Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der mütterlichen Großmutter, der unzulässig ist. Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzeswidrigkweit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zulässig (§ 16 AußStrG). Die mütterliche Großmutter erklärt in ihrem Revisionsrekurs, alle diese Anfechtungsgründe geltend zu machen. Worin eine Aktenwidrigkeit zu erblicken wäre, führt sie überhaupt nicht aus; eine solche ist auch nicht zu erkennen. Die Beschwerdegründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und der Nichtigkeit hingegen sind nicht gegeben.Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der mütterlichen Großmutter, der unzulässig ist. Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzeswidrigkweit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zulässig (Paragraph 16, AußStrG). Die mütterliche Großmutter erklärt in ihrem Revisionsrekurs, alle diese Anfechtungsgründe geltend zu machen. Worin eine Aktenwidrigkeit zu erblicken wäre, führt sie überhaupt nicht aus; eine solche ist auch nicht zu erkennen. Die Beschwerdegründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und der Nichtigkeit hingegen sind nicht gegeben.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann vor, wenn die zu beurteilende Frage im Gesetz so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 46/98 und die dort angeführte Rechtsprechung; EFSlg 32.616, 37.388, 42.327 uva). Wie sich aus § 177 ABGB ergibt, ist für die nach dieser Gesetzesstelle zu treffende Entscheidung darüber, wem die im § 144 ABGB umschriebenen Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Kindes allein zustehen sollen, das Wohl des Kindes maßgebend. Nach § 178a ABGB sind bei Beurteilung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. Wenngleich bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, eine Interessenabwägung nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, hat bei der von einem Elternteil geforderten Aufhebung einer bereits im Interesse des Kindes erfolgten Einschränkung der elterlichen Rechte eine Abwägung doch stattzufinden (SZ 51/112; EFSlg 31.357, 38.385 ua). Das Rekursgericht hat im Rahmen des ihm damit eingeräumten pflichtgemäßem Ermessens unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit der Minderjährigen, ihre Bedürfnisse, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Lebensverhältnisse bei der mütterlichen Großmutter und beim Vater seine bestätigende Entscheidung hinsichtlich der Minderjährigen getroffen. In einer solchen Ermessensentscheidung kann aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit iSd § 16 Abs 1 AußStrG nicht gelegen sein (JBl 1968, 373; SZ 44/180; EFSlg 32.640, 42.331 f uva). Die Revisionsrekurswerberin versucht in ihrem Rechtsmittel darzulegen, dass der Aufenthalt der Minderjährigen bei ihr dieser mehr zum Wohle gereichen würde. Die Rechtsmittelausführungen stellen daher lediglich den unbeachtlichen Versuch dar, eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts aufzuzeigen. Eine allfällige unrechtliche rechtliche Beurteilung kann aber dem Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht gleichgehalten werden (SZ 39/103; EFSlg 30.557, 32.594, 42.329 ua). Im Übrigen vermag bei einer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu treffenden Regelung – wie der vorliegenden – der Vorwurf, dass nicht alle Umstände des Einzelfalls gebührend berücksichtigt worden seien, die im § 16 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen (EFSlg 14.687, 32.627, 8 Ob 584/83 ua), es sei denn, es wäre das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens durch eine gänzlich unterbliebene Bedachtnahme auf das Wohl des pflegebefohlenen Kindes außer Acht gelassen worden (EFSlg 19.065, 32.631, 39.832, 42.334 uva). Von einem solchen Verstoß gegen das Kindeswohl kann aber im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin keine Rede sein. Befindet sich nämlich ein Kind aus irgendwelchen Gründen bei anderen Personen als bei den Eltern oder einem Elternteil in Pflege, muss die mit einem Wechsel regelmäßig verbundene, meist aber vorübergehende Belastung des Kindes in Kauf genommen werden, wenn die Eltern oder ein Elternteil die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erziehung bietet (EFSlg 31.354, 33.466, 33.605, 38.415 ua). Dem Wunsch der Minderjährigen nach Verbleib bei ihrer Großmutter und den etwa 10 Jahre älteren Halbgeschwistern kann daher in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Dass der Vater von seinem Besuchsrecht zuletzt längere Zeit hindurch nicht Gebrauch gemacht hat, ist auch nicht geeignet, seine Erziehungsqualitäten und sein Interesse an der Minderjährigen in Zweifel zu ziehen, weil er diese Haltung nur im Interesse der Minderjährigen eingenommen hat, um nämlich eine weitere Beeinträchtigung der Minderjährigen aus Anlass der Besuche zu vermeiden. Dass sein Interesse an der Minderjährigen erst durch den Antrag der mütterlichen Großmutter, ihn zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten, ausgelöst worden sei, ist eine bloße Vermutung der Großmutter, deren Stichhältigkeit im Verfahren nicht hervorgekommen ist.