Auszugehen ist davon, daß der Schwester des Erblassers Rosa L*** mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 17.3.1986 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die Einantwortungsurkunde und den dargestellten Mantelbeschluß bewilligt wurde (§ 17 AußStrG). Die angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes waren daher zum Zeitpunkt der Erklärung der Tochter der Rechtsmittelwerberin vom 4.3.1986, daß das zitierte Schreiben ihrer Mutter als Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde ON 15 und den Mantelbeschluß ON 14 zu verstehen sei und sich diese auf ein zu ihren Gunsten vor drei Zeugen errichtetes mündliches Testament aus dem Jahre 1983 berufe sowie zum Zeitpunkt der in der Folge, und zwar am 24.3.1986, abgegebenen ausdrücklichen unbedingten Erbserklärung Rosa L***Auszugehen ist davon, daß der Schwester des Erblassers Rosa L*** mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 17.3.1986 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die Einantwortungsurkunde und den dargestellten Mantelbeschluß bewilligt wurde (Paragraph 17, AußStrG). Die angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes waren daher zum Zeitpunkt der Erklärung der Tochter der Rechtsmittelwerberin vom 4.3.1986, daß das zitierte Schreiben ihrer Mutter als Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde ON 15 und den Mantelbeschluß ON 14 zu verstehen sei und sich diese auf ein zu ihren Gunsten vor drei Zeugen errichtetes mündliches Testament aus dem Jahre 1983 berufe sowie zum Zeitpunkt der in der Folge, und zwar am 24.3.1986, abgegebenen ausdrücklichen unbedingten Erbserklärung Rosa L***
selbst noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Erbe aber bis zur Rechtskraft der Einantwortung die Erbserklärung abgeben (EvBl.1951/149; JBl.1953, 50; SZ 43/179; SZ 44/72; 8 Ob 536/82 uza). Das Außerstreitgesetz begünstigt nämlich die außerstreitige Regelung und hält den Rechtsweg nur dort offen, wo eine Bereinigung im außerstreitigen Weg nicht gelingt. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und die Rechtswirkungen der Einantwortungsurkunde, die das außerstreitige Verfahren beendet und die fernere Geltendmachung von Erbrechten auf den Rechtsweg verweist, muß daher - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - angenommen werden, daß die weittragenden Folgen erst mit der Rechtskraft der Einantwortung, nicht schon mit deren Erlassung eintreten (vgl. hiezu Weiß in Klang, Komm. 2 III 970; SZ 43/179 ua).selbst noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Erbe aber bis zur Rechtskraft der Einantwortung die Erbserklärung abgeben (EvBl.1951/149; JBl.1953, 50; SZ 43/179; SZ 44/72; 8 Ob 536/82 uza). Das Außerstreitgesetz begünstigt nämlich die außerstreitige Regelung und hält den Rechtsweg nur dort offen, wo eine Bereinigung im außerstreitigen Weg nicht gelingt. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und die Rechtswirkungen der Einantwortungsurkunde, die das außerstreitige Verfahren beendet und die fernere Geltendmachung von Erbrechten auf den Rechtsweg verweist, muß daher - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - angenommen werden, daß die weittragenden Folgen erst mit der Rechtskraft der Einantwortung, nicht schon mit deren Erlassung eintreten vergleiche hiezu Weiß in Klang, Komm. 2 römisch drei 970; SZ 43/179 ua).
Richtig ist, daß ein Erbe erst durch die Abgabe einer Erbserklärung die Rechtsmittellegitimation erhält (RZ 1976/54;
SZ 42/50; EvBl.1974/300 ua). Wurde eine Erbserklärung abgegeben, kommt es aber nicht darauf an, ob diese vom Gericht bereits angenommen (SZ 21/147) und ob sie überhaupt den Erfordernissen der §§ 799, 800 ABGB entspricht. Entscheidend für die Rekurslegitimation ist allein der Umstand, daß der Erbanwärter eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck bringt, er wolle den Nachlaß erwerben (NZ 1966, 28 ua). Im vorliegenden Fall brachte die Vertreterin der Rechtsmittelwerberin anläßlich der Tagsatzung vom 4.3.1986 ganz deutlich zum Ausdruck, daß ihre Mutter Rosa L*** die Erbschaft aufgrund eines zu ihren Gunsten errichteten Testamentes anspricht (§ 116 AußStrG). Zu diesem Zeitpunkt wurde von ihr auch dargelegt, daß das zitierte Schreiben ihrer Mutter als Rekurs anzusehen und daß hiefür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist beantragt werde. Bei dieser Gelegenheit wurde daher der Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin vom 15.1.1986 deutlich dahin präzisiert, daß Rosa L*** die Abänderung der angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes anstrebt, weil sie selbst den Nachlaß als Testamentserbin antreten möchte. Ihre Rechtsmittellegitimation kann daher nicht verneint werden (NZ 1966,28; 7 Ob 539/82 ua). Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.SZ 42/50; EvBl.1974/300 ua). Wurde eine Erbserklärung abgegeben, kommt es aber nicht darauf an, ob diese vom Gericht bereits angenommen (SZ 21/147) und ob sie überhaupt den Erfordernissen der Paragraphen 799, 800, ABGB entspricht. Entscheidend für die Rekurslegitimation ist allein der Umstand, daß der Erbanwärter eindeutig und rechtzeitig zum Ausdruck bringt, er wolle den Nachlaß erwerben (NZ 1966, 28 ua). Im vorliegenden Fall brachte die Vertreterin der Rechtsmittelwerberin anläßlich der Tagsatzung vom 4.3.1986 ganz deutlich zum Ausdruck, daß ihre Mutter Rosa L*** die Erbschaft aufgrund eines zu ihren Gunsten errichteten Testamentes anspricht (Paragraph 116, AußStrG). Zu diesem Zeitpunkt wurde von ihr auch dargelegt, daß das zitierte Schreiben ihrer Mutter als Rekurs anzusehen und daß hiefür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist beantragt werde. Bei dieser Gelegenheit wurde daher der Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin vom 15.1.1986 deutlich dahin präzisiert, daß Rosa L*** die Abänderung der angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes anstrebt, weil sie selbst den Nachlaß als Testamentserbin antreten möchte. Ihre Rechtsmittellegitimation kann daher nicht verneint werden (NZ 1966,28; 7 Ob 539/82 ua). Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.