Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte führte in seinem Rechtsmittel aus, er habe keine schweren Eheverfehlungen begangen. Das ihm von der Klägerin vorgeworfene Verhalten sei keinesfalls kausal für die Verschlechterung der ehelichen Situation gewesen, da die Ehe schon vorher zerrüttet gewesen sei. Der Beklagte habe nicht übermäßig Geldmittel für sich verwendet, sondern seine gesamten Einkünfte der Familie zur Verfügung gestellt. Aufgrund der ihm nach der Pensionierung vorgeschriebenen Steuernachzahlung sei ein finanzieller Engpaß entstanden, der der Anlaß für die Unterhaltsklage der Klägerin gegen ihn gewesen sei. Daraus könne ihm aber kein Vorwurf gemacht werden. Die übrigen vom Erstgericht festgestellten Eheverfehlungen des Beklagten seien verjährt und könnten nicht mehr zur Stützung des Scheidungsbegehrens der Klägerin herangezogen werden. Das ihm vorgeworfene lieblose Verhalten gegenüber der Klägerin, seine ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe der Arbeitsscheu und der Unfähigkeit zur ordentlichen Wirtschaftsführung seien ebenso wie die Unmutsäußerungen im Zusammenhang mit dem Unterhaltsstreit keine schweren Eheverfehlungen und nicht geeignet, eine weitere Zerrüttung der Ehe zu bewirken; hingegen stelle die eigenmächtig und grundlose Auflösung der häuslichen Gemeinschaft durch die Klägerin eine schwere Eheverfehlung dar. Eine körperliche Bedrohung der Klägerin durch ihn sei nicht festgestellt worden, eine Zermürbung der Klägerin durch jahrelange Unterdrückung könne aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden. Es seien also keine so schweren Eheverfehlungen des Beklagten festgestellt worden, die eine eigenmächtige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch die Klägerin gerechtfertigt hätten. Mit ihrem Auszug aus der Ehewohnung habe die Klägerin den entscheidenden Grund zum Scheitern der Ehe gesetzt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Eheverfehlungen sind Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten (EFSlg. 33.398, 46.148 ua). Eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG hat ein Verhalten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (EFSlg. 29.494, 38.683, 46.149 u.a.). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß es bei der Beurteilung, ob ein Ehepartner schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG setzte, immer auf das Gesamtverhalten unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände ankommt. Mögen auch einzelne Handlungen und Unterlassungen für sich allein betrachtet nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, ist immer zu beurteilen, ob nicht Dauer, Wiederholung und dadurch gegebene Belastung das Gesamtverhalten zu einer schweren Eheverfehlung machen (EFSlg. 31.636, 36.299, 46.152 ua). Es trifft zwar zu, daß im Sinn des § 56 EheG verfristete verziehene Eheverfehlungen nicht unmittelbar zur Begründung eines auf § 49 EheG gestützten Scheidungsbegehrens herangezogen werden können; sie können aber im Sinne des § 59 Abs. 2 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. Liegen also nicht verfristete oder verziehene und nicht bloß als belanglos anzusehende Eheverfehlungen eines Ehegatten vor, so ist der andere berechtigt, zur Stützung seines Scheidungsbegehrens auch auf solche Vorfälle zurückzugreifen, die allein bereits verfristet wären oder verziehen wurden (EFSlg. 36.381, 38.773, 43.674 ua).Eheverfehlungen sind Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten (EFSlg. 33.398, 46.148 ua). Eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG hat ein Verhalten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (EFSlg. 29.494, 38.683, 46.149 u.a.). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß es bei der Beurteilung, ob ein Ehepartner schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG setzte, immer auf das Gesamtverhalten unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände ankommt. Mögen auch einzelne Handlungen und Unterlassungen für sich allein betrachtet nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, ist immer zu beurteilen, ob nicht Dauer, Wiederholung und dadurch gegebene Belastung das Gesamtverhalten zu einer schweren Eheverfehlung machen (EFSlg. 31.636, 36.299, 46.152 ua). Es trifft zwar zu, daß im Sinn des Paragraph 56, EheG verfristete verziehene Eheverfehlungen nicht unmittelbar zur Begründung eines auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsbegehrens herangezogen werden können; sie können aber im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. Liegen also nicht verfristete oder verziehene und nicht bloß als belanglos anzusehende Eheverfehlungen eines Ehegatten vor, so ist der andere berechtigt, zur Stützung seines Scheidungsbegehrens auch auf solche Vorfälle zurückzugreifen, die allein bereits verfristet wären oder verziehen wurden (EFSlg. 