[6] Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise ihm den Erfolg zu versagen.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[7] Der Senat hat das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 17. 11. 2023 zu 8 Ob 94/23s bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 19. 10. 2023 zu 5 Ob 110/23x gestellten Antrag nach Art 267 AEUV unterbrochen. Nach Zurückziehung dieses Antrags aufgrund einer Klagezurückziehung durch den 5. Senat mit Beschluss vom 23. 11. 2023 setzte der erkennende Senat das Verfahren mit Beschluss vom 15. 2. 2024 zu 8 Ob 94/23s-2 fort und unterbrach unter einem das Revisionsrekursverfahren erneut bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof am 11. 1. 2024 zu 5 Ob 9/24w gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. Der Senat hat das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 17. 11. 2023 zu 8 Ob 94/23s bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 19. 10. 2023 zu 5 Ob 110/23x gestellten Antrag nach Artikel 267, AEUV unterbrochen. Nach Zurückziehung dieses Antrags aufgrund einer Klagezurückziehung durch den 5. Senat mit Beschluss vom 23. 11. 2023 setzte der erkennende Senat das Verfahren mit Beschluss vom 15. 2. 2024 zu 8 Ob 94/23s-2 fort und unterbrach unter einem das Revisionsrekursverfahren erneut bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof am 11. 1. 2024 zu 5 Ob 9/24w gestellten Antrag auf Vorabentscheidung.
[8] Die Entscheidung des EuGH (vom 15. 1. 2026, C-77/24, Rs Wunner) liegt nunmehr vor. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
[10] Der 5. Senat führte nach Erhalt der Vorabentscheidung des EuGH vom 15. 1. 2026, C-77/24, Rs Wunner (= ÖJZ 2026/41 [Brenn]) in seinem Parallelfall mit Beschluss vom 12. 3. 2026, 5 Ob 8/26a, wie folgt aus:
„1. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens
1.1. Im Revisionsrekursverfahren ist zu klären, ob der Kläger die Beklagten gestützt auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO in Österreich in Anspruch nehmen kann, ob also eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte auf Basis dieses Gerichtsstands besteht. Nach der genannten Bestimmung kann eine Person, die einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.1.1. Im Revisionsrekursverfahren ist zu klären, ob der Kläger die Beklagten gestützt auf den Deliktsgerichtsstand nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO in Österreich in Anspruch nehmen kann, ob also eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte auf Basis dieses Gerichtsstands besteht. Nach der genannten Bestimmung kann eine Person, die einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
1.2. In den Entscheidungen 10 Ob 56/22s und 8 Ob 172/22k ging der Oberste Gerichtshof in gegen maltesische Gesellschaften geführten Schadenersatzprozessen davon aus, es sei nicht entscheidend, wo die maltesische Glücksspielgesellschaft die Spielerkonten führe. Die Einzahlung des Spielers schädige sein Vermögen noch nicht, weil ihm in gleicher Höhe eine Forderung gegen die Gesellschaft gegenüberstehe, die er sich jederzeit auf Verlangen wieder auszahlen lassen könne. Erst ein die Gewinne übersteigender Verlust aus dem verbotenen Glücksspiel schädige das Vermögen des Spielers, indem sich sein Auszahlungsanspruch dadurch um den Verlustbetrag vermindere. Als nach Österreich weisend wurde der Umstand gewertet, dass die den Schadenersatz begründende Rechtswidrigkeit aus dem Verstoß gegen das österreichische Glücksspielrecht resultiert, also einen Verstoß gegen öffentlich rechtliche Eingriffsnormen. Dem schloss sich der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 2 Ob 177/23b, 3 Ob 164/23y und 6 Ob 168/23h an. Auch in diesen – gegen die Glücksspielgesellschaften selbst geführten – Verfahren wurde die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO in dem Umfang bejaht, in dem die Klägerin ihre Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz stützte.1.2. In den Entscheidungen 10 Ob 56/22s und 8 Ob 172/22k ging der Oberste Gerichtshof in gegen maltesische Gesellschaften geführten Schadenersatzprozessen davon aus, es sei nicht entscheidend, wo die maltesische Glücksspielgesellschaft die Spielerkonten führe. Die Einzahlung des Spielers schädige sein Vermögen noch nicht, weil ihm in gleicher Höhe eine Forderung gegen die Gesellschaft gegenüberstehe, die er sich jederzeit auf Verlangen wieder auszahlen lassen könne. Erst ein die Gewinne übersteigender Verlust aus dem verbotenen Glücksspiel schädige das Vermögen des Spielers, indem sich sein Auszahlungsanspruch dadurch um den Verlustbetrag vermindere. Als nach Österreich weisend wurde der Umstand gewertet, dass die den Schadenersatz begründende Rechtswidrigkeit aus dem Verstoß gegen das österreichische Glücksspielrecht resultiert, also einen Verstoß gegen öffentlich rechtliche Eingriffsnormen. Dem schloss sich der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 2 Ob 177/23b, 3 Ob 164/23y und 6 Ob 168/23h an. Auch in diesen – gegen die Glücksspielgesellschaften selbst geführten – Verfahren wurde die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß Artikel 7, Nr 2 EuGVVO in dem Umfang bejaht, in dem die Klägerin ihre Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz stützte.
