Entscheidung 8 Ob 594/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
8Ob594/91 (8Ob595/91)
Entscheidungsdatum
29.08.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Sylvia Hermine C*****, vertreten durch Dr. Gerhard Trenker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Jovan C*****, vertreten durch Dr. Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge Rekurses der klagenden und widerklagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Juni 1991, GZ 18 R 58/91-37, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der Beklagte (Widerkläger) ficht das erstgerichtliche Scheidungsurteil nur im Schuldausspruch gemäß § 61 Abs.3 EheG an. Der auf § 55 EheG gegründete Scheidungsausspruch ist daher rechtskräftig, so daß das ebenfalls auf § 55 EheG gestützte Eventualklagebegehren der Frau erledigt ist und nicht mehr zurückgenommen werden kann. Die mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnte Kenntnisnahme der Klagsrückziehung ist daher im Ergebnis zutreffend. Wegen der Erledigung des Scheidungsbegehrens mangelt es der Klägerin an der Beschwer zur Bekämpfung dieses Beschlusses, so daß ihr - an sich zulässigesDer Beklagte (Widerkläger) ficht das erstgerichtliche Scheidungsurteil nur im Schuldausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG an. Der auf Paragraph 55, EheG gegründete Scheidungsausspruch ist daher rechtskräftig, so daß das ebenfalls auf Paragraph 55, EheG gestützte Eventualklagebegehren der Frau erledigt ist und nicht mehr zurückgenommen werden kann. Die mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnte Kenntnisnahme der Klagsrückziehung ist daher im Ergebnis zutreffend. Wegen der Erledigung des Scheidungsbegehrens mangelt es der Klägerin an der Beschwer zur Bekämpfung dieses Beschlusses, so daß ihr - an sich zulässiges
(EFSlg XXIII/7) - Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00594.91.0829.000
Dokumentnummer
JJT_19910829_OGH0002_0080OB00594_9100000_000