36.381, 38.773, 43.674 ua).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt angewendet, ist zunächst dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die festgestellte Unterhaltsverletzung des Beklagten gegenüber der Klägerin, insbesondere im Jahre 1984, die zur Erhebung einer erfolgreichen Unterhaltsklage durch die Klägerin führte, als schwere Eheverfehlung des Beklagten im Sinne des § 49 EheG zu beurteilen ist (EFSlg. 33.952 ua); da diese Eheverfehlung bis zur Erhebung der Scheidungsklage fortgesetzt wurde, war sie jedenfalls nicht im Sinne des § 57 EheG verfristet und die Klägerin war, wie oben dargelegt, berechtigt, zur Stützung ihres Scheidungsbegehrens auch auf solche Vorfälle zurückzugreifen, die für sich allein bereits verfristet gewesen wären. Dies gilt insbesondere für den vom Beklagten gegen den Wunsch der Klägerin und der Kinder in den 70er Jahren durchgeführten Hauszubau, der neuerlich eine unzureichende Versorgung der Klägerin mit Haushaltsgeld zur Folge hatte ebenso, wie für die daraus entstandenen Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen, in deren Verlauf der Beklagte sich dazu hinreißen ließ, der Klägerin vorzuwerfen, daß sie arbeitsscheu sei und nicht wirtschaften könne, was zu einer Vergiftung der Atmosphäre zwischen den Ehegatten führte und die Klägerin psychisch schwer belastete. Dasselbe muß für die vom Beklagten gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen von ihm gehöriger Gegenständen häufig erhobenen ungerechtfertigten Vorwürfe gelten. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch die nach Einbringung der Unterhaltsklage vom Beklagten gegenüber der Klägerin geäußerten Drohungen, "er werde sie schon noch fertigmachen", wodurch er sie einzuschüchtern und zur Zurückziehung der Unterhaltsklage zu veranlassen versuchte, als schwere Eheverfehlung beurteilt, zumal das unleidliche Verhalten des Beklagten und die ständigen Auseinandersetzungen wegen des unzureichenden Haushaltsgeldes die Klägerin ohnehin schon psychisch schwer belastet hatten. Soweit die Revision alle diese Vorfälle zu bagatellisieren versucht und ihre Beurteilung als im Zusammenhang letztlich schwere Eheverfehlungen bekämpft, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Dasselbe muß aber auch für den Versuch des Beklagten gelten, die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch die Klägerin am 17. Oktober 1984, sohin im Zuge des Scheidungsverfahrens, als schwere Eheverfehlung der Klägerin zu werten.Werden diese Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt angewendet, ist zunächst dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die festgestellte Unterhaltsverletzung des Beklagten gegenüber der Klägerin, insbesondere im Jahre 1984, die zur Erhebung einer erfolgreichen Unterhaltsklage durch die Klägerin führte, als schwere Eheverfehlung des Beklagten im Sinne des Paragraph 49, EheG zu beurteilen ist (EFSlg. 33.952 ua); da diese Eheverfehlung bis zur Erhebung der Scheidungsklage fortgesetzt wurde, war sie jedenfalls nicht im Sinne des Paragraph 57, EheG verfristet und die Klägerin war, wie oben dargelegt, berechtigt, zur Stützung ihres Scheidungsbegehrens auch auf solche Vorfälle zurückzugreifen, die für sich allein bereits verfristet gewesen wären. Dies gilt insbesondere für den vom Beklagten gegen den Wunsch der Klägerin und der Kinder in den 70er Jahren durchgeführten Hauszubau, der neuerlich eine unzureichende Versorgung der Klägerin mit Haushaltsgeld zur Folge hatte ebenso, wie für die daraus entstandenen Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen, in deren Verlauf der Beklagte sich dazu hinreißen ließ, der Klägerin vorzuwerfen, daß sie arbeitsscheu sei und nicht wirtschaften könne, was zu einer Vergiftung der Atmosphäre zwischen den Ehegatten führte und die Klägerin psychisch schwer belastete. Dasselbe muß für die vom Beklagten gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen von ihm gehöriger Gegenständen häufig erhobenen ungerechtfertigten Vorwürfe gelten. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch die nach Einbringung der Unterhaltsklage vom Beklagten gegenüber der Klägerin geäußerten Drohungen, "er werde sie schon noch fertigmachen", wodurch er sie einzuschüchtern und zur Zurückziehung der Unterhaltsklage zu veranlassen versuchte, als schwere Eheverfehlung beurteilt, zumal das unleidliche Verhalten des Beklagten und die ständigen Auseinandersetzungen wegen des unzureichenden Haushaltsgeldes die Klägerin ohnehin schon psychisch schwer belastet hatten. Soweit die Revision alle diese Vorfälle zu bagatellisieren versucht und ihre Beurteilung als im Zusammenhang letztlich schwere Eheverfehlungen bekämpft, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Dasselbe muß aber auch für den Versuch des Beklagten gelten, die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch die Klägerin am 17. Oktober 1984, sohin im Zuge des Scheidungsverfahrens, als schwere Eheverfehlung der Klägerin zu werten.
