Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt. Zutreffend erachtete das Rekursgericht die Tierfelle und die Fotoalben als grundsätzlich für eine Aufteilung geeignete Gegenstände. Es bedarf daher der vom Rekursgericht verlangten ergänzenden Feststellungen vor allem auch deswegen, damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei um dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein dienende Sachen handelte (§ 82 Abs 1 Z 2 EheG), wie bezüglich der Tierfelle und der Fotos von der Antragsgegnerin erstmals im Revisionsrekurs behauptet wird. Die Tatsache allein, daß sich darin Bilder der Familie der Antragsgegnerin oder Bilder von ihr selbst befinden, kann die Aufteilung nicht hindern. Es wäre aber denkbar, daß nicht die Alben als ganzes (samt allen Bildern) dem Antragsteller zugeteilt werden, sondern daß einzelne Bilder davon ausgenommen werden. Hiezu fehlt es aber von beiden Seiten an konkreten Behauptungen. Der Antragsteller selbst begehrt ja nur die Herausgabe von vier Fotoalben schlechthin, ohne zu sagen, um welche es sich handelt. Dies wird ebenfalls mit den Parteien zu erörtern sein. Im Streitfall müßte sodann entschieden werden, welche Alben und welche Bilder darin dem Antragsteller zuzuweisen sind. Die Berufung der Antragsgegnerin auf das Recht am eigenen Bild im Sinne des § 78 UrhG kann aber nicht schlechthin die Zuteilung von Fotos, die ihre Person zeigen, an den Antragsteller verhindern. Welche Fotos dem Antragsteller zugeteilt werden dürfen, hängt nämlich ausschließlich davon ab, ob sie überhaupt Gegenstand der Aufteilung sind und bejahendenfalls, wie diese Aufteilung nach dem im § 83 Abs.1 EheG normierten Billigkeitsgrundsatz zu erfolgen hat. Tatsachenbehauptungen, welche zur Hintanhaltung einer die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin verletzenden Verwendung (§ 78 UrhG) von dem Antragsteller zugewiesenen Fotos es billig erscheinen ließen, dem Begehren des Antragstellers nicht stattzugeben, wurden bisher nicht aufgestellt.Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt. Zutreffend erachtete das Rekursgericht die Tierfelle und die Fotoalben als grundsätzlich für eine Aufteilung geeignete Gegenstände. Es bedarf daher der vom Rekursgericht verlangten ergänzenden Feststellungen vor allem auch deswegen, damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei um dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein dienende Sachen handelte (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG), wie bezüglich der Tierfelle und der Fotos von der Antragsgegnerin erstmals im Revisionsrekurs behauptet wird. Die Tatsache allein, daß sich darin Bilder der Familie der Antragsgegnerin oder Bilder von ihr selbst befinden, kann die Aufteilung nicht hindern. Es wäre aber denkbar, daß nicht die Alben als ganzes (samt allen Bildern) dem Antragsteller zugeteilt werden, sondern daß einzelne Bilder davon ausgenommen werden. Hiezu fehlt es aber von beiden Seiten an konkreten Behauptungen. Der Antragsteller selbst begehrt ja nur die Herausgabe von vier Fotoalben schlechthin, ohne zu sagen, um welche es sich handelt. Dies wird ebenfalls mit den Parteien zu erörtern sein. Im Streitfall müßte sodann entschieden werden, welche Alben und welche Bilder darin dem Antragsteller zuzuweisen sind. Die Berufung der Antragsgegnerin auf das Recht am eigenen Bild im Sinne des Paragraph 78, UrhG kann aber nicht schlechthin die Zuteilung von Fotos, die ihre Person zeigen, an den Antragsteller verhindern. Welche Fotos dem Antragsteller zugeteilt werden dürfen, hängt nämlich ausschließlich davon ab, ob sie überhaupt Gegenstand der Aufteilung sind und bejahendenfalls, wie diese Aufteilung nach dem im Paragraph 83, Absatz eins, EheG normierten Billigkeitsgrundsatz zu erfolgen hat. Tatsachenbehauptungen, welche zur Hintanhaltung einer die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin verletzenden Verwendung (Paragraph 78, UrhG) von dem Antragsteller zugewiesenen Fotos es billig erscheinen ließen, dem Begehren des Antragstellers nicht stattzugeben, wurden bisher nicht aufgestellt.
Zutreffend stellte das Rekursgericht die Widersprüchlichkeit der erstgerichtlichen Entscheidung betreffend den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung für die Mitwirkung am Erwerb dar. Die oben widergegebene Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die der Oberste Gerichtshof billigt, wird im Revisionsrekurs gar nicht bekämpft. Dieser beschränkt sich in diesem Punkt vielmehr auf Tatsachenbehauptungen, aus denen eine mangelnde Mitwirkung des Antragstellers im Erwerb der Antragsgegnerin abgeleitet werden könnte. Gerade zur Verifizierung dieser Tatsachenbehauptungen bedarf es aber der vom Rekursgericht geforderten Feststellungen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG im Zusammenhang mit § 52 Abs.1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG im Zusammenhang mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.