Die Revision ist, insoweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des Berufungsgerichtes wendet, gemäß § 502 Abs 3 Satz 1 ZPO unzulässig; in Ansehung der Bekämpfung des die erstgerichtliche Entscheidung abändernden Teiles ist sie hingegen zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Frage der Haftung im Falle der Geltendmachung eines Verstosses gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB abhängt, der hier im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich, erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt. In diesem Umfang ist sie auch berechtigt.Die Revision ist, insoweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des Berufungsgerichtes wendet, gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO unzulässig; in Ansehung der Bekämpfung des die erstgerichtliche Entscheidung abändernden Teiles ist sie hingegen zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Frage der Haftung im Falle der Geltendmachung eines Verstosses gegen ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB abhängt, der hier im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich, erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt. In diesem Umfang ist sie auch berechtigt.
Die von den Vorinstanzen über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Der Beklagte verließ am 20. 4. 1982 gegen 20,45 Uhr die Bundesheerkaserne in Langenlebarn und bestieg sein Fahrrad, nachdem er dessen Dynamo eingeschaltet hatte. In Anbetracht der öffentlichen Straßenbeleuchtung in der Ortschaft Langenlebarn war ihm zunächst nicht aufgefallen, daß seine Fahrradbeleuchtung ausgefallen war. Auch als ihn nach Durchfahren des Ortsteiles „in der Au“ 120 m nach der letzten Neonpeitschenleuchte ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug anblinkte, setzte er seine Heimfahrt knapp links der weißen Randlinie der B 14 zunächst fort und bezog erst ein gleiches Lichtsignal eines weiteren Gegenfahrzeuges – augenscheinlich des zweiten Fahrzeuges der in Richtung Langenlebarn heimfahrenden und aus vier Bundesheerkraftfahrzeugen bestehenden Kolonne – auf das von ihm gelenkte Fahrrad und als er bei dessen genauerer Besichtigung bemerkte, daß die Beleuchtung ausgefallen war, lenkte er sogleich das Rad nach rechts über die 0,35 m in die 6 m breite Asphaltfahrbahn der B 14 hineinragende weiße Randlinie auf das daran anschließende 0,75 m breite niveaugleiche Sandbankett, wo er es nach ein paar Metern des Ausrollens anhielt und dann abstieg. Unmittelbar vorher hatte der den bei der Klägerin versicherten PKW „Mitsubishi Lancer Turbo“ (*****) mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h in der gleichen Richtung lenkende Anton S*****, der diese Geschwindigkeit auch nach Abblendung des Scheinwerferlichtes wegen der entgegenkommenden Bundesheerfahrzeuge beibehalten hatte, nach Durchführung des Begegnungsverkehrs mit dem zweiten Bundesheerfahrzeug den in diesem Zeitpunkt noch links der Randlinie fahrenden Beklagten im Kegel seines im Mittelteil ca. 40 m und im rechten Teil 60–70 m reichenden Abblendlichtes wahrgenommen und darauf mit einer Linkslenkung reagiert, welche jedoch im Hinblick auf seine wegen der hohen Geschwindigkeit und des Gegenverkehrs ziemlich weit rechts gewählte Fahrspur erst zu einem Zeitpunkt wirksam wurde, als sich der Beklagte bereits rechts der Randlinie befunden hatte. In Anbetracht des in diesem Zeitpunkt nur mehr 50–100 m entfernten dritten Bundesheerfahrzeuges bremste S***** leicht und lenkte außerdem zwecks Vermeidung einer Kollision mit diesem sofort wieder nach rechts, worauf der Mitsubishi nach Hinterlassung von 40 m langen Driftspuren auf der trockenen Asphaltfahrbahn – Spureneinsatz 42 m nach dem Überholen des Beklagten und 2,8 m vom linken Asphaltrand entfernt – und einer Drehung von über 90 Grad nach rechts über die Böschung in den Auwald stützte, wo er nach ca. 30 m mit der Frontseite zur Fahrbahn zum Stillstand gelangte. Auf welche Distanz S***** und sein Beifahrer R***** den Beklagten erstmalig auf seinem unbeleuchteten Fahrrad wahrgenommen hatten, konnte nicht geklärt werden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das Verschulden des Fahrzeuglenkers S*****, der ungeachtet der beschränkten Reichweite seines Abblendlichtes seine mindestens 100 km/h betragende Geschwindigkeit auch nach dem durch den Gegenverkehr ausgelösten Abblenden des