§ 92 Abs. 2 ABGB gestattet einem (grundsätzlich zum Zusammenwohnen verpflichteten) Ehegatten, vorübergehend gesondert Wohnung zu nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar ist. Der Gesetzestext stellt durch den Gebrauch des Wortes "besonders" klar, daß nicht nur körperliche Bedrohung, sondern auch anderes Verhalten des anderen Ehegatten das Zusammenleben unzumutbar machen kann; er hebt nur den Fall der körperlichen Bedrohung hervor. Das Gesetz weist nur durch das gewählte Beispiel und den Gebrauch des Wortes "unzumutbar" darauf hin, daß nicht jede schwere Eheverfehlung des anderen Ehegatten schon eine gesonderte Wohnungsnahme rechtfertigen kann; es muß sich um ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das das weitere Zusammenleben unzumutbar macht (EFSlg. 28.539 ua). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin, ohnehin schon durch die häufigen Auseinandersetzungen wegen der unzureichenden Versorgung mit Haushaltsgeld psychisch belastet, sich im Frühjahr 1984 überdies noch gezwungen sah, gegen den vollkommen uneinsichtigen Beklagten ihre berechtigten Unterhaltsforderungen im Rechtsweg durchsetzen zu müssen, was wiederum zu einem noch abweisenderen und bis zu Drohungen gesteigerten Verhalten des Beklagten ihr gegenüber führte. Da die Ehe der Streitteile zum Zeitpunkt des Auszuges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung nach den Feststellungen bereits unheilbar zerrüttet war, konnte dieses Verhalten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, für das Scheitern der Ehe nicht mehr von Bedeutung sein. Abgesehen davon kann aufgrund der festgestellten schweren Eheverfehlungen des Beklagten bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles in der Auffassung, daß der Klägerin hinreichende Gründe für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zugebilligt werden müssen, weil ihr das Verhalten des Beklagten ein weiteres Zusammenleben unzumutbar erscheinen lassen mußte und ihr die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft daher nicht als Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG angelastet werden kann, keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Paragraph 92, Absatz 2, ABGB gestattet einem (grundsätzlich zum Zusammenwohnen verpflichteten) Ehegatten, vorübergehend gesondert Wohnung zu nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar ist. Der Gesetzestext stellt durch den Gebrauch des Wortes "besonders" klar, daß nicht nur körperliche Bedrohung, sondern auch anderes Verhalten des anderen Ehegatten das Zusammenleben unzumutbar machen kann; er hebt nur den Fall der körperlichen Bedrohung hervor. Das Gesetz weist nur durch das gewählte Beispiel und den Gebrauch des Wortes "unzumutbar" darauf hin, daß nicht jede schwere Eheverfehlung des anderen Ehegatten schon eine gesonderte Wohnungsnahme rechtfertigen kann; es muß sich um ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das das weitere Zusammenleben unzumutbar macht (EFSlg. 28.539 ua). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin, ohnehin schon durch die häufigen Auseinandersetzungen wegen der unzureichenden Versorgung mit Haushaltsgeld psychisch belastet, sich im Frühjahr 1984 überdies noch gezwungen sah, gegen den vollkommen uneinsichtigen Beklagten ihre berechtigten Unterhaltsforderungen im Rechtsweg durchsetzen zu müssen, was wiederum zu einem noch abweisenderen und bis zu Drohungen gesteigerten Verhalten des Beklagten ihr gegenüber führte. Da die Ehe der Streitteile zum Zeitpunkt des Auszuges der Klägerin aus der ehelichen Wohnung nach den Feststellungen bereits unheilbar zerrüttet war, konnte dieses Verhalten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, für das Scheitern der Ehe nicht mehr von Bedeutung sein. Abgesehen davon kann aufgrund der festgestellten schweren Eheverfehlungen des Beklagten bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles in der Auffassung, daß der Klägerin hinreichende Gründe für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zugebilligt werden müssen, weil ihr das Verhalten des Beklagten ein weiteres Zusammenleben unzumutbar erscheinen lassen mußte und ihr die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft daher nicht als Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG angelastet werden kann, keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.