Der Rekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Wird die Klage vom Berufungsgericht gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO aus formellen Gründen (hier Rechtskraft einer entgegenstehenden Entscheidung) zurückgewiesen, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof stets und ohne Einschränkung zulässig. Eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage ist in diesem Fall nicht vorgesehen, obwohl sie systemkonform ohne Gefahr für die Rechtssicherheit auch hier hätte eingeführt werden können (Petrasch, ÖJZ 1979, 750).Wird die Klage vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aus formellen Gründen (hier Rechtskraft einer entgegenstehenden Entscheidung) zurückgewiesen, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof stets und ohne Einschränkung zulässig. Eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage ist in diesem Fall nicht vorgesehen, obwohl sie systemkonform ohne Gefahr für die Rechtssicherheit auch hier hätte eingeführt werden können (Petrasch, ÖJZ 1979, 750).
Durch die Neuregelung der "Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde" (§§ 163-164 d ABGB) wurden das Vaterschaftsanerkenntnis und das Vaterschafts-Feststellungsurteil gleichwertige und gegenüber jedermann gleichwirksame Rechtsakte (§ 163 b ABGB). Wie den Materialien zum UeKG deutlich entnommen werden kann (RV 6 der BlgNR 12. GP, 20), lag der auf Feststellung der wahren, biologischen Vaterschaft ausgerichteten Regelung (s S 12 und 13 aaO) deshalb auch die Absicht zugrunde, die Möglichkeit zur Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO anzupassen, um den Anerkennenden nicht schlechter zu stellen als denjenigen, dessen Vaterschaft durch ein Urteil festgestellt wird; eine Rechsungleichheit in dieser Beziehung hielt der Gesetzgeber für nicht gerechtfertigt. Zutreffend wurde die Besorgnis geäußert (aaO S 20), eine Rechtsungleichheit könnte dazu führen, daß sich ein Mann, der sich als Erzeuger eines unehelichen Kindes betrachtet, wegen der ungünstigen Möglichkeiten, ein Anerkenntnis anzufechten, scheuen könnte, ein solches zu erklären, und statt dessen es vorzöge, sich auf Feststellung der Vaterschaft klagen zu lassen; eine solche Entwicklung wurde als vom Standpunkt der unmittelbaren Betroffenen und der Allgemeinheit unerwünscht bezeichnet. Gleiches muß aber auch dann gelten, wenn vermieden werden soll, daß wegen ungünstigerer Anfechtungsmöglichkeit eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles dem Vaterschaftsanerkenntnis der Vorzug gegeben werden müßte. Tatsächlich stünde nämlich der Herstellung der vom Gesetzgeber offenkundig gewünschten Gleichheit bei der Bekämpfung beider gesetzlicher Instrumente der Vaterschaftsfeststellung die - für die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht vorgesehene - objektive Befristung der Wiederaufnahmeklage durch § 534 Abs 3 ZPO mit 10 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung entgegen; damit wäre aber die vom Gesetzgeber der Neuregelung der "Vaterschaft zu einem unehelichen Kind" zielbewußt angestrebte Feststellung der wahren, biologischen Vaterschaft im Wege der Wiederaufnahmeklage gegen ein Vaterschaftsfeststellungsurteil nach Ablauf von 10 Jahren ab Rechtskraft des Urteils im Unterschied zur objektiv unbefristeten Bekämpfung des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht möglich. Der Oberste Gerichtshof ist nach sorgfältiger Prüfung zur Überzeugung gelangt, daß eine derartige Ungleichheit, wie sie sich bei rein formaljuristischer Betrachtung des in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Normenbestandes ergibt, weder verständlich noch in irgendeiner Weise sachlich gerechtfertigt ist und deshalb auch nicht in der wahren Absicht des Gesetzgebers begründet sein kann. Bei der in diesem Falle gebotenen verfassungskonformen Gesetzesanwendung kann die vom Gesetzgeber der Neuregelung des Rechts der "Vaterschaft zu einem unehelichen Kind" erklärtermaßen angestrebte Gleichheit der Anfechtungsmöglichkeiten beider Instrumten der Vaterschaftsfeststellung (§ 163 b ABGB) nur im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschriften zur Wiederaufnahmeklage durch Nichtanwendung des § 534 Abs 3 ZPO auf Wiederaufnahemklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde festgestellt wurde, herbeigeführt werden.Durch die Neuregelung der "Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde" (Paragraphen 163 -, 164, d ABGB) wurden das Vaterschaftsanerkenntnis und das Vaterschafts-Feststellungsurteil gleichwertige und gegenüber jedermann gleichwirksame Rechtsakte (Paragraph 163, b ABGB). Wie den Materialien zum UeKG deutlich entnommen werden kann Regierungsvorlage 6 der BlgNR 12. GP, 20), lag der auf Feststellung der wahren, biologischen Vaterschaft ausgerichteten Regelung (s S 12 und 13 aaO) deshalb auch die Absicht zugrunde, die Möglichkeit zur Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses dem Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO anzupassen, um den Anerkennenden nicht schlechter zu stellen als denjenigen, dessen Vaterschaft durch ein Urteil festgestellt wird; eine Rechsungleichheit in dieser Beziehung hielt der Gesetzgeber für nicht gerechtfertigt. Zutreffend wurde die Besorgnis geäußert (aaO S 20), eine Rechtsungleichheit könnte dazu führen, daß sich ein Mann, der sich als Erzeuger eines unehelichen Kindes betrachtet, wegen der ungünstigen Möglichkeiten, ein Anerkenntnis anzufechten, scheuen könnte, ein solches zu erklären, und statt dessen es vorzöge, sich auf Feststellung der Vaterschaft klagen zu lassen; eine solche Entwicklung wurde als vom Standpunkt der unmittelbaren Betroffenen und der Allgemeinheit unerwünscht bezeichnet. Gleiches muß aber auch dann gelten, wenn vermieden werden soll, daß wegen ungünstigerer Anfechtungsmöglichkeit eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles dem Vaterschaftsanerkenntnis der Vorzug gegeben werden müßte. Tatsächlich stünde nämlich der Herstellung der vom Gesetzgeber offenkundig gewünschten Gleichheit bei der Bekämpfung beider gesetzlicher Instrumente der Vaterschaftsfeststellung die - für die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht vorgesehene - objektive Befristung der Wiederaufnahmeklage durch Paragraph 534, Absatz 3, ZPO mit 10 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung entgegen; damit wäre aber die vom Gesetzgeber der Neuregelung der "Vaterschaft zu einem unehelichen Kind" zielbewußt angestrebte Feststellung der wahren, biologischen Vaterschaft im Wege der Wiederaufnahmeklage gegen ein Vaterschaftsfeststellungsurteil nach Ablauf von 10 Jahren ab Rechtskraft des Urteils im Unterschied zur objektiv unbefristeten Bekämpfung des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht möglich. Der Oberste Gerichtshof ist nach sorgfältiger Prüfung zur Überzeugung gelangt, daß eine derartige Ungleichheit, wie sie sich bei rein formaljuristischer Betrachtung des in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Normenbestandes ergibt, weder verständlich noch in irgendeiner Weise sachlich gerechtfertigt ist und deshalb auch nicht in der wahren Absicht des Gesetzgebers begründet sein kann. Bei der in diesem Falle gebotenen verfassungskonformen Gesetzesanwendung kann die vom Gesetzgeber der Neuregelung des Rechts der "Vaterschaft zu einem unehelichen Kind" erklärtermaßen angestrebte Gleichheit der Anfechtungsmöglichkeiten beider Instrumten der Vaterschaftsfeststellung (Paragraph 163, b ABGB) nur im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschriften zur Wiederaufnahmeklage durch Nichtanwendung des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO auf Wiederaufnahemklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde festgestellt wurde, herbeigeführt werden.
Die Wiederaufnahmeklage ist auch nicht subjektiv verfristet, weil der im vorliegenden Fall nur auf vage Vermutungen gegründet gewesene Wiederaufnahmegrund, daß der wahre Vater eine namentlich bezeichnete andere Person sei (nach den Ergebnissen der in den Akten erliegenden wissenschaftlichen Gutachten sind sowohl der Kläger als auch der von ihm als Vater bezeichnete Dritte von der Vaterschaft klassisch ausgeschlossen), offenbar gar nicht vorliegt, sodaß die Klage als Wiederaufnahmeklage verfrüht erhoben wurde und in Wahrheit mit der sich aus den wissenschaftlichen Gutachten erst ergebenden Begründung des klassischen Vaterschaftsausschlusses des Klägers gerechtfertigt erscheint.