ursprünglich eingeschaltet gewesenen Scheinwerferlichtes beibehalten hätte, gegenüber dem Beklagten der den Ausfall seiner Fahrradbeleuchtung bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit schon wesentlich früher, spätestens aber 50 m nach der letzten Neon-Peitschenleuchte der Ortsbeleuchtung wahrnehmen hätte können, als doppelt so schwer zu qualifizieren sei, sodaß der Klägerin neben einem Drittel des um den Restwert verminderten Zeitwertes des bei ihr vorgeschriebenen PKWs auch noch ein Drittel der Regreßforderung der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Gesamtausmaß von 4.030,60 S für Krankenbehandlung Karl R*****s samt gesetzlichen Zinsen zuzusprechen und dem Feststellungsbegehren im Sinne der Feststellung der Haftung des Beklagten im Ausmaß eines Drittels stattzugeben gewesen sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung; während es das Ersturteil in seinem klagsabweisenden Teil bestätigte, erachtete es die Rechtsrüge des Beklagten, wonach seine Haftung schon dem Grunde nach nicht gegeben sei, als berechtigt. Dem Beklagten sei in der Klage lediglich vorgeworfen worden, er habe sein Fahrrad unbeleuchtet benutzt. Darin liege aber für sich allein noch kein rechtswidriges Verhalten: Dieses könne nur darin erblickt werden, daß der Lenker das Fahrrad in Betrieb nehme, obwohl ihm bei Anwendung entsprechender Sorgfalt dessen mangelhafter Zustand erkennbar gewesen wäre; oder aber darin, daß er, wenn er diesen Zustand erst beheben könne, die Fahrt nicht nur bis zum nächsten Ort fortsetze, wo der vorschriftswidrige Zustand behoben werden könne (§ 58 Abs. 2 StVO), sondern darüber hinaus. Der erstgenannte Vorwurf werde dem Beklagten überhaupt erstmals im Berufungsverfahren gemacht, der letztere auch hier nicht. Es bliebe daher nur derjenige übrig, daß er auf einer (nicht verbotswidrig angetretenen) Fahrt den mangelnden Zustand seiner Beleuchtung nicht schon früher, spätestens jedoch 50 m nach der letzten Neon-Peitschenleuchte der Ortsbeleuchtung wahrgenommen habe. Ein rechtmäßiges Verhalten des Beklagten hätte also nur dazu geführt, daß er diesen Mangel etwas früher bemerkt und er sein Fahrrad früher auf das Bankett gelenkt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung sei jedoch auch ein das Fahrrad schiebender Radfahrer als Radfahrer zu behandeln (ZVR 1968/176; ZVR 1977/251; ZVR 1984/31 uza) und könne er daher die (rechte) Fahrbahn benützen (ZVR 1967/123), zumal keine Vorschrift bestehe, wonach er ein vorhandenes Straßenbankett benützen müsse (ZVR 1968/176) und ihm das Gesetz sogar das Schieben in der Längsrichtung auf Gehsteigen und Gehwegen verbiete (§ 68 Abs. 1 StVO). Ein früheres Erkennen der mangelhaften Beleuchtung des Fahrrades durch den Beklagten hätte somit nur dazu geführt daß er früher abgestiegen und dieses geschoben hätte, nicht aber dazu, daß er für den nachkommenden Verkehr leichter erkennbar gewesen wäre. Ein darüber hinausgehender Verstoß gegen die Bestimmung des § 58 Abs. 2 StVO sei dem Beklagten jedoch nicht vorgeworfen worden. Damit fehle es aber am Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen dem im angefochtenen Urteil angeführten Fehlverhalten des Beklagten und dem von der Klägerin getragenen und noch zu tragenden Schaden aus dem Unfallsereignis. Das Berufungsgericht brachte ergänzend seine Ansicht weiters dahin zum Ausdruck, daß eine Beurteilung dieses Rechtsfalles nach den Prinzipien des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 163 ff mwN) zum selben Ergebnis führen würde. Da dem Beklagten somit das Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles nicht anzulasten sei, sei das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung abzuändern gewesen.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung; während es das Ersturteil in seinem klagsabweisenden Teil bestätigte, erachtete es die Rechtsrüge des Beklagten, wonach seine Haftung schon dem Grunde nach nicht gegeben sei, als berechtigt. Dem Beklagten sei in der Klage lediglich vorgeworfen worden, er habe sein Fahrrad unbeleuchtet benutzt. Darin liege aber für sich allein noch kein rechtswidriges Verhalten: Dieses könne nur darin erblickt werden, daß der Lenker das Fahrrad in Betrieb nehme, obwohl ihm bei Anwendung entsprechender Sorgfalt dessen mangelhafter Zustand erkennbar gewesen wäre; oder aber darin, daß er, wenn er diesen Zustand erst beheben