1.3. Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind nach österreichischer Rechtsprechung die Klageangaben maßgeblich (RS0115860). Die ausdrückliche Berufung auf einen Gerichtsstand nach der EuGVVO ist nicht erforderlich, der Kläger muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (RS0130471). Bei den sogenannten „doppelrelevanten Tatsachen“, also jenen, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs abgeleitet wird, muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RS0116404). Auch die Frage der internationalen Zuständigkeit ist daher danach zu beurteilen, ob die Klageangaben schlüssig sind (7 Ob 31/13d; 5 Ob 193/20y).
1.4. Nach zum österreichischen Recht ergangener Rechtsprechung kann eine Außenhaftung eines Organs einer Gesellschaft bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1301 ABGB bestehen, wobei Spielerschutzvorschriften des GSpG bereits als Schutzgesetze qualifiziert wurden (RS0128696; 6 Ob 168/19b mwN). Eine dem vergleichbare Haftung kennt das maltesische Schadenersatzrecht nach den Behauptungen der Beklagten nicht.1.4. Nach zum österreichischen Recht ergangener Rechtsprechung kann eine Außenhaftung eines Organs einer Gesellschaft bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1301, ABGB bestehen, wobei Spielerschutzvorschriften des GSpG bereits als Schutzgesetze qualifiziert wurden (RS0128696; 6 Ob 168/19b mwN). Eine dem vergleichbare Haftung kennt das maltesische Schadenersatzrecht nach den Behauptungen der Beklagten nicht.
1.5. Bereits in der Vorlageentscheidung 5 Ob 9/24w ging der Senat daher davon aus, dass die Behauptung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagten, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinn von Art 7 Nr 2 EuGVVO beruhen, auf Basis österreichischen Schadenersatzrechtes nicht unschlüssig wäre. Allerdings erachtete er es als notwendig, die vom Kläger unterstellte Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen, wobei diesbezüglich kein „acte clair“ vorlag.1.5. Bereits in der Vorlageentscheidung 5 Ob 9/24w ging der Senat daher davon aus, dass die Behauptung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagten, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinn von Artikel 7, Nr 2 EuGVVO beruhen, auf Basis österreichischen Schadenersatzrechtes nicht unschlüssig wäre. Allerdings erachtete er es als notwendig, die vom Kläger unterstellte Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen, wobei diesbezüglich kein „acte clair“ vorlag.
2. Zum Vorabentscheidungsersuchen
2.1. Der Senat hat dem EuGH aus diesem Grund am 11. 1. 2024 gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:2.1. Der Senat hat dem EuGH aus diesem Grund am 11. 1. 2024 gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 1 Abs 2 lit d der Verordnung (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom-II-VO“) dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa der Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?1. Ist Artikel eins, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EG) 864 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom-II-VO“) dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa der Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?
2. Für den Fall, dass die Frage eins verneint wird:
Ist Art 4 Abs 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadeneintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nachIst Artikel 4, Absatz eins, der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadeneintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach
a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,
b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,
c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,
d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,
e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?
2.2. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15. 1. 2026, C-77/24, Wunner, hiezu wie folgt erkannt:
1. Art 1 Abs 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinn dieser Bestimmung fällt.1. Artikel eins, Absatz 2, Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr 864 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinn dieser Bestimmung fällt.
