Der Revisionsrekurs ist aus nachfolgenden Gründen als verspätet zurückzuweisen:
Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG sind Rekurse gegen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz binnen 14 Tagen ab dem Tage der Zustellung einzubringen. Bei den gemäß § 17 Abs 1 und 2 ZustG durch Hinterlegung zugestellten Schriftstücken gilt gemäß Abs 3 leg. cit. als Tag der Zustellung jener Tag, an welchem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sind Rekurse gegen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz binnen 14 Tagen ab dem Tage der Zustellung einzubringen. Bei den gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 ZustG durch Hinterlegung zugestellten Schriftstücken gilt gemäß Absatz 3, leg. cit. als Tag der Zustellung jener Tag, an welchem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird.
Vorliegendenfalls geht aus dem Postvermerk in ON 136 als Tag der Hinterlegung der 4.Juli 1988 und aus dem zu ON 140 erliegenden Rückscheinbrief als Tag des Beginnes der Abholfrist der 5.Juli 1988 hervor. Die Rechtsmittelfrist endete demgemäß mit 19.Juli 1988. Das Vorliegen der im § 17 Abs 1 bis 3 ZustG normierten Voraussetzungen für die Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstückes und die Hinterlegung selbst wird von der Mutter mit keinem Wort in Zweifel gesetzt. Sie behauptet lediglich, daß ihr das zuzustellende Schriftstück tatsächlich nicht zugekommen sei. Hierauf verwies sie bereits in ihrem telefonischen Anruf vom 11.August 1988, ON 139 - in der Folge weiters in ON 150 und 153 -, woraus zu schließen ist, daß sie von der erfolgten Hinterlegung des Schriftstückes Kenntnis erlangte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung wäre gemäß § 17 Abs 4 ZustG aber auch dann gültig, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall die Verständigung von der erfolgten Hinterlegung nicht ordnungsgemäß war, ergeben sich auch nicht aus dem von der Rekurswerberin vorgelegten Schreiben des zuständigen Postamtes. Es ist daher davon auszugehen, daß die Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 135 an die Mutter am 5.Juli 1988 rechtswirksam erfolgte. Der Umstand, daß sie das zuzustellende Schriftstück nicht behob, so daß es ihr tatsächlich nicht zukam, ist rechtlich unerheblich. Im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde über die erfolgte Zustellung hätte die Rechtsmittelwerberin den Gegenbeweis der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels führen müssen (RZ 1977/26; 1 Ob 700/82, 6 Ob 595/83 ua). Der von ihr am 18.April 1989 zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs ist mangels eines erbrachten Gegenbeweises demnach aber verspätet.Vorliegendenfalls geht aus dem Postvermerk in ON 136 als Tag der Hinterlegung der 4.Juli 1988 und aus dem zu ON 140 erliegenden Rückscheinbrief als Tag des Beginnes der Abholfrist der 5.Juli 1988 hervor. Die Rechtsmittelfrist endete demgemäß mit 19.Juli 1988. Das Vorliegen der im Paragraph 17, Absatz eins bis 3 ZustG normierten Voraussetzungen für die Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstückes und die Hinterlegung selbst wird von der Mutter mit keinem Wort in Zweifel gesetzt. Sie behauptet lediglich, daß ihr das zuzustellende Schriftstück tatsächlich nicht zugekommen sei. Hierauf verwies sie bereits in ihrem telefonischen Anruf vom 11.August 1988, ON 139 - in der Folge weiters in ON 150 und 153 -, woraus zu schließen ist, daß sie von der erfolgten Hinterlegung des Schriftstückes Kenntnis erlangte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung wäre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG aber auch dann gültig, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall die Verständigung von der erfolgten Hinterlegung nicht ordnungsgemäß war, ergeben sich auch nicht aus dem von der Rekurswerberin vorgelegten Schreiben des zuständigen Postamtes. Es ist daher davon auszugehen, daß die Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 135 an die Mutter am 5.Juli 1988 rechtswirksam erfolgte. Der Umstand, daß sie das zuzustellende Schriftstück nicht behob, so daß es ihr tatsächlich nicht zukam, ist rechtlich unerheblich. Im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde über die erfolgte Zustellung hätte die Rechtsmittelwerberin den Gegenbeweis der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels führen müssen (RZ 1977/26; 1 Ob 700/82, 6 Ob 595/83 ua). Der von ihr am 18.April 1989 zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs ist mangels eines erbrachten Gegenbeweises demnach aber verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann auf einen Rekurs trotz seiner Verspätung Rücksicht genommen werden, wenn sich die mit ihm getroffene Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Dies ist jedoch bei der Einräumung eines Besuchsrechtes nicht der Fall, weil dem Elternteil als einem Dritten und auch dem Kind (EFSlg 30.481, 34.944; 6 Ob 505/85; 3 Ob 585/85 ua) bereits ein Recht eingeräumt wurde, in das durch die Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel eingegriffen würde.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann auf einen Rekurs trotz seiner Verspätung Rücksicht genommen werden, wenn sich die mit ihm getroffene Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Dies ist jedoch bei der Einräumung eines Besuchsrechtes nicht der Fall, weil dem Elternteil als einem Dritten und auch dem Kind (EFSlg 30.481, 34.944; 6 Ob 505/85; 3 Ob 585/85 ua) bereits ein Recht eingeräumt wurde, in das durch die Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel eingegriffen würde.
Der Revisionsrekurs der Mutter war daher zurückzuweisen.