Entscheidungsgründe:
Die klagende Bank brachte nach Aufkündigung der von ihr mit Verträgen vom 19.8.1982 und 25.7.1984 der Firma Friedrich Sch***** gewährten Kontokorrentkredite zu 2 C 1332/89 des Bezirksgerichtes Bad Ischl eine Zahlungsklage über den offenen Gesamtsaldo von S 325.278,35 ein, in der sie als beklagte Partei "Friedrich Sch*****, Kaufmann" anführte. Diese Klage wurde samt Ladung zur ersten Tagsatzung von Josef Scheutz, Inhaber der Firma Friedrich Sch*****, und nunmehrigem Gemeinschuldner, übernommen. In der ersten Tagsatzung zum 20.6.1989 erging ein Versäumungsurteil. Auf Grund dieses Urteils wurde der klagenden Bank am 31.7.1989 die Forderungsexekution gegen Friedrich Sch*****, Kaufmann, bewilligt. Auch der diesbezügliche Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde von Josef Sch***** übernommen und nicht bekämpft. Am 1.9.1989 zahlte er der klagenden Bank ohne Widmung einen Betrag von S 100.000,-, worauf die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO erfolgte. Am 10.9.1989 wurde der klagenden Bank wiederum gegen Friedrich Sch*****, Kaufmann, die Fahrnisexekution bewilligt und Josef Sch***** hat den ihm zugestellten Bewilligungsbeschluß unbeanstandet übernommen. Auf Grund dieser Exekutionsbewilligung wurde am 11.10.1989 und 12.10.1989 am Standort der Firma Friedrich Sch***** die Pfändung und Verwahrung verschiedener Gegenstände durchgeführt.Die klagende Bank brachte nach Aufkündigung der von ihr mit Verträgen vom 19.8.1982 und 25.7.1984 der Firma Friedrich Sch***** gewährten Kontokorrentkredite zu 2 C 1332/89 des Bezirksgerichtes Bad Ischl eine Zahlungsklage über den offenen Gesamtsaldo von S 325.278,35 ein, in der sie als beklagte Partei "Friedrich Sch*****, Kaufmann" anführte. Diese Klage wurde samt Ladung zur ersten Tagsatzung von Josef Scheutz, Inhaber der Firma Friedrich Sch*****, und nunmehrigem Gemeinschuldner, übernommen. In der ersten Tagsatzung zum 20.6.1989 erging ein Versäumungsurteil. Auf Grund dieses Urteils wurde der klagenden Bank am 31.7.1989 die Forderungsexekution gegen Friedrich Sch*****, Kaufmann, bewilligt. Auch der diesbezügliche Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde von Josef Sch***** übernommen und nicht bekämpft. Am 1.9.1989 zahlte er der klagenden Bank ohne Widmung einen Betrag von S 100.000,-, worauf die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO erfolgte. Am 10.9.1989 wurde der klagenden Bank wiederum gegen Friedrich Sch*****, Kaufmann, die Fahrnisexekution bewilligt und Josef Sch***** hat den ihm zugestellten Bewilligungsbeschluß unbeanstandet übernommen. Auf Grund dieser Exekutionsbewilligung wurde am 11.10.1989 und 12.10.1989 am Standort der Firma Friedrich Sch***** die Pfändung und Verwahrung verschiedener Gegenstände durchgeführt.
Am 13.10.1989 eröffnete das Kreisgericht Wels über das Vermögen des Josef Sch*****, Kaufmann, registriert unter der Firma "Friedrich Sch*****, Inhaber Josef Sch*****, das Konkursverfahren und bestellte den Beklagten zum Masseverwalter. Bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 14.10.1989 anerkannte dieser von der von der klagenden Partei angemeldeten Forderung von S 325.369,60 (S 321.933,60 zu Post-Nr.3 und S 3.436,- zu Post-Nr.40 des Anmeldungsverzeichnisses) den Betrag von S 250.924,69 und bestritt den Betrag von S 71.008,91 mit der Erklärung, der Exekutionstitel und die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse richteten sich gegen den vor Jahren verstorbenen Friedrich Sch*****, Kaufmann, ***** sodaß Titelschuldner und Gemeinschuldner somit nicht identisch seien.
