Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Revisionswerber verweist darauf, daß die Anwendung des § 49 Satz 2 EheG keiner besonderen Einwendung bedürfe und bringt vor, die Vorinstanzen hätten sich im Hinblick auf seine Behauptung schwerer Eheverfehlungen der Klägerin von Amts wegen auch mit dieser Frage befassen müssen. Der Klägerin sei anzulasten, daß sie auf den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Beklagten keine Rücksicht genommen, ihre Freizeit allein verbracht und ihn im Bad nicht beachtet, sondern sich woanders hingelegt habe. Auch diese Gründe hätten neben der dem Beklagten vorgeworfenen Alkoholisierung zur Entfremdung zwischen den Streitteilen geführt und es müsse erwogen werden, daß im Hinblick darauf "eine sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nicht vorliegt", denn es seien die Verfehlungen des Beklagten erst durch das Verhalten der Klägerin ausgelöst worden und träten gegenüber deren Verhalten in den Hintergrund. Offengeblieben sei auch die Frage, ob der Alkoholkonsum des Beklagten im Hinblick auf die Bestimmung des § 57 EheG überhaupt als schwere Eheverfehlung und Scheidungsgrund herangezogen werden könne, da sich dieser seit der Eheschließung keinesfalls vergrößert habe und von der Klägerin von Anfang an toleriert worden sei. Weiters sei zu erwägen, ob dieser Alkoholkonsum nicht nach § 50 EheG zu beurteilen sei. Im übrigen stelle das Verhalten des Beklagten eine entschuldbare Reaktionshandlung auf die offenkundige Lieblosigkeit und Interesselosigkeit der Klägerin, keinesfalls aber eine schwere Eheverfehlung dar, welche die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe. Diese Ausführungen sind teilweise feststellungswidrig und daher unbeachtlich, im übrigen aber nicht stichhältig.Der Revisionswerber verweist darauf, daß die Anwendung des Paragraph 49, Satz 2 EheG keiner besonderen Einwendung bedürfe und bringt vor, die Vorinstanzen hätten sich im Hinblick auf seine Behauptung schwerer Eheverfehlungen der Klägerin von Amts wegen auch mit dieser Frage befassen müssen. Der Klägerin sei anzulasten, daß sie auf den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Beklagten keine Rücksicht genommen, ihre Freizeit allein verbracht und ihn im Bad nicht beachtet, sondern sich woanders hingelegt habe. Auch diese Gründe hätten neben der dem Beklagten vorgeworfenen Alkoholisierung zur Entfremdung zwischen den Streitteilen geführt und es müsse erwogen werden, daß im Hinblick darauf "eine sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nicht vorliegt", denn es seien die Verfehlungen des Beklagten erst durch das Verhalten der Klägerin ausgelöst worden und träten gegenüber deren Verhalten in den Hintergrund. Offengeblieben sei auch die Frage, ob der Alkoholkonsum des Beklagten im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 57, EheG überhaupt als schwere Eheverfehlung und Scheidungsgrund herangezogen werden könne, da sich dieser seit der Eheschließung keinesfalls vergrößert habe und von der Klägerin von Anfang an toleriert worden sei. Weiters sei zu erwägen, ob dieser Alkoholkonsum nicht nach Paragraph 50, EheG zu beurteilen sei. Im übrigen stelle das Verhalten des Beklagten eine entschuldbare Reaktionshandlung auf die offenkundige Lieblosigkeit und Interesselosigkeit der Klägerin, keinesfalls aber eine schwere Eheverfehlung dar, welche die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe. Diese Ausführungen sind teilweise feststellungswidrig und daher unbeachtlich, im übrigen aber nicht stichhältig.
