Entgegen der Anordnung des § 42 Abs.3 JWG 1989 (BGBl. Nr.161) hat u. a. das Land Salzburg bis 1.Juli 1990 und auch seither kein Ausführungsgesetz erlassen. Da das auf Grund des JWG 1954 erlassene Salzburger Ausführungsgesetz LGBl.1956/39 (SbgJWO) in den im folgenden dargestellten Bestimmungen nicht gegen das JWG 1989 verstößt, ist hier danach zu entscheiden. Gemäß § 26 Abs.1 leg.cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen einem Minderjährigen unter 18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung fehlt, ohne daß die Voraussetzungen für die Erziehungsaufsicht oder Fürsorgeerziehung vorliegen, Erziehungshilfe zu gewähren. Diese umfaßt alle Maßnahmen, die dem Ziel einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie anderweitige Unterbringung, Einweisung in ein Jugendheim usw. Gemäß § 8 Abs.1 leg.cit. sollen nach Maßgabe ihrer Satzungen die Organisationen der freien Jugendwohlfahrtspflege (d.i. die von Organisationen außerhalb der Behörden, wie von Kirchen und Vereinen durchgeführte Jugendwohlfahrtspflege) zur Mitarbeit in der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege mit ihrer Zustimmung herangezogen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Unterstützung ihrer Amtsorgane freiwillige hiefür geeignete Jugendhelfer heranziehen (§ 8 Abs.2). § 10 Abs.2 leg.cit. verweist die Entscheidung über die Kostentragungspflicht auf den Verwaltungsweg. § 11 leg.cit. lautet: "Wird durch eine Maßnahme der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege dem Minderjährigen der Unterhalt gewährt und steht ihm für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhaltes zu, so geht dieser Rechtsanspruch im Ausmaß der erwachsenden Kosten auf die den Unterhalt gewährende öffentlich-rechtliche Einrichtung über, wenn und sobald die Verwaltungsbehörde, die eine solche Maßnahme durchführt, dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt".Entgegen der Anordnung des Paragraph 42, Absatz 3, JWG 1989 (BGBl. Nr.161) hat u. a. das Land Salzburg bis 1.Juli 1990 und auch seither kein Ausführungsgesetz erlassen. Da das auf Grund des JWG 1954 erlassene Salzburger Ausführungsgesetz LGBl.1956/39 (SbgJWO) in den im folgenden dargestellten Bestimmungen nicht gegen das JWG 1989 verstößt, ist hier danach zu entscheiden. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg.cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen einem Minderjährigen unter 18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung fehlt, ohne daß die Voraussetzungen für die Erziehungsaufsicht oder Fürsorgeerziehung vorliegen, Erziehungshilfe zu gewähren. Diese umfaßt alle Maßnahmen, die dem Ziel einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie anderweitige Unterbringung, Einweisung in ein Jugendheim usw. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. sollen nach Maßgabe ihrer Satzungen die Organisationen der freien Jugendwohlfahrtspflege (d.i. die von Organisationen außerhalb der Behörden, wie von Kirchen und Vereinen durchgeführte Jugendwohlfahrtspflege) zur Mitarbeit in der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege mit ihrer Zustimmung herangezogen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Unterstützung ihrer Amtsorgane freiwillige hiefür geeignete Jugendhelfer heranziehen (Paragraph 8, Absatz 2,). Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. verweist die Entscheidung über die Kostentragungspflicht auf den Verwaltungsweg. Paragraph 11, leg.cit. lautet: "Wird durch eine Maßnahme der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege dem Minderjährigen der Unterhalt gewährt und steht ihm für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhaltes zu, so geht dieser Rechtsanspruch im Ausmaß der erwachsenden Kosten auf die den Unterhalt gewährende öffentlich-rechtliche Einrichtung über, wenn und sobald die Verwaltungsbehörde, die eine solche Maßnahme durchführt, dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt".
