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Entscheidung 8 Ob 59/01m×

Entscheidung 8 Ob 59/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob59/01m

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dragan P*****, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Elsner, Illedits, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Walter H*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. November 2000, GZ 38 R 156/00y-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten in seiner Berufung erhobene Rechtsrüge als nicht ordnungsgemäß ausgeführt beurteilt und nicht behandelt. Die Rechtsrüge ging entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes davon aus, dass dem Kläger bereits durch einen Zeitraum von sieben Jahren die Möglichkeit offenstand, Verbesserungen am Mietobjekt durchzuführen und sich der Beklagte nicht grundsätzlich gegen eine Renovierung des Objektes gewehrt habe.

Die nunmehr in der ao Revision geltend gemachte Rechtsrüge setzt aber voraus, dass bereits im Berufungsverfahren eine solche gehörig ausgeführt wurde vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043480; 9 ObA 92/00w ua).

Soweit der Beklagte in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der ao Revision darauf hinweist, dass sein Vorbringen in der Berufung hinsichtlich seiner Behinderung und der Notwendigkeit einer Pflegeperson keine Neuerung gewesen sei, zeigt er nicht auf, inwieweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtsrüge von Relevanz wäre. Im Übrigen geht der Beklagte selbst in der Revision entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes davon aus, dass Unbenützbarkeit der Wohnung allein dem Kläger zuzurechnen sei.

Insgesamt vermag es der Beklagte jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E61381 08A00591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00059.01M.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20010329_OGH0002_0080OB00059_01M0000_000