2. Art 4 Abs 1 der Verordnung Nr 864/2007 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügt, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.2. Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung Nr 864 aus 2007, ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügt, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.3. In der Begründung der Antwort zur Frage 1 führte der EuGH aus (Rn 27), es sei davon auszugehen, dass sich die Haftung von Gesellschaftsorganen, einschließlich derjenigen von Geschäftsführern, die von einem Verstoß gegen eine Verpflichtung herrührt, die ihnen aufgrund ihrer Bestellung oder Ernennung auferlegt wurde und mit dem Betrieb, der Tätigkeit und der Funktionsweise der Gesellschaft zusammenhängt, aus dem Gesellschaftsrecht im Sinn von Art 1 Abs 2 Buchstabe d der Rom-II-VO ergebe. Dagegen kann die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen. In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage werde die Haftung der Beklagten geltend gemacht, weil eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer die Beklagten sind, gegen das nach dem GSpG für jedermann geltende Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, verstoßen haben sollen (Rn 29). Eine solche Klage betreffe nicht das Verhältnis zwischen einer Gesellschaft und den Geschäftsführern (Rn 30).2.3. In der Begründung der Antwort zur Frage 1 führte der EuGH aus (Rn 27), es sei davon auszugehen, dass sich die Haftung von Gesellschaftsorganen, einschließlich derjenigen von Geschäftsführern, die von einem Verstoß gegen eine Verpflichtung herrührt, die ihnen aufgrund ihrer Bestellung oder Ernennung auferlegt wurde und mit dem Betrieb, der Tätigkeit und der Funktionsweise der Gesellschaft zusammenhängt, aus dem Gesellschaftsrecht im Sinn von Artikel eins, Absatz 2, Buchstabe d der Rom-II-VO ergebe. Dagegen kann die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen. In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage werde die Haftung der Beklagten geltend gemacht, weil eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer die Beklagten sind, gegen das nach dem GSpG für jedermann geltende Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, verstoßen haben sollen (Rn 29). Eine solche Klage betreffe nicht das Verhältnis zwischen einer Gesellschaft und den Geschäftsführern (Rn 30).
2.4. Zur zweiten Frage verweist der EuGH (Rn 35) in Bezug auf die Auslegung von Art 4 Abs 1 der Rom-II-VO darauf, dass aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folge, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssten, die sich nicht nur auf den Wortlaut der Vorschrift stützt, sondern auch auf den Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Aus der Rechtsprechung zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet, gehe hervor (Rn 39), dass der Ort der Verwirklichung des Schadenerfolgs in Abhängigkeit von der Art des Rechts, das verletzt worden sein soll, variieren kann und dass die Verwirklichung eines Schadenerfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist. Diese Rechtsprechung sei auch bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen (Rn 40). Überdies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenerfolgs der Ort ist, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (Rn 41). Die behauptete unerlaubte Handlung bestehe hier in einer Beeinträchtigung der Interessen des Klägers, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt seien (Rn 42). Zum anderen habe sich (Rn 43) der vom Kläger geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen habe. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist. Dabei liege es in der Natur der Sache (Rn 44), dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden (Rn 44). Werde der Eintritt des behaupteten Schadens am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers angenommen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er von dort aus an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, stehe dies im Einklang mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit, weil die Glücksspielgesellschaft und ihre Geschäftsführer davon ausgehen konnten, dass bei einem Angebot von Online-Glücksspielen für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, dessen gesetzliche Vorgaben sie nicht erfüllen, solche Personen an diesen Glücksspielen teilnehmen und dadurch ihre rechtlich geschützten Interessen verletzt werden (Rn 48). Die Bestimmung dieses Ortes als Ort des Schadenseintritts werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art 7 Nr 2 der Verordnung Nr 1215/2012 bestätigt (Rn 49).2.4. Zur zweiten Frage verweist der EuGH (Rn 35) in Bezug auf die Auslegung von Artikel 4, Absatz eins, der Rom-II-VO darauf, dass aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folge, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssten, die sich nicht nur auf den Wortlaut der Vorschrift stützt, sondern auch auf den Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Aus der Rechtsprechung zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet, gehe hervor (Rn 39), dass der Ort der Verwirklichung des Schadenerfolgs in Abhängigkeit von der Art des Rechts, das verletzt worden sein soll, variieren kann und dass die Verwirklichung eines Schadenerfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist. Diese Rechtsprechung sei auch bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen (Rn 40). Überdies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenerfolgs der Ort ist, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (Rn 41). Die behauptete unerlaubte Handlung bestehe hier in einer Beeinträchtigung der Interessen des Klägers, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt seien (Rn 42). Zum anderen habe sich (Rn 43) der vom Kläger geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen habe. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist. Dabei liege es in der Natur der Sache (Rn 44), dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden (Rn 44). Werde der Eintritt des behaupteten Schadens am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers angenommen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er von dort aus an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, stehe dies im Einklang mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit, weil die Glücksspielgesellschaft und ihre Geschäftsführer davon ausgehen konnten, dass bei einem Angebot von Online-Glücksspielen für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, dessen gesetzliche Vorgaben sie nicht erfüllen, solche Personen an diesen Glücksspielen teilnehmen und dadurch ihre rechtlich geschützten Interessen verletzt werden (Rn 48). Die Bestimmung dieses Ortes als Ort des Schadenseintritts werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 7, Nr 2 der Verordnung Nr 1215 aus 2012, bestätigt (Rn 49).
