Der Rekurs ist zulässig, da zu einer vergleichbaren Fallkonstellation eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht vorliegt; er ist auch berechtigt.
Gemäß § 4 Z 1 UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UVG (Vorliegen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels) gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 (im wesentlichen Gehaltsexekution) aussichtslos erscheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist. Die Bestimmung des § 4 Z 1 UVG hebt zwar die Notwendigkeit einer Exekutionsführung im Ausland als Beispiel einer aussichtslos scheinenden Exekutionsführung heraus, doch ist ("scheint") die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner etwa dann nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. Die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich ist durch das Haager Unterhaltsübereinkommen vom 15.April 1958, BGBl.1961/294, dessen Vertragsstaaten auch die Bundesrepublik Deutschland und Österreich sind, und durch den zweiseitigen Vertrag vom 6.Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl.1960/105, wohl geordnet (6 Ob 648/90; 8 Ob 627/90; RZ 1991/23).Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG (Vorliegen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels) gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, (im wesentlichen Gehaltsexekution) aussichtslos erscheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist. Die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG hebt zwar die Notwendigkeit einer Exekutionsführung im Ausland als Beispiel einer aussichtslos scheinenden Exekutionsführung heraus, doch ist ("scheint") die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner etwa dann nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. Die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich ist durch das Haager Unterhaltsübereinkommen vom 15.April 1958, BGBl.1961/294, dessen Vertragsstaaten auch die Bundesrepublik Deutschland und Österreich sind, und durch den zweiseitigen Vertrag vom 6.Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl.1960/105, wohl geordnet (6 Ob 648/90; 8 Ob 627/90; RZ 1991/23).
Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, daß die Notwendigkeit einer Exekutionsführung im Ausland deren Aussichtslosigkeit nahelegt und eine vorhergehende Exekutionsführung jedenfalls nur dann zu verlangen ist, wenn sie in absehbarer Zeit ein positives Ergebnis erwarten läßt (3 Ob 529/91). Im vorliegenden Fall sind der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners in der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt. Wenngleich eine Exekutionsführung in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der wohlgeordneten gegenseitigen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nicht aussichtslos erscheint, führt der Umstand, daß Aufenthalt und Beschäftigung des Unterhaltsschuldners nicht bekannt sind, dazu, daß in absehbarer Zeit ein positives Ergebnis nicht erwartet werden kann.
Dem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen gemäß §§ 3 und 4 Z 1 UVG war daher stattzugeben.Dem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen gemäß Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, UVG war daher stattzugeben.