Mit der vorliegenden Prüfungsklage begehrt die klagende Partei die Feststellung, es stehe ihr im Konkurs über das Vermögen der Firma Friedrich Sch*****, Inhaber Josef Sch*****, in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger eine Forderung im Betrag von S 67.799,69 zu. Zur Begründung brachte sie vor, das Versäumungsurteil und die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse lauteten auf Friedrich Sch*****, sohin auf die registrierte Firma des Josef Sch*****, und es könne daher an der Identität zwischen dem Gemeinschuldner und dem Titelschuldner nicht gezweifelt werden. Zudem habe Josef Sch***** durch die unbeanstandete Annahme der Ladung zur ersten Tagsatzung und des Versäumungsurteiles sowie sämtlicher Exekutions- und Kostenbeschlüsse und insbesondere durch die Teilzahlung von S 100.000,- die Forderung der klagenden Partei jedenfalls anerkannt. Hätte Josef Sch***** kein Versäumungsurteil ergehen lassen, so hätte die Parteienbezeichnung im Zuge des Verfahrens auf Josef Sch***** richtiggestellt werden können, gegen den nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren auch erhoben worden sei. Überdies habe Josef Sch***** die von der klagenden Partei vorgenommenen Belastungen seines Kontos widerspruchslos hingenommen und auch dadurch die Forderung anerkannt.
Aus den Kontoauszügen sei ihm die Belastung des Kontos mit den Prozeß- und Exekutionskosten bekannt gewesen. Laut Punkt 3.7 der Kredit und Sicherungsverträge, die Grundlage der gegenständlichen Forderung seien, gingen sämtliche Kosten, Gebühren und Abgaben jeder Art, die mit der Gewährung, Sicherstellung, Abwicklung und allfälligen Eintreibungen des Kredites jetzt und künftig verbunden seien, zu Lasten des Kreditnehmers. Unzweifelhaft sei, daß die klagegegenständlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung der offenen Forderung entstanden seien; ein Betrag von S 100.000,- habe einbringlich gemacht werden können und anläßlich des Exekutionsvollzuges vom 11. und 12.10.1989 seien Waren im Werte von S 800.000,- gepfändet worden. Die Klageforderung setze sich wie folgt zusammen: Kapital laut Versäumungsurteil vom 20.6.1989 S 325.278,38, 10,25 % Zinsen und 6 % Provision vom 1.4.1989 bis 1.9.1989 S 22.024,05, Prozeßkosten S 17.603,80, Kosten der Forderungsexekution S 6.045,04, insgesamt S 370.951,25 abzüglich Teilzahlung vom 1.9.1989 S 100.000,-, daher S 270.951,25, zuzüglich Kosten der Fahrnisexekution S 4.886,74, 10,25 % Zinsen und 6 % Provision vom 2.9.1989 bis zum Tage der Konkurseröffnung S 4.112,05, Kosten der Intervention S 26.697,60, Gebühren der Exekutionsbeamten S 8.640,-
und anteilige Verwahrungsgebühren S 3.436,-, daher S 318.723,69 abzüglich des vom Masseverwalter anerkannten Betrages von S 250.924,-, daher S 67.799,69.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, ein Kaufmann wie der Gemeinschuldner könne zwar entweder unter seinem Namen oder unter seiner Firma geklagt werden, die von der klagenden Partei zu 2 C 1332/89 beim Bezirksgericht Bad Ischl eingebrachte Klage sei aber weder gegen Josef Sch***** noch die Firma Friedrich Sch***** gerichtet gewesen, sondern habe als Beklagten Friedrich Sch*****, Kaufmann, angeführt. Bei diesem handle es sich um den vor Jahren verstorbenen Vater des nunmehrigen Gemeinschuldners. Somit bestehe keine Identität zwischen dem Titel- und dem Gemeinschuldner; daran ändere auch nichts, daß Josef Sch***** die Klage in Empfang genommen und gegen Exekutionsschritte nichts unternommen habe. Der Beklagte habe demgemäß als Masseverwalter zu Recht die in der angemeldeten Forderung enthaltenen Verfahrens- und Exekutionskosten bestritten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsansicht, der Umstand, daß sich der Exekutionstitel und der Exekutionsantrag gegen eine nicht existente Person gerichtet hätten, erscheine unbeachtlich, weil jene Partei, gegen die die Exekution tatsächlich vollzogen wurde, durch