1. Eine Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG generell unanfechtbar (RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311, RS0044233). Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Kosten eines Sachwalters oder dessen Belohnung (RIS-Justiz RS0008673 [T12]).1. Eine Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt ist gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG generell unanfechtbar (RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311, RS0044233). Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Kosten eines Sachwalters oder dessen Belohnung (RIS-Justiz RS0008673 [T12]).
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Entschädigung des Sachwalters wendet, ist er daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Entscheidung über die Bestätigung der Rechnungslegung eines Sachwalters kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls getroffen werden und entfaltet damit keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung iSd § 62 Abs 1 AußStrG. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn ein grober Fehler der Vorinstanz bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Diese Voraussetzungen vermag der Revisionsrekurs im vorliegenden Fall aber nicht aufzuzeigen.2. Die Entscheidung über die Bestätigung der Rechnungslegung eines Sachwalters kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls getroffen werden und entfaltet damit keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn ein grober Fehler der Vorinstanz bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Diese Voraussetzungen vermag der Revisionsrekurs im vorliegenden Fall aber nicht aufzuzeigen.
Nach § 136 Abs 1 AußStrG sind in die Rechnung das Vermögen des Pflegebefohlenen so, wie es am Anfang des Rechnunglegungszeitraums vorhanden war, sowie die Einkünfte und Ausgaben auszuweisen. Die Frage, ob ein in der Gewahrsame des Betroffenen vorhandenes Überbringersparbuch in die Pflegschaftsrechnung einzubeziehen ist, obwohl von dritter Seite Ansprüche darauf behauptet werden, ist jedenfalls einzelfallbezogen. Konkrete Bedenken gegen die Beurteilung des Rekursgerichts werden im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.Nach Paragraph 136, Absatz eins, AußStrG sind in die Rechnung das Vermögen des Pflegebefohlenen so, wie es am Anfang des Rechnunglegungszeitraums vorhanden war, sowie die Einkünfte und Ausgaben auszuweisen. Die Frage, ob ein in der Gewahrsame des Betroffenen vorhandenes Überbringersparbuch in die Pflegschaftsrechnung einzubeziehen ist, obwohl von dritter Seite Ansprüche darauf behauptet werden, ist jedenfalls einzelfallbezogen. Konkrete Bedenken gegen die Beurteilung des Rekursgerichts werden im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.
Ausgaben des Sachwalters, insbesondere die im Revisionsrekurs angesprochenen Pflegekosten, sind nach § 136 Abs 1 AußStrG in die Schlussrechnung einzubeziehen, soweit sie zu Veränderungen des Vermögens des Betroffenen geführt haben, wenn sie also aus seinen Mitteln tatsächlich bezahlt wurden. Aufwendungen, die von anderen Personen getragen wurden (hier: Pflegeaufwand der Tochter), können schon begrifflich nicht unter „Ausgaben“ iSd § 136 Abs 1 AußStrG subsumiert werden.Ausgaben des Sachwalters, insbesondere die im Revisionsrekurs angesprochenen Pflegekosten, sind nach Paragraph 136, Absatz eins, AußStrG in die Schlussrechnung einzubeziehen, soweit sie zu Veränderungen des Vermögens des Betroffenen geführt haben, wenn sie also aus seinen Mitteln tatsächlich bezahlt wurden. Aufwendungen, die von anderen Personen getragen wurden (hier: Pflegeaufwand der Tochter), können schon begrifflich nicht unter „Ausgaben“ iSd Paragraph 136, Absatz eins, AußStrG subsumiert werden.
Den Rechtsausführungen des Rekursgerichts über die nach § 137 Abs 3 AußStrG begrenzte Wirkung einer Bestätigung der Sachwalterrechnung setzt der Revisionsrekurs nichts entgegen. Eine Überprüfung einzelner Entscheidungen des Sachwalters sowie der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Vermögensverwaltung hat nicht im außerstreitigen Verfahren über die Bestätigung der Schlussrechnung stattzufinden.Den Rechtsausführungen des Rekursgerichts über die nach Paragraph 137, Absatz 3, AußStrG begrenzte Wirkung einer Bestätigung der Sachwalterrechnung setzt der Revisionsrekurs nichts entgegen. Eine Überprüfung einzelner Entscheidungen des Sachwalters sowie der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Vermögensverwaltung hat nicht im außerstreitigen Verfahren über die Bestätigung der Schlussrechnung stattzufinden.