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Entscheidung 8 Ob 59/25x×

Entscheidung 8 Ob 59/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob59/25x

Entscheidungsdatum

25.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Urbarialgemeinde *, vertreten durch die Beck + Partner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei P* K*, vertreten durch die Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. März 2025, GZ 13 R 57/25t-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin begehrt die Räumung eines Stalls wegen titelloser Benützung.

[2]           Das Erstgericht verwarf die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.

[3]           Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der vom Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[5] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

[6] Der letztgenannte Ausnahmefall ist bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht verwirklicht. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt also auch für Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bestätigt wurde (5 Ob 218/24f; 5 Ob 219/23a; 1 Ob 7/22v; 1 Ob 140/07f mwN; RS0044536 [T12, T18]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (5 Ob 218/24f; 1 Ob 7/22v; RS0112314 [T22]).

[7]           Der Revisionsrekurs des Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E144300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00059.25X.0425.000

Im RIS seit

13.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250425_OGH0002_0080OB00059_25X0000_000