Unterlassung der Bekämpfung der Exekutionsbewilligung und Setzen weiterer Verfahrensschritte eindeutig zu erkennen gegeben habe, daß sie ihre Parteistellung und damit auch die Identität zwischen ihr und der im Exekutionsantrag bezeichneten Person anerkenne. Hinzu komme noch, daß in Ansehung des Firmenwortlautes und der Anschrift des Schuldners im wesentlichen Überstimmung bestehe und lediglich der Zusatz "Firma" fehle. Der nunmehrige Gemeinschuldner habe durch seine Handlungsweise nicht nur die Kapitals- und Zinsenschuld anerkannt, sondern auch die mit der Einbringung verbundenen Kosten verursacht und anerkannt. Unter Einbeziehung aller Umstände komme man auf Grund der Zahlung des Gemeinschuldners zum Ergebnis, daß ein konstitutives Anerkenntnis vorliege, das sich auch auf sämtliche Verfahrenskosten erstrecke.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei, und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Gegenstand des Prüfungsprozesses sei der Teilnahmeanspruch, so wie er
Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen sei. Das Klagebegehren
könne nur auf den in der Anmeldung der Forderung angegebenen
Rechtsgrund (§ 103 Abs 1 KO) gestützt werden, und dürfe nicht über
den Umfang der Anmeldung hinausgehen. Nach der genannten
Gesetzesstelle seien in der Forderungsanmeldung der Betrag der
Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründe sowie die in
Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu
bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderungen beigebracht
werden könnten. Bei Anmeldung mehrerer Forderungen dürfe dies nicht
in Pausch und Bogen geschehen, vielmehr seien die Beträge der
einzelnen Forderungen und die anspruchsbegründenden Tatsachen dazu
gesondert anzuführen. Die geforderten Zinsen seien unter Angabe des
Beginnes und des Endes des Zinsenlaufes und die Kosten
gegebenenfalls gegliedert nach Prozeß- und Zwangsvollstreckungskosten
anzumelden. So wie es zur Schlüssigkeit einer Klage der Behauptung
der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr bedürfe und hiefür ein Hinweis
auf angeschlossene Urkunden nicht ausreiche, habe auch die
Forderungsanmeldung im Konkurs selbst die anspruchsbegründenden
Tatsachen zu enthalten. Dies sei erforderlich, um die Identität
zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozeß
geltend gemachten Forderung festzustellen, und auch deshalb
angezeigt, weil gegebenenfalls auf Grund der Eintragung in das
Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder
nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners
Exekution geführt werden könne und dieser Eintragung Bindungswirkung
im Sinne des § 60 Abs 2 Satz 1 KO zukomme. Die klagende Bank habe
sich in ihrer Forderungsanmeldung Post-Nr.3 nicht auf einen
vollstreckbaren Titel berufen. Melde der Gläubiger, der einen Titel
besitze, seine Forderung an, ohne den Titel zu erwähnen, so werde die
Forderung wie eine nicht titulierte behandelt. Mit der
Forderungsanmeldung Post-Nr.3 habe die klagende Partei aber nur eine
Kreditforderung einschließlich S 10,25 % Zinsen und 6 %
Überziehungsprovision in der Gesamthöhe von S 321.933,60, nicht
jedoch Verfahrens- und Exekutionskosten angemeldet. Hiebei handle es
sich nicht um ein verbesserungsfähiges Formgebrechen, das im Zuge
des Prüfungsprozesses behoben werden könne und das nach der
Rechtsprechung dann angenommen werde, wenn die Hauptforderung in der
Forderungsanmeldung nicht in einzelne Teilforderungen aufgegliedert
worden sei. Hier habe die klagende Bank mit der im Prüfungsprozeß
geltendgemachten Kostenforderung - abgesehen von der zu Post-Nr.40
angemeldeten, noch gesondert zu behandelten Kostenforderung von S
3.436,- - an der Prüfungsverhandlung nicht teilgenommen. Die
Begrenzung der Prüfungsklage auf den Teilnahmeanspruch sei jederzeit
von Amts wegen zu beachten. In Ansehung des Betrages von S
64.373,89 sei das Klagebegehren daher aus diesem Grunde abzuweisen.
