatte, die eigenen Pläne mit den Austauschplänen zu vergleichen, wobei er sogar Abänderungen von verschiedenen Kleinigkeiten bemerken konnte. Damit habe er aber gemäß Paragraph 30, GOA eine Schätzung der Herstellungskosten vornehmen können, und wäre es ihm sohin möglich gewesen, innerhalb angemessener Frist nach dem Juni 1979 Rechnung zu legen. Die Übermittlung einer Rechnung dürfe nicht unnötig verzögert werden, sie müsse vielmehr innerhalb verkehrsüblicher Frist erfolgen. Im Falle verspäteter Rechnungslegung sei der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, wobei es auf die Verkehrsübung ankomme. Da der Kläger ab etwa Juni 1979 nichts anderes zu tun hatte als eine Honorarnote zu erstellen, könne hiefür höchstens eine Frist von etwa 4 Wochen als angemessen angesehen werden. Dem Erstgericht sei sohin zu folgen, daß die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit Ende Juni 1979 bzw. bei Errechnung einer Frist von etwa vier Wochen, spätestens Ende Juli 1979 begonnen habe, sodaß der Anspruch zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage verjährt war. Im übrigen sei die zusätzliche Honorierung auch sachlich nicht berechtigt, weil der vereinbarte Zweck der Bau der Häuser 17, 19 und 21 war und die Pläne nur dieser Widmung entsprechend verwendet wurden.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben oder dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben oder dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.