Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat der Gemeinschuldnerin 1982 einen Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von 3,5 Mill. S eingeräumt, eine Überziehung um S 200.000,- wurde gestattet.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 12. 9. 1989, GZ S 62/89-2, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger aus dem der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredit eine Forderung von S 3,772.862,34 (darin enthalten S 87.965,01 an Zinsen) an. Die angemeldete Forderung wurde infolge Realisierung eines Sparbuches um S 600.000,- auf S 3,172.862,34 eingeschränkt. In der Prüfungstagsatzung vom 16. 11. 1989 bestritt der Beklagte die Forderung.
Innerhalb der gesetzten Frist brachte die Klägerin die vorliegende Klage auf Feststellung einer Forderung von S 3,172.862,34 in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger ein. Nach Zurückziehung der Bestreitung der Forderungsanmeldung im Umfang von S 2,987.965,01 (Kreditrahmen von S 3,5 Mill minus S 600.000,- zuzüglich Zinsen von S 87.965,01) schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf Feststellung einer Forderung in der Höhe von S 184.897,33 ein.
Der Beklagte brachte vor, den über den Kreditrahmen von 3,5 Mill. S hinausgehenden Betrag zu bestreiten. In diesem Umfang habe die Klägerin in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung Zahlungen erhalten, sodaß sie insoweit gegenüber den übrigen Gläubigern begünstigt sei. Diese Zahlungen seien gemäß §§ 30, 31 KO anfechtbar und den Gläubigern der Gemeinschuldnerin gegenüber wirkungslos; die Anfechtung werde "ausdrücklich durch Einrede geltend gemacht" (AS 6). In der Verhandlung vom 4. 4. 1990 brachte der Beklagte ergänzend vor, der Klägerin sei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen, die Klägerin habe nach Konkurseröffnung eine Zahlung von S 16.789,- erhalten. Darüber hinaus seien ihr in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung mehrere Zahlungen eingegangen; dadurch sei der Saldo per 13. 7. 1989 von S 3,822.203,50 bis auf S 3,684.897,33 (ursprünglich eingeklagter Betrag ohne Zinsen) abgedeckt worden.Der Beklagte brachte vor, den über den Kreditrahmen von 3,5 Mill. S hinausgehenden Betrag zu bestreiten. In diesem Umfang habe die Klägerin in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung Zahlungen erhalten, sodaß sie insoweit gegenüber den übrigen Gläubigern begünstigt sei. Diese Zahlungen seien gemäß Paragraphen 30, 31, KO anfechtbar und den Gläubigern der Gemeinschuldnerin gegenüber wirkungslos; die Anfechtung werde "ausdrücklich durch Einrede geltend gemacht" (AS 6). In der Verhandlung vom 4. 4. 1990 brachte der Beklagte ergänzend vor, der Klägerin sei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen, die Klägerin habe nach Konkurseröffnung eine Zahlung von S 16.789,- erhalten. Darüber hinaus seien ihr in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung mehrere Zahlungen eingegangen; dadurch sei der Saldo per 13. 7. 1989 von S 3,822.203,50 bis auf S 3,684.897,33 (ursprünglich eingeklagter Betrag ohne Zinsen) abgedeckt worden.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen und führte aus, innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung das Kontokorrentgirokonto der Gemeinschuldnerin so wie bisher weitergeführt zu haben; die Ein- und Ausgänge seien ordnungsgemäß gebucht worden, es seien keine Zahlungen an die Klägerin erfolgt, diese sei daher nicht begünstigt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende weitere Feststellungen:
60 Tage vor Konkurseröffnung, nämlich am 11. 7 1989, betrug der Kreditsaldo S 3,645.577,50, am 12. 7. 1989 S 3,667.315,60 und zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung S 3,684.897,33.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 30 f KO.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der Paragraphen 30, f KO.
Dagegen erhob der Beklagte insoweit Berufung, als eine S 47.591,16 überschreitende Konkursforderung festgestellt wurde.
Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte keine echte Anfechtungseinrede im Sinne des § 43 Abs.1 KO erhoben habe. Vielmehr sollte erkennbar der Anfechtungsanspruch mittels Aufrechnung geltend gemacht werden. Es sei fraglich, ob der Beklagte überhaupt eine rechtswirksame Aufrechnungserklärung abgegeben habe, aber selbst wenn man dies bejahe, fehle es an der Aufrechenbarkeit mit dem klägerischen Feststellungsanspruch. Der Anfechtungsanspruch des Beklagten sei erst mit bzw. nach Konkurseröffnung entstanden, die Gegenforderung sei daher nicht bereits vor Konkurseröffnung aufrechenbar gewesen. Überdies sei die Aufrechnung davon abhängig, daß die Konkursquote bereits im Sinne der §§ 129, 130 KO festgestellt sei. Die Aufrechnung mit der festgestellten Konkursquote sei neben der im § 20 KO zugelassenen Aufrechnung gestattet. Insoweit fehle es am Aufrechnungserfordernis der Fälligkeit der Hauptforderung.Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte keine echte Anfechtungseinrede im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, KO erhoben habe. Vielmehr sollte erkennbar der Anfechtungsanspruch mittels Aufrechnung geltend gemacht werden. Es sei fraglich, ob der Beklagte überhaupt eine rechtswirksame Aufrechnungserklärung abgegeben habe, aber selbst wenn man dies bejahe, fehle es an der Aufrechenbarkeit mit dem klägerischen Feststellungsanspruch. Der Anfechtungsanspruch des Beklagten sei erst mit bzw. nach Konkurseröffnung entstanden, die Gegenforderung sei daher nicht bereits vor Konkurseröffnung aufrechenbar gewesen. Überdies sei die Aufrechnung davon abhängig, daß die Konkursquote bereits im Sinne der Paragraphen 129, 130, KO festgestellt sei. Die Aufrechnung mit der festgestellten Konkursquote sei neben der im Paragraph 20, KO zugelassenen Aufrechnung gestattet. Insoweit fehle es am Aufrechnungserfordernis der Fälligkeit der Hauptforderung.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß lediglich eine Forderung von S 47.591,16 festgestellt werde; im übrigen solle das Klagebegehren abgewiesen werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.