Begründung:
Mit Beschluß vom 18.1.1993 (ON 938) wies das Konkursgericht den Antrag der Republik Österreich (Finanzamt *****W*****) auf Einleitung eines Verteilungsverfahrens hinsichtlich eines bereits an die Absonderungsgläubiger ausgefolgten Verkaufserlöses mit der Begründung zurück, die Qualifikation der von der Antragstellerin behaupteten Grunderwerbssteuerforderung als Masseforderung sei - aus den im einzelnen angeführten Gründen - zu verneinen; die Republik Österreich sei deshalb bereits mit Beschluß ON 868 auf die Notwendigkeit der Geltendmachung dieser vom Masseverwalter als Konkursforderung gewerteten Forderung im Rechtswege verwiesen worden und zur nunmehrigen Antragstellung auf Einleitung eines Verteilungsverfahrens nicht berechtigt; ihr Antrag stelle sich als Abhilfeantrag gemäß § 124 Abs 3 KO dar.Mit Beschluß vom 18.1.1993 (ON 938) wies das Konkursgericht den Antrag der Republik Österreich (Finanzamt *****W*****) auf Einleitung eines Verteilungsverfahrens hinsichtlich eines bereits an die Absonderungsgläubiger ausgefolgten Verkaufserlöses mit der Begründung zurück, die Qualifikation der von der Antragstellerin behaupteten Grunderwerbssteuerforderung als Masseforderung sei - aus den im einzelnen angeführten Gründen - zu verneinen; die Republik Österreich sei deshalb bereits mit Beschluß ON 868 auf die Notwendigkeit der Geltendmachung dieser vom Masseverwalter als Konkursforderung gewerteten Forderung im Rechtswege verwiesen worden und zur nunmehrigen Antragstellung auf Einleitung eines Verteilungsverfahrens nicht berechtigt; ihr Antrag stelle sich als Abhilfeantrag gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO dar.
Das Rekursgericht hielt den von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht für gerechtfertigt und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 KO jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht hielt den von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht für gerechtfertigt und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, KO jedenfalls unzulässig sei.
In seiner Entscheidungsbegründung verwies das Rekursgericht auf die konkursgerichtlichen Beschlüsse ON 859, 865 und 868, in welchen darauf hingewiesen worden war, daß die Entscheidung über den zwischen der Abgabebehörde und dem Masseverwalter bestehenden Streit, ob die gegenständliche Steuerforderung eine Masseforderung oder auf Grund eines behauptetermaßen vereinbarten "Vorrechtsverzichts" nur eine Konkursforderung darstelle, im Rechtsweg zu treffen sei und daß das Konkursgericht die beiden Kontrahenten daher auf den Rechtsweg verweise. Vor der rechtskräftigen Entscheidung, ob eine (Sonder-)Masseforderung vorliege, komme ein Verteilungsverfahren nicht in Betracht. Beim gegenständlichen Antrag handle es sich letztlich um einen solchen gemäß § 124 Abs 3 KO, wonach sich bei Verweigerung der dem Masseverwalter abgeforderten Leistung die Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen könnten. Im vorliegenden Fall verbleibe der Rekurswerberin demnach nur der letztere Weg.In seiner Entscheidungsbegründung verwies das Rekursgericht auf die konkursgerichtlichen Beschlüsse ON 859, 865 und 868, in welchen darauf hingewiesen worden war, daß die Entscheidung über den zwischen der Abgabebehörde und dem Masseverwalter bestehenden Streit, ob die gegenständliche Steuerforderung eine Masseforderung oder auf Grund eines behauptetermaßen vereinbarten "Vorrechtsverzichts" nur eine Konkursforderung darstelle, im Rechtsweg zu treffen sei und daß das Konkursgericht die beiden Kontrahenten daher auf den Rechtsweg verweise. Vor der rechtskräftigen Entscheidung, ob eine (Sonder-)Masseforderung vorliege, komme ein Verteilungsverfahren nicht in Betracht. Beim gegenständlichen Antrag handle es sich letztlich um einen solchen gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO, wonach sich bei Verweigerung der dem Masseverwalter abgeforderten Leistung die Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen könnten. Im vorliegenden Fall verbleibe der Rekurswerberin demnach nur der letztere Weg.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt die Republik Österreich Revisionsrekurs mit dem Antrag, diese Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Konkursgericht zurückzuverweisen, bzw diesem die Einleitung des gesetzlichen Verteilungsverfahrens aufzutragen.
Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, die Frage, ob ihre Forderung eine Masseforderung darstelle, müsse im Verteilungsverfahren beantwortet werden und der angefochtene Beschluß stelle in Wahrheit einen gemäß § 239 Abs 3 EO anfechtbaren Meistbotsverteilungsbeschluß dar.Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, die Frage, ob ihre Forderung eine Masseforderung darstelle, müsse im Verteilungsverfahren beantwortet werden und der angefochtene Beschluß stelle in Wahrheit einen gemäß Paragraph 239, Absatz 3, EO anfechtbaren Meistbotsverteilungsbeschluß dar.