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann vor, wenn die zu beurteilende Frage im Gesetz so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 46/98 und die dort angeführte Rechtsprechung; EFSlg 32.616, 37.388, 42.327 uva). Wie sich aus Paragraph 177, ABGB ergibt, ist für die nach dieser Gesetzesstelle zu treffende Entscheidung darüber, wem die im Paragraph 144, ABGB umschriebenen Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Kindes allein zustehen sollen, das Wohl des Kindes maßgebend. Nach Paragraph 178 a, ABGB sind bei Beurteilung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. Wenngleich bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, eine Interessenabwägung nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, hat bei der von einem Elternteil geforderten Aufhebung einer bereits im Interesse des Kindes erfolgten Einschränkung der elterlichen Rechte eine Abwägung doch stattzufinden (SZ 51/112; EFSlg 31.357, 38.385 ua). Das Rekursgericht hat im Rahmen des ihm damit eingeräumten pflichtgemäßem Ermessens unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit der Minderjährigen, ihre Bedürfnisse, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Lebensverhältnisse bei der mütterlichen Großmutter und beim Vater seine bestätigende Entscheidung hinsichtlich der Minderjährigen getroffen. In einer solchen Ermessensentscheidung kann aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit iSd Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht gelegen sein (JBl 1968, 373; SZ 44/180; EFSlg 32.640, 42.331 f uva). Die Revisionsrekurswerberin versucht in ihrem Rechtsmittel darzulegen, dass der Aufenthalt der Minderjährigen bei ihr dieser mehr zum Wohle gereichen würde. Die Rechtsmittelausführungen stellen daher lediglich den unbeachtlichen Versuch dar, eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts aufzuzeigen. Eine allfällige unrechtliche rechtliche Beurteilung kann aber dem Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht gleichgehalten werden (SZ 39/103; EFSlg 30.557, 32.594, 42.329 ua). Im Übrigen vermag bei einer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu treffenden Regelung – wie der vorliegenden – der Vorwurf, dass nicht alle Umstände des Einzelfalls gebührend berücksichtigt worden seien, die im Paragraph 16, AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen (EFSlg 14.687, 32.627, 8 Ob 584/83 ua), es sei denn, es wäre das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens durch eine gänzlich unterbliebene Bedachtnahme auf das Wohl des pflegebefohlenen Kindes außer Acht gelassen worden (EFSlg 19.065, 32.631, 39.832, 42.334 uva). Von einem solchen Verstoß gegen das Kindeswohl kann aber im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin keine Rede sein. Befindet sich nämlich ein Kind aus irgendwelchen Gründen bei anderen Personen als bei den Eltern oder einem Elternteil in Pflege, muss die mit einem Wechsel regelmäßig verbundene, meist aber vorübergehende Belastung des Kindes in Kauf genommen werden, wenn die Eltern oder ein Elternteil die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erziehung bietet (EFSlg 31.354, 33.466, 33.605, 38.415 ua). Dem Wunsch der Minderjährigen nach Verbleib bei ihrer Großmutter und den etwa 10 Jahre älteren Halbgeschwistern kann daher in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Dass der Vater von seinem Besuchsrecht zuletzt längere Zeit hindurch nicht Gebrauch gemacht hat, ist auch nicht geeignet, seine Erziehungsqualitäten und sein Interesse an der Minderjährigen in Zweifel zu ziehen, weil er diese Haltung nur im Interesse der Minderjährigen eingenommen hat, um nämlich eine weitere Beeinträchtigung der Minderjährigen aus Anlass der Besuche zu vermeiden. Dass sein Interesse an der Minderjährigen erst durch den Antrag der mütterlichen Großmutter, ihn zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten, ausgelöst worden sei, ist eine bloße Vermutung der Großmutter, deren Stichhältigkeit im Verfahren nicht hervorgekommen ist.