2.5. Auch zu Art 4 Abs 3 der Rom-II-VO nahm der EuGH Stellung (Rn 52 f). Danach kann zwar das nach Art 4 Abs 1 der Rom-II-VO bezeichnete Recht zugunsten des in Art 4 Abs 3 genannten Rechts außer Acht gelassen werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Art 4 Abs 1 der Verordnung bezeichneten Staat aufweist. Die Ausnahmeregelung ist jedoch eng auszulegen (Rn 54) und daher nur dann anzuwenden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, in dem der Schaden eingetreten ist, um auf diese Weise die mit dieser Verordnung angestrebte Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Umstand alleine, dass zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis – etwa aus einem Vertrag – besteht, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung eine enge Verbindung aufweist, reicht für sich alleine aber noch nicht aus, um die Anwendung des nach Art 4 Abs 1 oder 2 anzuwendenden Rechts auszuschließen, und erlaubt noch nicht automatisch die Anwendung des Vertragsstatuts auf die außervertragliche Haftung (Rn 55).2.5. Auch zu Artikel 4, Absatz 3, der Rom-II-VO nahm der EuGH Stellung (Rn 52 f). Danach kann zwar das nach Artikel 4, Absatz eins, der Rom-II-VO bezeichnete Recht zugunsten des in Artikel 4, Absatz 3, genannten Rechts außer Acht gelassen werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung bezeichneten Staat aufweist. Die Ausnahmeregelung ist jedoch eng auszulegen (Rn 54) und daher nur dann anzuwenden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, in dem der Schaden eingetreten ist, um auf diese Weise die mit dieser Verordnung angestrebte Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Umstand alleine, dass zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis – etwa aus einem Vertrag – besteht, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung eine enge Verbindung aufweist, reicht für sich alleine aber noch nicht aus, um die Anwendung des nach Artikel 4, Absatz eins, oder 2 anzuwendenden Rechts auszuschließen, und erlaubt noch nicht automatisch die Anwendung des Vertragsstatuts auf die außervertragliche Haftung (Rn 55).
3. Ergebnis
3.1. Durch diese Entscheidung des EuGH ist klargestellt, dass die der Klageführung zugrunde liegende Behauptung von deliktischen Schadenersatzansprüchen des Klägers auf Basis österreichischen Rechts der im Rahmen von doppelrelevanten Tatsachen gebotenen Schlüssigkeitsprüfung der Klageangaben zur Beurteilung der Frage der internationalen Zuständigkeit standhält. Ein solcher Schadenersatzanspruch ist nach den Ausführungen des EuGH nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil der Erstschaden aus einem Verlust aufgrund Teilnahme von Online Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten werden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Sprengel des Erstgerichts liegt, ist nicht strittig.
3.2. Unter Berücksichtigung der gebotenen Kohärenz von Art 4 Abs 1 der Rom II-VO und Art 7 Nr 2 der EuGVVO sowie der zur Frage des Erfolgsorts bei Schadenersatzklagen gegen Glücksspielgesellschaften selbst bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher auch der Erfolgsort in Form des Eintritts des Erstschadens des Klägers an seinem gewöhnlichen Aufenthalt und somit in Österreich zu verorten.3.2. Unter Berücksichtigung der gebotenen Kohärenz von Artikel 4, Absatz eins, der Rom II-VO und Artikel 7, Nr 2 der EuGVVO sowie der zur Frage des Erfolgsorts bei Schadenersatzklagen gegen Glücksspielgesellschaften selbst bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher auch der Erfolgsort in Form des Eintritts des Erstschadens des Klägers an seinem gewöhnlichen Aufenthalt und somit in Österreich zu verorten.
3.3. An der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts ist daher nicht zu zweifeln. […]“
[11] Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung des 5. Senats, deren maßgeblicher Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden völlig deckungsgleich ist (idente beklagte Parteien, nur anderer klagender Spieler), an. Überzeugende Argumente, die eine gegenteilige Beurteilung zuließen, vermag die Revisionsrekursbeantwortung nicht aufzuzeigen.
[12] Der Revisionsrekurs erweist sich demnach als berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren abzuändern und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
[13] Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO, zumal ein Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit vorlag (vgl RS0035955). Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO, zumal ein Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit vorlag vergleiche RS0035955).