könne, die Fahrt nicht nur bis zum nächsten Ort fortsetze, wo der vorschriftswidrige Zustand behoben werden könne (Paragraph 58, Absatz 2, StVO), sondern darüber hinaus. Der erstgenannte Vorwurf werde dem Beklagten überhaupt erstmals im Berufungsverfahren gemacht, der letztere auch hier nicht. Es bliebe daher nur derjenige übrig, daß er auf einer (nicht verbotswidrig angetretenen) Fahrt den mangelnden Zustand seiner Beleuchtung nicht schon früher, spätestens jedoch 50 m nach der letzten Neon-Peitschenleuchte der Ortsbeleuchtung wahrgenommen habe. Ein rechtmäßiges Verhalten des Beklagten hätte also nur dazu geführt, daß er diesen Mangel etwas früher bemerkt und er sein Fahrrad früher auf das Bankett gelenkt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung sei jedoch auch ein das Fahrrad schiebender Radfahrer als Radfahrer zu behandeln (ZVR 1968/176; ZVR 1977/251; ZVR 1984/31 uza) und könne er daher die (rechte) Fahrbahn benützen (ZVR 1967/123), zumal keine Vorschrift bestehe, wonach er ein vorhandenes Straßenbankett benützen müsse (ZVR 1968/176) und ihm das Gesetz sogar das Schieben in der Längsrichtung auf Gehsteigen und Gehwegen verbiete (Paragraph 68, Absatz eins, StVO). Ein früheres Erkennen der mangelhaften Beleuchtung des Fahrrades durch den Beklagten hätte somit nur dazu geführt daß er früher abgestiegen und dieses geschoben hätte, nicht aber dazu, daß er für den nachkommenden Verkehr leichter erkennbar gewesen wäre. Ein darüber hinausgehender Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, StVO sei dem Beklagten jedoch nicht vorgeworfen worden. Damit fehle es aber am Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen dem im angefochtenen Urteil angeführten Fehlverhalten des Beklagten und dem von der Klägerin getragenen und noch zu tragenden Schaden aus dem Unfallsereignis. Das Berufungsgericht brachte ergänzend seine Ansicht weiters dahin zum Ausdruck, daß eine Beurteilung dieses Rechtsfalles nach den Prinzipien des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 163 ff mwN) zum selben Ergebnis führen würde. Da dem Beklagten somit das Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles nicht anzulasten sei, sei das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung abzuändern gewesen.
Die Klägerin hat die Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen auf die Behauptung gestützt, der Beklagte habe das Fahrrad trotz Dunkelheit unbeleuchtet benützt, und ihm damit einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 60 Abs. 3 StVO, wonach Fahrzeuge – und dazu gehören auch Fahrräder (§ 2 Abs. 1 Z 22 StVO) – ua bei Dunkelheit auf der Fahrbahn zu beleuchten sind, also gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB (ZVR 1981/187) und die in der MGA ABGB32 unter Nr. 69 zu § 1311 abgedruckten Entscheidungen) zum Vorwurf gemacht. Die in dieser Bestimmung normierte Ausnahme liegt nicht vor, weil der Beklagte das Fahrrad nicht geschoben hat, sondern damit gefahren ist. Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Klägerin habe dem Beklagten damit noch kein rechtswidriges Verhalten angelastet, kann somit nicht gefolgt werden. Daß der Beklagte vor Antritt der Fahrt den Zustand seiner Lichtanlage auf ihre Wirksamkeit geprüft, sich also davon überzeugt hätte, daß er der ihm nach § 66 Abs. 3 StVO obliegenden Pflicht, die Beleuchtungseinrichtung (im Sinne des Abs. 2 leg.cit.) in voll wirksamen Zustand zu erhalten, entsprochen hat, wurde von ihm nicht behauptet. Er hat vielmehr in diesem Zusammenhang nur vorgebracht, es sei richtig, daß er zunächst wegen des Ausfalles des Lichtes ohne Licht gefahren sei, was er aber wegen der Straßenbeleuchtung zunächst nicht habe wahrnehmen können. Die Voraussetzungen für die alleinige Prüfung des Verhaltens des Beklagten dahin, ob er der Bestimmung des § 58 Abs. 2 StVO entsprochen hat, mit der Folge der Ablehnung seiner Haftung für die Unfallsfolgen für den Fall der Einhaltung dieser Bestimmung, liegen daher nicht vor. Daß die Vorschrift über die Beleuchtung von Fahrzeugen bei Dunkelheit der besseren Erkennbarkeit des Fahrrades bei Dunkelheit und damit der Vermeidung von Auffahrunfällen und Unfällen im Zuge von Überholmanövern dient, bedarf keiner weiteren Erörterung. Hat aber der Schädiger erwiesenermaßen ein Schutzgesetz übertreten, das gerade der eingetretenen Beschädigung vorbeugen sollte, dann obliegt ihm der