Der Rekurs ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (NRsp 1991/242), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig (NRsp 1991/242), er ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, beim Beschluß vom 6.3.1992, bei dem über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Ausführung der Berufung entschieden worden sei, handle es sich um eine Entscheidung, welche auch die Prozeßkosten betreffe. Gemäß § 517 Z 5 ZPO sei gegen einen derartigen Beschluß auch bei einem Streitwert unter S 15.000,-- der Rekurs zulässig. Für diese Rechtsansicht spreche auch, daß das Erstgericht den Rekurs den Rechtsmittelgericht vorgelegt habe, obwohl gemäß § 523 ZPO unzulässige Rekurse vom Erstgericht zurückzuweisenseien.Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, beim Beschluß vom 6.3.1992, bei dem über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Ausführung der Berufung entschieden worden sei, handle es sich um eine Entscheidung, welche auch die Prozeßkosten betreffe. Gemäß Paragraph 517, Ziffer 5, ZPO sei gegen einen derartigen Beschluß auch bei einem Streitwert unter S 15.000,-- der Rekurs zulässig. Für diese Rechtsansicht spreche auch, daß das Erstgericht den Rekurs den Rechtsmittelgericht vorgelegt habe, obwohl gemäß Paragraph 523, ZPO unzulässige Rekurse vom Erstgericht zurückzuweisenseien.
Diese Meinung ist aus folgenden Gründen unzutreffend:
Bereits das Berufungsgericht hat auf die Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO hingewiesen, wonach bei Abweisung des rechtzeitig gestellten Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses zu laufen beginnt. Nach Lehre (Fasching IV,7) und Rechtsprechung (3 Ob 156/74 ua) vermag die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nicht hinauszuschieben. Unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn die Entscheidung nicht anfechtbar ist (Fasching, LB2, Rz 1682). Gemäß § 517 ZPO kann dann, wenn der Streitwert an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigt, nur gegen bestimmte Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden. Der Beschluß, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe verweigert wird, ist in § 517 ZPO nicht erwähnt. Die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes kann nicht einer solchen über Prozeßkosten iSd § 517 Z 5 ZPO gleichgestellt werden. Es trifft zwar zu, daß die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe wohl auch die Prozeßkosten berührt, sie ist aber keine Entscheidung über Prozeßkosten.Bereits das Berufungsgericht hat auf die Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO hingewiesen, wonach bei Abweisung des rechtzeitig gestellten Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses zu laufen beginnt. Nach Lehre (Fasching römisch vier,7) und Rechtsprechung (3 Ob 156/74 ua) vermag die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nicht hinauszuschieben. Unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn die Entscheidung nicht anfechtbar ist (Fasching, LB2, Rz 1682). Gemäß Paragraph 517, ZPO kann dann, wenn der Streitwert an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigt, nur gegen bestimmte Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden. Der Beschluß, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe verweigert wird, ist in Paragraph 517, ZPO nicht erwähnt. Die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes kann nicht einer solchen über Prozeßkosten iSd Paragraph 517, Ziffer 5, ZPO gleichgestellt werden. Es trifft zwar zu, daß die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe wohl auch die Prozeßkosten berührt, sie ist aber keine Entscheidung über Prozeßkosten.
Daraus folgt, daß der Rekurs gegen den Beschluß, mit dem der Antrag des Beklagten auf Erweiterung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen wurde, nicht zulässig war. Die Berufungsfrist hat daher am 10.3.1992 zu laufen begonnen, sie war zum Zeitpunkt bei der Einbringung der Berufung bereits abgelaufen.
Dem unberechtigten Rekurs des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.