Die Vorinstanzen haben im Rahmen der Parteienbehauptungen - im Scheidungsverfahren gilt der Grundsatz der Amtswegigkeit nicht; siehe § 460 Z 4 ZPO - das Verhalten der Streitteile in der Ehe festgestellt. Der Beklagte stellte keinen Antrag gemäß § 60 Abs 3 EheG auf Ausspruch eines Mitverschuldens der Klägerin an der Scheidung der Ehe. Auf allenfalls im Verhalten der Klägerin gelegene Eheverfehlungen war daher beim Verschuldensausspruch nicht Bedacht zu nehmen. Wohl war im Sinne der zutreffenden Rechtsansicht des Revisionswerbers gemäß § 49 zweiter Satz EheG zu prüfen, ob die Scheidungsklage wegen Verfehlungen der Klägerin unter Bedachtnahme auf die Verfehlungen des Beklagten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Die Vorinstanzen lasteten dem Beklagten seine Trunksucht, seine Beschimpfungen der Klägerin und sein Verhalten gegenüber deren Tochter in der Gesamtheit als schwere Eheverfehlung an. Dabei handelt es sich um vom allfälligen ehewidrigen Verhalten der Klägerin unabhängige Eheverfehlungen des Beklagten, welche in ihrer Bedeutung keinesfalls unverhältnismäßig leichter wiegen als ein ehewidriges Verhalten der Klägerin. Die Anwendung der Verwirkungsklausel des zweiten Satzes des § 49 EheG kommt daher nicht in Betracht (vgl. die in Dittrich-Tades ABGB32 bei § 49 unter E 108 bis 112 abgedruckten Entscheidungen). Der Umstand, daß die Klägerin vom Hang des Beklagten zum Alkoholkonsum bei der Eheschließung wußte, nimmt ihr nicht das Recht auf Geltendmachung dieses Umstandes als Scheidungsgrund, nachdem sie durch wiederholte Vorhalte den Beklagten von dem bis in die letzte Zeit fortgesetzten Alkoholgenuß (siehe die Parteienaussage des Beklagten in AS 25: "Im letzten Monat habe ich nichts getrunken, weil ich auf Kur war".) erfolglos abzuhalten versucht hatte. Insoweit ist daher auch eine Verfristung im Sinne des § 57 EheG nicht eingetreten. Von bloßen Reaktionshandlungen des Beklagten kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Schließlich hat der Beklagte selbst keine Umstände behauptet, aus welchen eine geistige Störung seinerseits im Sinne des § 50 EheG abzuleiten wäre. Für eine solche ergibt auch der vorliegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Die Scheidungsklage ist auf § 49 EheG gegründet. Im Hinblick auf das von den Vorinstanzen festgestellte und zutreffend als schwere Eheverfehlung gewertete Verhalten des Beklagten sowie mangels eines Antrages seinerseits, ein Mitverschulden der Klägerin festzustellen, wurde die Ehe der Streitteile mit Recht aus seinem Verschulden geschieden.Die Vorinstanzen haben im Rahmen der Parteienbehauptungen - im Scheidungsverfahren gilt der Grundsatz der Amtswegigkeit nicht; siehe Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO - das Verhalten der Streitteile in der Ehe festgestellt. Der Beklagte stellte keinen Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz 3, EheG auf Ausspruch eines Mitverschuldens der Klägerin an der Scheidung der Ehe. Auf allenfalls im Verhalten der Klägerin gelegene Eheverfehlungen war daher beim Verschuldensausspruch nicht Bedacht zu nehmen. Wohl war im Sinne der zutreffenden Rechtsansicht des Revisionswerbers gemäß Paragraph 49, zweiter Satz EheG zu prüfen, ob die Scheidungsklage wegen Verfehlungen der Klägerin unter Bedachtnahme auf die Verfehlungen des Beklagten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Die Vorinstanzen lasteten dem Beklagten seine Trunksucht, seine Beschimpfungen der Klägerin und sein Verhalten gegenüber deren Tochter in der Gesamtheit als schwere Eheverfehlung an. Dabei handelt es sich um vom allfälligen ehewidrigen Verhalten der Klägerin unabhängige Eheverfehlungen des Beklagten, welche in ihrer Bedeutung keinesfalls unverhältnismäßig leichter wiegen als ein ehewidriges Verhalten der Klägerin. Die Anwendung der Verwirkungsklausel des zweiten Satzes des Paragraph 49, EheG kommt daher nicht in Betracht vergleiche die in Dittrich-Tades ABGB32 bei Paragraph 49, unter E 108 bis 112 abgedruckten Entscheidungen). Der Umstand, daß die Klägerin vom Hang des Beklagten zum Alkoholkonsum bei der Eheschließung wußte, nimmt ihr nicht das Recht auf Geltendmachung dieses Umstandes als Scheidungsgrund, nachdem sie durch wiederholte Vorhalte den Beklagten von dem bis in die letzte Zeit fortgesetzten Alkoholgenuß (siehe die Parteienaussage des Beklagten in AS 25: "Im letzten Monat habe ich nichts getrunken, weil ich auf Kur war".) erfolglos abzuhalten versucht hatte. Insoweit ist daher auch eine Verfristung im Sinne des Paragraph 57, EheG nicht eingetreten. Von bloßen Reaktionshandlungen des Beklagten kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Schließlich hat der Beklagte selbst keine Umstände behauptet, aus welchen eine geistige Störung seinerseits im Sinne des Paragraph 50, EheG abzuleiten wäre. Für eine solche ergibt auch der vorliegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Die Scheidungsklage ist auf Paragraph 49, EheG gegründet. Im Hinblick auf das von den Vorinstanzen festgestellte und zutreffend als schwere Eheverfehlung gewertete Verhalten des Beklagten sowie mangels eines Antrages seinerseits, ein Mitverschulden der Klägerin festzustellen, wurde die Ehe der Streitteile mit Recht aus seinem Verschulden geschieden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.