Der Begriff der Nichtigkeit ist auch im Außerstreitverfahren im Wesentlichen unter sinngemäßer Anwendung der im Zivilprozess geltenden Nichtigkeitsgründe (§ 477 ZPO) zu erfassen (Fasching IV 112; Barchetti, ÖJZ 1962, 421 ff; EFSlg 32.586, 35.050, 37.368, 42.366 uva). Verfahrensverstöße können im Rahmen eines auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkten Revisionsrekurses nur dann wahrgenommen werden, wenn sie mit Nichtigkeit bedroht sind (EFSlg 28.446, 32.602, 39.783, 42.365 uva). Ein solcher Verfahrensverstoß soll darin liegen, dass die Vorinstanzen „durch eine weitere Stoffsammlung die Grundprinzipien eines Pflegschaftsverfahrens, nämlich die absolute Förderung des Kindes vollkommen außer Acht gelassen hätten“; sie hätten nämlich die Halbgeschwister und die Minderjährige selbst neuerlich befragen und eine Stellungnahme des Vaters zu den Eingaben der mütterlichen Großmutter einholen sowie eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens veranlassen müssen. Die Unterlassung der Vernehmung der Halbgeschwister und einer neuerlichen Befragung der Minderjährigen sowie einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens können nicht als Mängel angesehen werden, die im Hinblick auf ihre entscheidende Bedeutung das Gewicht einer Nichtigkeit erreichen. Von einer derart mangelhaft gebliebenen Stoffsammlung der Vorinstanzen, dass das Wohl des Kindes außer Acht gelassen worden wäre, kann auch keine Rede sein, zumal die Vorinstanzen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung ohnedies auf die im § 178a ABGB angeführten Entscheidungskriterien Bedacht genommen haben und der Vorwurf, nicht alle Umstände des Einzelfalls gebührend berücksichtigt zu haben, weder – wie bereits dargetan – eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch eine Nichtigkeit zu begründen vermag.Der Begriff der Nichtigkeit ist auch im Außerstreitverfahren im Wesentlichen unter sinngemäßer Anwendung der im Zivilprozess geltenden Nichtigkeitsgründe (Paragraph 477, ZPO) zu erfassen (Fasching römisch vier 112; Barchetti, ÖJZ 1962, 421 ff; EFSlg 32.586, 35.050, 37.368, 42.366 uva). Verfahrensverstöße können im Rahmen eines auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beschränkten Revisionsrekurses nur dann wahrgenommen werden, wenn sie mit Nichtigkeit bedroht sind (EFSlg 28.446, 32.602, 39.783, 42.365 uva). Ein solcher Verfahrensverstoß soll darin liegen, dass die Vorinstanzen „durch eine weitere Stoffsammlung die Grundprinzipien eines Pflegschaftsverfahrens, nämlich die absolute Förderung des Kindes vollkommen außer Acht gelassen hätten“; sie hätten nämlich die Halbgeschwister und die Minderjährige selbst neuerlich befragen und eine Stellungnahme des Vaters zu den Eingaben der mütterlichen Großmutter einholen sowie eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens veranlassen müssen. Die Unterlassung der Vernehmung der Halbgeschwister und einer neuerlichen Befragung der Minderjährigen sowie einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens können nicht als Mängel angesehen werden, die im Hinblick auf ihre entscheidende Bedeutung das Gewicht einer Nichtigkeit erreichen. Von einer derart mangelhaft gebliebenen Stoffsammlung der Vorinstanzen, dass das Wohl des Kindes außer Acht gelassen worden wäre, kann auch keine Rede sein, zumal die Vorinstanzen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung ohnedies auf die im Paragraph 178 a, ABGB angeführten Entscheidungskriterien Bedacht genommen haben und der Vorwurf, nicht alle Umstände des Einzelfalls gebührend berücksichtigt zu haben, weder – wie bereits dargetan – eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch eine Nichtigkeit zu begründen vermag.
Mangels Vorliegens eines der im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Rechtsmittelgründe musste daher der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.Mangels Vorliegens eines der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG normierten Rechtsmittelgründe musste daher der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.