Entscheidung 8 Ob 598/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.09.1984
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache betreffend die Bestellung eines Sachwalters für Dr. W***** infolge Revisionsrekurses des Dr. W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 1983, GZ 44 R 80/83-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. März 1983, GZ 10 L 12/83-7, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird dem Erstgericht überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 4 des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen BGBl 1983/136 war das Verfahren dem Erstgericht zu überweisen. Es wird im Sinne dieser Gesetzesstelle vom Erstgericht so fortzusetzen sein, als ob seine angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen worden wäre.Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zehn, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen BGBl 1983/136 war das Verfahren dem Erstgericht zu überweisen. Es wird im Sinne dieser Gesetzesstelle vom Erstgericht so fortzusetzen sein, als ob seine angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00598.840.0906.000
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Dokumentnummer
JJT_19840906_OGH0002_0080OB00598_8400000_000