Beweis, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (vgl. MGA ABGB32 § 1311/39). In dieser Richtung geht jede verbleibende Unklarheit zu Lasten dessen, der die Schutznorm übertreten hat. Da der Beklagte nicht den Beweis erbracht hat, daß der Unfall in gleicher Weise auch dann eingetreten wäre, wenn sein Fahrrad vorschriftsmäßig beleuchtet gewesen wäre, hat er ein Verschulden an dem erfolgten Unfall zu vertreten und damit für die Unfallsfolgen auch zu haften.Die Klägerin hat die Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen auf die Behauptung gestützt, der Beklagte habe das Fahrrad trotz Dunkelheit unbeleuchtet benützt, und ihm damit einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, StVO, wonach Fahrzeuge – und dazu gehören auch Fahrräder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, StVO) – ua bei Dunkelheit auf der Fahrbahn zu beleuchten sind, also gegen ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (ZVR 1981/187) und die in der MGA ABGB32 unter Nr. 69 zu Paragraph 1311, abgedruckten Entscheidungen) zum Vorwurf gemacht. Die in dieser Bestimmung normierte Ausnahme liegt nicht vor, weil der Beklagte das Fahrrad nicht geschoben hat, sondern damit gefahren ist. Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Klägerin habe dem Beklagten damit noch kein rechtswidriges Verhalten angelastet, kann somit nicht gefolgt werden. Daß der Beklagte vor Antritt der Fahrt den Zustand seiner Lichtanlage auf ihre Wirksamkeit geprüft, sich also davon überzeugt hätte, daß er der ihm nach Paragraph 66, Absatz 3, StVO obliegenden Pflicht, die Beleuchtungseinrichtung (im Sinne des Absatz 2, leg.cit.) in voll wirksamen Zustand zu erhalten, entsprochen hat, wurde von ihm nicht behauptet. Er hat vielmehr in diesem Zusammenhang nur vorgebracht, es sei richtig, daß er zunächst wegen des Ausfalles des Lichtes ohne Licht gefahren sei, was er aber wegen der Straßenbeleuchtung zunächst nicht habe wahrnehmen können. Die Voraussetzungen für die alleinige Prüfung des Verhaltens des Beklagten dahin, ob er der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, StVO entsprochen hat, mit der Folge der Ablehnung seiner Haftung für die Unfallsfolgen für den Fall der Einhaltung dieser Bestimmung, liegen daher nicht vor. Daß die Vorschrift über die Beleuchtung von Fahrzeugen bei Dunkelheit der besseren Erkennbarkeit des Fahrrades bei Dunkelheit und damit der Vermeidung von Auffahrunfällen und Unfällen im Zuge von Überholmanövern dient, bedarf keiner weiteren Erörterung. Hat aber der Schädiger erwiesenermaßen ein Schutzgesetz übertreten, das gerade der eingetretenen Beschädigung vorbeugen sollte, dann obliegt ihm der Beweis, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre vergleiche MGA ABGB32 Paragraph 1311 /, 39,). In dieser Richtung geht jede verbleibende Unklarheit zu Lasten dessen, der die Schutznorm übertreten hat. Da der Beklagte nicht den Beweis erbracht hat, daß der Unfall in gleicher Weise auch dann eingetreten wäre, wenn sein Fahrrad vorschriftsmäßig beleuchtet gewesen wäre, hat er ein Verschulden an dem erfolgten Unfall zu vertreten und damit für die Unfallsfolgen auch zu haften.
Daß den Lenker des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, ist nicht strittig. Das Erstgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin eine Verschuldensteilung im Ausmaß von 2 : 1 zu Lasten des PKW-Lenkers als angemessen erachtet und das aus einer weitergehenden Haftung abgeleitete Klagebegehren abgewiesen. In diesem Umfang wurde das Urteil des Erstgerichtes bestätigt. Nach dem Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung, also in Ansehung der Annahme eines Mitverschuldens des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin im Ausmaß von zwei Drittel nicht zulässig. Das festgestellte Verhalten des Beklagten rechtfertigt aber jedenfalls die Annahme seines diesen treffenden, mit einem Drittel zu bewertenden Mitverschuldens, weshalb sich die außerordentliche Revision der Klägerin hinsichtlich des abändernden Teiles der berufungsgerichtlichen Entscheidung als berechtigt erweist.
Es mußte daher das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung mit der Maßgabe abgeändert werden, daß auch das Feststellungsmehrbegehren im Spruch der Entscheidung abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 43 Abs. 1 und § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO.