Begründung:
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, daß das zufahrtsbehindernde und verbotswidrige Abstellen seines Fahrzeuges mit dem Kennzeichen
V 83.858 oder eines anderen von ihm gehaltenen Fahrzeuges im gesamten Bereich der Zufahrt zur Liegenschaft Egger-Lienz-Straße 22-24, 6020 Innsbruck, insbesondere im Halteverbotsbereich vor den Müllcontainern und den Garagenzufahrten unterbleibt. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß die Passivlegitimation des Beklagten gegeben sei, weil von ihm Abwehrmaßnahmen gegen das verkehrsbehindernde Abstellen seines Fahrzeuges erwartet werden konnten.römisch fünf 83.858 oder eines anderen von ihm gehaltenen Fahrzeuges im gesamten Bereich der Zufahrt zur Liegenschaft Egger-Lienz-Straße 22-24, 6020 Innsbruck, insbesondere im Halteverbotsbereich vor den Müllcontainern und den Garagenzufahrten unterbleibt. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß die Passivlegitimation des Beklagten gegeben sei, weil von ihm Abwehrmaßnahmen gegen das verkehrsbehindernde Abstellen seines Fahrzeuges erwartet werden konnten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge.
Es nahm eine Beweiswiederholung vor und stellte fest:
Der Beklagte kaufte den PKW V 83.858 und stellte ihn seinen beiden Söhnen Peter und Thomas, die in Innsbruck studierten, zur Verfügung. Die Söhne wohnten in der der Ehegattin des Beklagten gehörenden Wohnung im Wohnungseigentumsobjekt Egger-Lienz-Straße 22-24. Der PKW wurde sowohl von den beiden Söhnen des Beklagten als auch ab und zu von deren Freunden gefahren, was dem Beklagten bekannt war. Der Beklagte sagte seinen Söhnen ausdrücklich, daß sie so zu fahren haben, daß es zu keinerlei Beanstandungen kommen kann. Er verbot ihnen jedoch weder die Weitergabe an Dritte, noch trug er ihnen auf, bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte diese anzuleiten, beim Lenken des Fahrzeuges sich rechtmäßig zu verhalten. Eine diesbezügliche Behauptung wurde auch nicht aufgestellt.Der Beklagte kaufte den PKW römisch fünf 83.858 und stellte ihn seinen beiden Söhnen Peter und Thomas, die in Innsbruck studierten, zur Verfügung. Die Söhne wohnten in der der Ehegattin des Beklagten gehörenden Wohnung im Wohnungseigentumsobjekt Egger-Lienz-Straße 22-24. Der PKW wurde sowohl von den beiden Söhnen des Beklagten als auch ab und zu von deren Freunden gefahren, was dem Beklagten bekannt war. Der Beklagte sagte seinen Söhnen ausdrücklich, daß sie so zu fahren haben, daß es zu keinerlei Beanstandungen kommen kann. Er verbot ihnen jedoch weder die Weitergabe an Dritte, noch trug er ihnen auf, bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte diese anzuleiten, beim Lenken des Fahrzeuges sich rechtmäßig zu verhalten. Eine diesbezügliche Behauptung wurde auch nicht aufgestellt.
In der Zeit von April 1986 bis spätestens 11.August 1986 wurde der PKW im Halteverbotsbereich und verkehrsbehindernd abgestellt; sowohl der Zugang zu den Müllcontainern als auch die Zufahrt zu den Garagen war dadurch behindert. Dieses verkehrswidrige Abstellen erfolgte durch Peter und Thomas K***, die Söhne des Beklagten. Daß auch deren Freunde, die das Fahrzeug benützten, dieses dort verkehrswidrig abgestellt hätten, war nicht feststellbar. Der Hausmeister der Klägerin wies am PKW des Beklagten mehrfach durch Anbringung eines Zettels darauf hin, daß das Abstellen von Fahrzeugen verboten sei. Dem Beklagten war bis zur Einbringung der Klage das verkehrswidrige Abstellen seines Fahrzeuges nicht bekannt. Weder er noch seine Ehegattin waren mit diesem Fahrzeug in Innsbruck gefahren. Er erteilte seinen Söhnen nie Aufträge zu Fahrten in Innsbruck; diese unternahmen auch nie Fahrten im Interesse des Beklagten in Innsbruck. Die Ehegattin des Beklagten wurde nie vom verkehrsbehindernden Abstellen des Fahrzeuges verständigt. Der Beklagte machte seine Söhne mehrfach darauf aufmerksam, daß sie sich verkehrsgerecht verhalten sollen, ohne daß es einen konkreten Anlaß für diese Ermahnungen gab. Das Fahrzeug des Beklagten wurde zwar seit Klagseinbringung nicht mehr verkehrsbehindernd abgestellt; es ist jedoch Wiederholungsgefahr gegeben, zumal Peter K*** nach wie vor in der erwähnten Wohnung seiner Mutter in Innsbruck wohnt und ein wiederholtes verkehrswidriges Abstellen nicht ausgeschlossen werden kann.
Rechtlich verwies das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl 1982/93, wonach mit einer Eigentumsfreiheitsklage auch derjenige in Anspruch genommen werden kann, der ihm mögliche Vorkehrungen gegen Störungen unterläßt und wonach der Beklagte zu beweisen habe, daß er die Störung nicht verhindern konnte. Den Halter eines Kraftfahrzeuges treffe auch die Verpflichtung, auf den Dritten im Sinne einer Unterlassung einzuwirken. Dies habe der Beklagte nicht getan, weshalb er für die Störungshandlungen verantwortlich sei. Da eine eingehendere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dem dargestellten Belang fehle, sei die Revision zuzulassen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.