Das für eine Wiederaufnahmeklage erforderliche Klagebegehren im Sinne des § 536 Z 5 ZPO liegt zwar nicht förmlich, wohl aber in dem erkennbaren Sinn vor, daß der Kläger mit seiner Klage die vorhandene Vaterschaftsfeststellung beseitigt haben will (tatsächlich ist das Urteil des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 30.9.1953, GZ C 52/53-11, unter Abstandnahme "weiterer Beweisaufnahme" ausschließlich auf das Anerkenntnis des damals beklagten nunmehrigen Klägers gegründet und demnach in Wahrheit ein Anerkenntnisurteil), sodaß diesbezüglich ein verbesserungsbedürftiger Mangel des Klagebegehrens vorliegt, auf dessen Behebung das zuständige Erstgericht zu dringen haben wird.Das für eine Wiederaufnahmeklage erforderliche Klagebegehren im Sinne des Paragraph 536, Ziffer 5, ZPO liegt zwar nicht förmlich, wohl aber in dem erkennbaren Sinn vor, daß der Kläger mit seiner Klage die vorhandene Vaterschaftsfeststellung beseitigt haben will (tatsächlich ist das Urteil des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 30.9.1953, GZ C 52/53-11, unter Abstandnahme "weiterer Beweisaufnahme" ausschließlich auf das Anerkenntnis des damals beklagten nunmehrigen Klägers gegründet und demnach in Wahrheit ein Anerkenntnisurteil), sodaß diesbezüglich ein verbesserungsbedürftiger Mangel des Klagebegehrens vorliegt, auf dessen Behebung das zuständige Erstgericht zu dringen haben wird.
Die absolute Unzuständigkeit des bisher mit der Klage befaßt gewesenen Bezirksgerichtes Windischgarsten hat die (schon vom Berufungsgericht ausgesprochene) Nichtigkeit des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zur Folge, führt aber dennoch nicht zur Zurückweisung der Klage, weil der erkennende 8. Senat des Obersten Gerichtshofes in Abkehr von der - nicht auf § 474 Abs 1 ZPO Bedacht nehmenden - älteren Rechtsprechung (SZ 44/145 ua, aber unveröffentlichte Entscheidungen) der überzeugenden Ansicht Faschings (LuHB2 Rz 2076) zustimmt, daß auch für die Wiederaufnahmeklage als (in Form einer Klage zu führendem) Rechtsmittel im weiteren Sinne der - gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwendende - allgemeine Grundsatz (§ 474 Abs 1 ZPO) gilt, das angerufene unzuständige Rechtsmittelgericht darf nicht zurückweisen, sondern muß die Sache an das zuständige Gericht amtswegig überweisen.Die absolute Unzuständigkeit des bisher mit der Klage befaßt gewesenen Bezirksgerichtes Windischgarsten hat die (schon vom Berufungsgericht ausgesprochene) Nichtigkeit des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Folge, führt aber dennoch nicht zur Zurückweisung der Klage, weil der erkennende 8. Senat des Obersten Gerichtshofes in Abkehr von der - nicht auf Paragraph 474, Absatz eins, ZPO Bedacht nehmenden - älteren Rechtsprechung (SZ 44/145 ua, aber unveröffentlichte Entscheidungen) der überzeugenden Ansicht Faschings (LuHB2 Rz 2076) zustimmt, daß auch für die Wiederaufnahmeklage als (in Form einer Klage zu führendem) Rechtsmittel im weiteren Sinne der - gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwendende - allgemeine Grundsatz (Paragraph 474, Absatz eins, ZPO) gilt, das angerufene unzuständige Rechtsmittelgericht darf nicht zurückweisen, sondern muß die Sache an das zuständige Gericht amtswegig überweisen.
Aus den dargelegten Gründen mußte in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Klägers der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes (ersatzlos) aufgehoben und die Rechtssache von amtswegen an das gemäß § 532 Abs 2 ZPO zuständige Bezirksgericht Neuhofen an der Krems zur Durchführung des gesetzlichen Verfahrens überwiesen werden.Aus den dargelegten Gründen mußte in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Klägers der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes (ersatzlos) aufgehoben und die Rechtssache von amtswegen an das gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO zuständige Bezirksgericht Neuhofen an der Krems zur Durchführung des gesetzlichen Verfahrens überwiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO und auf die Erwägung, daß die durch die Nichtigkeit des bisherigen erstinstanzlichen Verfahrens gebotene Entscheidung nach § 51 ZPO in Hinblick auf die jetzt noch nicht abzuschätzende Verwertbarkeit der dort gewonnenen Erkenntnisse der Sachverständigen dem Erstgericht überlassen werden muß.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO und auf die Erwägung, daß die durch die Nichtigkeit des bisherigen erstinstanzlichen Verfahrens gebotene Entscheidung nach Paragraph 51, ZPO in Hinblick auf die jetzt noch nicht abzuschätzende Verwertbarkeit der dort gewonnenen Erkenntnisse der Sachverständigen dem Erstgericht überlassen werden muß.