Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Aleksander K*****, Bauingenieur, *****, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 33.600,-, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2006, GZ 5 R 16/06v-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass der Zeuge B***** im maßgebenden Zeitpunkt nicht von der Beklagten bevollmächtigt war, für sie die vom Kläger behauptete Provisionsvereinbarung zu schließen, wird in der Revision nur mehr mit dem Hinweis bestritten, dass der entsprechende Einwand der Beklagten erst in der vorbereitenden Tatsatzung vorgebracht worden sei und sich daher als Schutzbehauptung erweise. Soweit mit diesem Einwand die erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft werden sollen, ist er unzulässig; eine schlüssige Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung kann darin nicht erblickt werden.
Das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht hat die zweite Instanz mit der zutreffenden Begründung verneint, dass kein Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten behauptet oder bewiesen worden sei, aus dem der Kläger auf die Bevollmächtigung des Zeugen B***** hätte schließen können. Der in der Revision dagegen erhobene Einwand, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Zeugen „eben diesen Spielraum gegeben", ist - abgesehen davon dass er vage und unkonkret ist - durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Auf § 1016 ABGB hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Zudem ist die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, auf die sich der Revisionswerber nunmehr beruft, eine bloße Wissenserklärung, aber gerade keine Genehmigung einer Provisionsvereinbarung, zumal damit die Zahlung einer Provision abgelehnt wird. Auch für die Annahme einer Vorteilszuwendung iSd § 1016 ABGB fehlt es an einer Grundlage, zumal in den Feststellungen jeder Anhaltspunkt für den dafür erforderlichen Genehmigungswillen des Geschäftsführers (näher RIS-Justiz RS0014363 sowie P.Bydlinski in KBB § 1016 Rz 7) fehlt. Es steht nicht einmal fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluss des Geschäftes mit dem Dritten wusste, dass der Kläger durch die Namhaftmachung des Vermittlers dazu beigetragen hatte. Selbst wenn man dies aber unterstellen wollte, bedeutet das noch nicht, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu diesem Zeitpunkt von einer Provisionszusage an den Kläger wusste.Das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht hat die zweite Instanz mit der zutreffenden Begründung verneint, dass kein Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten behauptet oder bewiesen worden sei, aus dem der Kläger auf die Bevollmächtigung des Zeugen B***** hätte schließen können. Der in der Revision dagegen erhobene Einwand, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Zeugen „eben diesen Spielraum gegeben", ist - abgesehen davon dass er vage und unkonkret ist - durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Auf Paragraph 1016, ABGB hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Zudem ist die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, auf die sich der Revisionswerber nunmehr beruft, eine bloße Wissenserklärung, aber gerade keine Genehmigung einer Provisionsvereinbarung, zumal damit die Zahlung einer Provision abgelehnt wird. Auch für die Annahme einer Vorteilszuwendung iSd Paragraph 1016, ABGB fehlt es an einer Grundlage, zumal in den Feststellungen jeder Anhaltspunkt für den dafür erforderlichen Genehmigungswillen des Geschäftsführers (näher RIS-Justiz RS0014363 sowie P.Bydlinski in KBB Paragraph 1016, Rz 7) fehlt. Es steht nicht einmal fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluss des Geschäftes mit dem Dritten wusste, dass der Kläger durch die Namhaftmachung des Vermittlers dazu beigetragen hatte. Selbst wenn man dies aber unterstellen wollte, bedeutet das noch nicht, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu diesem Zeitpunkt von einer Provisionszusage an den Kläger wusste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00059.06V.0619.000
Dokumentnummer
JJT_20060619_OGH0002_0080OB00059_06V0000_000