Diese Regelung entspricht im wesentlichen der Grundsatzbestimmung des § 34 JWG 1989. Gemäß dem - unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht darstellenden - § 40 JWG 1989 entscheidet über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung, wozu gemäß §§ 28, 12 Abs.1 Z 5 JWG 1989 auch die Kosten der als soziale Dienste angebotenen Pflegeplätze in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften (wie im vorliegenden Fall) zählen, das Pflegschaftsgericht auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers.Diese Regelung entspricht im wesentlichen der Grundsatzbestimmung des Paragraph 34, JWG 1989. Gemäß dem - unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht darstellenden - Paragraph 40, JWG 1989 entscheidet über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung, wozu gemäß Paragraphen 28, 12, Absatz eins, Ziffer 5, JWG 1989 auch die Kosten der als soziale Dienste angebotenen Pflegeplätze in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften (wie im vorliegenden Fall) zählen, das Pflegschaftsgericht auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers.
Überschneidend mit und teilweise neben den Maßnahmen nach der SbgJWO sehen die Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes, BGBl.1975/19 (SbgSHG), für Minderjährige auch Sozial-"Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes", auf die gemäß § 5 dieses Gesetzes ein Rechtsanspruch besteht, und auch das Anbot sozialer Dienste vor. Zum Lebensbedarf gehört gemäß § 10 SbgSHG unter anderem die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung, deren Ausformung im § 16 dargestellt ist. Zwar ist gemäß § 43 Abs.1 SbgSHG der Sozialhilfeempfänger grundsätzlich zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, doch können gemäß § 43 Abs.2 Z 1 SbgSHG Leistungen, die für Personen vor Erreichung der Großjährigkeit gewährt wurden, oder auch gemäß Z 4 die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gegenüber dem Empfänger niemals zum Gegenstand einer Ersatzforderung gemacht werden. Gemäß § 44 Abs.1 SbgSHG gehen Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger (gemäß § 28 das Land) über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich die Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Alle Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (§ 46 Abs.2).Überschneidend mit und teilweise neben den Maßnahmen nach der SbgJWO sehen die Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes, BGBl.1975/19 (SbgSHG), für Minderjährige auch Sozial-"Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes", auf die gemäß Paragraph 5, dieses Gesetzes ein Rechtsanspruch besteht, und auch das Anbot sozialer Dienste vor. Zum Lebensbedarf gehört gemäß Paragraph 10, SbgSHG unter anderem die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung, deren Ausformung im Paragraph 16, dargestellt ist. Zwar ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, SbgSHG der Sozialhilfeempfänger grundsätzlich zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, doch können gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, SbgSHG Leistungen, die für Personen vor Erreichung der Großjährigkeit gewährt wurden, oder auch gemäß Ziffer 4, die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gegenüber dem Empfänger niemals zum Gegenstand einer Ersatzforderung gemacht werden. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, SbgSHG gehen Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger (gemäß Paragraph 28, das Land) über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich die Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Alle Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (Paragraph 46, Absatz 2,).
Im vorliegenden Fall hat weder der Jugendwohlfahrtsträger noch der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen gegenüber dem Vater durch Notifikation diesem gegenüber geltend gemacht und die damit eintretende Legalzession bewirkt. Vielmehr hat das Jugendamt als Unterhaltssachwalter der Minderjährigen aufgrund des Enthebungsantrages des Vaters deren Unterhaltsanspruch selbst geltend gemacht. Nach herrschender Rechtsprechung kann eine Person, deren Unterhaltsbedarf auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten (Jugendwohlfahrtsträger, Sozialhilfeträger) gedeckt wird, insoweit keinen Unterhaltsanspruch gegen den zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen, weil ihr Unterhaltsbedarf in dieser Höhe gedeckt ist und ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht besteht (RZ 1990/24 mwH; in dieser Entscheidung wird die Entscheidung SZ 60/191 = EFSlg.53.185/5 = EvBl.1988/16 insoweit abgelehnt, als dort die Berechtigung eines Minderjährigen, trotz Erbringung der Unterhaltsleistung durch die öffentliche Hand selbst die Unterhaltsansprüche geltend zu machen, für den Fall anerkannt wird, daß von der Legalzession durch Unterlassung der Notifikation nicht Gebrauch gemacht wird; vgl. außerdem auch EFSlg.55.955 mwH). Dazu kommt hier noch, daß gegen die Minderjährige ein Anspruch auf Refundierung von Sozialhilfekosten gar nicht besteht (§ 43 Abs.2 Z 1 und 4 SbgSHG), so daß sie die väterliche Unterhaltsleistung auch nicht zur "Weiterleitung an den Sozialhilfeträger" - wie dies in den Entscheidungen EvBl.1989/142 und 8 Ob 621/90 der Fall war - benötigt. Wie dargestellt wurde, sind für beide Varianten der Kostenbeteiligung eines sonst zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen an den im Zuge der Erziehungshilfe und Sozialhilfe anfallenden Kosten Legalzessionen vorgesehen, von denen Gebrauch zu machen im Belieben der entsprechenden Rechtsträger steht. Keinesfalls aber kann die Minderjährige, deren derzeitige Unterbringung in einer Wohngemeinschaft exorbitant hohe, außerhalb normaler privater Aufwendungsmöglichkeiten liegende Kosten verursacht, zu deren Tragung sie selbst nur mit einem Bruchteil ihrer Lehrlingsentschädigung beiträgt, so daß sie ganz offensichtlich von der öffentlichen Hand voll alimentiert wird, von ihrem Vater Unterhalt verlangen. Die für die genannten Rechtsträger bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Geltendmachung und Eintreibung der Unterbringungskosten gegenüber dem Vater sind aber nicht Gegenstand dieses Pflegschaftsverfahrens.Im vorliegenden Fall hat weder der Jugendwohlfahrtsträger noch der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen gegenüber dem Vater durch Notifikation diesem gegenüber geltend gemacht und die damit eintretende Legalzession bewirkt. Vielmehr hat das Jugendamt als Unterhaltssachwalter der Minderjährigen aufgrund des Enthebungsantrages des Vaters deren Unterhaltsanspruch selbst geltend gemacht. Nach herrschender Rechtsprechung kann eine Person, deren Unterhaltsbedarf auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten (Jugendwohlfahrtsträger, Sozialhilfeträger) gedeckt wird, insoweit keinen Unterhaltsanspruch gegen den zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen, weil ihr Unterhaltsbedarf in dieser Höhe gedeckt ist und ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht besteht (RZ 1990/24 mwH; in dieser Entscheidung wird die Entscheidung SZ 60/191 = EFSlg.53.185/5 = EvBl.1988/16 insoweit abgelehnt, als dort die Berechtigung eines Minderjährigen, trotz Erbringung der Unterhaltsleistung durch die öffentliche Hand selbst die Unterhaltsansprüche geltend zu machen, für den Fall anerkannt wird, daß von der Legalzession durch Unterlassung der Notifikation nicht Gebrauch gemacht wird; vergleiche außerdem auch EFSlg.55.955 mwH). Dazu kommt hier noch, daß gegen die Minderjährige ein Anspruch auf Refundierung von Sozialhilfekosten gar nicht besteht (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins und 4 SbgSHG), so daß sie die väterliche Unterhaltsleistung auch nicht zur "Weiterleitung an den Sozialhilfeträger" - wie dies in den Entscheidungen EvBl.1989/142 und 8 Ob 621/90 der Fall war - benötigt. Wie dargestellt wurde, sind für beide Varianten der Kostenbeteiligung eines sonst zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen an den im Zuge der Erziehungshilfe und Sozialhilfe anfallenden Kosten Legalzessionen vorgesehen, von denen Gebrauch zu machen im Belieben der entsprechenden Rechtsträger steht. Keinesfalls aber kann die Minderjährige, deren derzeitige Unterbringung in einer Wohngemeinschaft exorbitant hohe, außerhalb normaler privater Aufwendungsmöglichkeiten liegende Kosten verursacht, zu deren Tragung sie selbst nur mit einem Bruchteil ihrer Lehrlingsentschädigung beiträgt, so daß sie ganz offensichtlich von der öffentlichen Hand voll alimentiert wird, von ihrem Vater Unterhalt verlangen. Die für die genannten Rechtsträger bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Geltendmachung und Eintreibung der Unterbringungskosten gegenüber dem Vater sind aber nicht Gegenstand dieses Pflegschaftsverfahrens.
Demgemäß bleibt der unberechtigte Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters der Minderjährigen erfolglos.