Hinsichtlich der zu Post-Nr.40 angemeldeten Forderung von S 3.436,-
habe sich die klagende Bank in ihrer Forderungsanmeldung auf einen vollstreckbaren Titel, nämlich den Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 17.11.1989 E 4112/89, berufen, mit welchem Verwahrungskosten in dieser Höhe als weitere Exekutionskosten bestimmt worden seien. Dieser Beschluß Beilage./A sei gegen die Gemeinschuldnerin selbst, nämlich die protokollierte Firma Friedrich Sch*****, Inhaber Josef Sch*****, gerichtet. Der vom Masseverwalter
erhobene Einwand der mangelnden Identität zwischen Titelschuldner und Gemeinschuldner sei somit insoweit nicht berechtigt. Da der Forderungsanmeldung zu Post-Nr.40 demnach eine vollstreckbare Forderung zugrundeliege, hätte der Masseverwalter seinen Widerspruch geltendmachen müssen. Der klagenden Bank ihrerseits mangle es am rechtlichen Interesse für die Erhebung der Prüfungsklage nach § 110 KO als einer Feststellungsklage. Auch das restliche Klagebegehren von S 3.436,- sei daher abzuweisen gewesen. erhobene Einwand der mangelnden Identität zwischen Titelschuldner und Gemeinschuldner sei somit insoweit nicht berechtigt. Da der Forderungsanmeldung zu Post-Nr.40 demnach eine vollstreckbare Forderung zugrundeliege, hätte der Masseverwalter seinen Widerspruch geltendmachen müssen. Der klagenden Bank ihrerseits mangle es am rechtlichen Interesse für die Erhebung der Prüfungsklage nach Paragraph 110, KO als einer Feststellungsklage. Auch das restliche Klagebegehren von S 3.436,- sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Bank eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles.
Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die
Rechtsmittelwerberin bringt vor, es stehe unzweifelhaft fest, daß
der Gemeinschuldner Josef Sch***** der klagenden Bank den Klagebetrag
schulde. In ihrer Forderungsanmeldung habe sie den die Verfahrens-
und Exekutionskosten enthaltenden offenen Kontokorrentkreditsaldo
geltendgemacht und sich auf den Kreditvertrag sowie darauf berufen,
daß nach dessen Bestimmungen der Kreditschuldner auch verpflichtet
sei, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung der
Forderung zu tragen und daß die Kosten der Rechtsverfolgung
vierteljährlich dem laufenden Saldo zugeschlagen würden; demnach sei
eine Aufschlüsselung nach Kapital, Zinsen und Kosten nicht notwendig
gewesen, eine solche hätte nur erfolgen müssen, wenn sich die
klagende Bank in der Forderungsanmeldung auf "den Titel" berufen
hätte. Hier habe der Gemeinschuldner durch sein Verhalten überdies
ein konkludentes Anerkenntnis abgegeben.