Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde bei einem am 29. März 1982 vom Erstbeklagten auf der Inntal-Autobahn bei Km 95.50 als Halter und Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen T 46.276 verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht mehr strittig.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall nach mehrfachen Klagsausdehnungen und -einschränkungen unter Berücksichtigung von der Zweitbeklagten und der AUVA bereits erhaltener Zahlungen zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1,669.591 S s.A. und zur Leistung einer monatlichen Rente von 10.000 S ab 1. März 1985; überdies stellte sie ein Feststellungsbegehren. Das Kapitalbegehren der Klägerin umfaßte unter anderem einen Betrag von 1,024.176 S an Kosten der im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin - sie ist unfallsbedingt querschnittgelähmt - notwendig gewordenen behindertengerechten Ausstattung ihres Wohnhauses und einen Betrag von 290.000 S an Kosten einer im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin erforderlichen Haushaltshilfe für die Zeit von Oktober 1982 bis Februar 1985 (29 Monate a 10.000 S). Auch das für die Zeit ab 1. März 1985 gestellte Rentenbegehren betrifft die Kosten einer Haushaltshilfe in gleicher Höhe.
Die Beklagten wendeten zu diesen Ansprüchen der Klägerin im wesentlichen ein, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, daß sie nach dem Unfall in Zams einen Neubau geplant und errichtet habe, der Kellergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß aufweise und daher wegen der Behinderung der Klägerin den Einbau eines Liftes erfordert habe. Hätte die Klägerin anstelle dieses mehrgeschoßigen Hauses einen ebenerdigen Bungalow errichtet, wären die Liftkosten weggefallen. Die Errichtung eines einstöckigen Hauses mit Lift sei nicht notwendig gewesen; es hätte auch eine nach Größe und Beschaffenheit angemessene Wohnung im Parterre genügt, um alle durch die Behinderung der Klägerin bedingten Erfordernisse zu erfüllen. Die Führung des Liftes bis in das Dachgeschoß sei nicht notwendig; es würde auch ausreichen, wenn der Lift nur bis in das erste Geschoß geführt werde. Ein Anspruch auf Ersatz von Kosten einer Haushaltshilfe stehe der Klägerin nicht zu, weil sie keine Haushaltshilfen entgeltlich beschäftige, sondern unentgeltliche Nachbarschafts- und Verwandtenhilfe in Anspruch nehme. Das Rentenbegehren der Klägerin ab 1. Jänner 1985 sei unberechtigt, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt von der AUVA eine Versehrtenrente von monatlich 5.160,20 S und eine Zusatzrente von 1.033 S (jeweils 14mal jährlich) und von der PVA eine Rente von monatlich 1.200 S (gleichfalls 14mal jährlich) erhalte. In diesem Umfang seien die Ersatzansprüche der Klägerin auf die Sozialversicherungsträger übergegangen. Auch der von der Klägerin bezogene Hilflosenzuschuß, der seit 1. Jänner 1985 monatlich 2.627 S betrage, sei zu berücksichtigen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1,606.917 S s.A. und zur Leistung einer monatlichen Rente von 10.000 S ab 1. März 1985; auch dem Feststellungsbegehren gab es statt. Ein auf Zahlung eines weiteren Betrages von 62.674 S s. A. gerichtetes Leistungsmehrbegehren wies es ab. Der Kapitalzuspruch des Erstgerichtes umfaßt Kosten der behindertengerechten Ausstattung des Wohnhauses der Klägerin in der Höhe von 979.502 S (abzüglich einer aus diesem Titel geleisteten Zahlung der AUVA von 100.000 S) und einen Betrag von 290.000 S an Kosten einer Haushaltshilfe für die Zeit von Oktober 1982 bis Februar 1985 (29 Monate a 10.000 S); auch der Rentenzuspruch betrifft den Ersatz derartiger Kosten einer Haushaltshilfe. Die für diese allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Zusprüche maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die am 25. März 1959 geborene Klägerin ist unfallsbedingt ab Th 2 vollständig querschnittgelähmt. Sie kann beide Hände soweit benützen, daß sie sich etwa vom Rollstuhl in ein Bett oder zur Toilette schwingen kann. Gehfähigkeit - etwa mit Stützapparaten usw. - wird sich nicht mehr einstellen. Mobilität ist nur im Rollstuhl gegeben. Die Klägerin kann sich zum Teil selbst kleiden, waschen usw., braucht jedoch für bestimmte Griffe fremde Hilfe. Naturgemäß bedarf sie so zum Erhalt ihres Lebens (Einkaufen, Putzen usw) fremder Hilfe. Die volle Invalidität wird auf Dauer verbleiben. Zur Lebensführung im Rollstuhl ist eine entsprechend eingerichtete Wohnung erforderlich. Leichte Tätigkeiten im Haushalt, die vom Rollstuhl aus erledigt werden können, können von der Klägerin tagsüber durchgeführt werden, jedoch verlangsamt und unter den Beschwerden des Rollstuhlfahrens. Der Anteil der Klägerin an der häuslichen Haushaltsführung wird sicher sehr gering sein und dem einer Arbeitstherapie entsprechen. Es handelt sich um etwa ein Viertel, höchstens ein Drittel der üblichen Arbeitsleistung, wobei typische hausfrauliche Tätigkeiten - etwa Bettenmachen und Putzen usw. - nicht möglich, jedoch Tätigkeiten, die auf einem Werkplatz sitzend verrichtet werden können - z.B. das Vorbereiten von Nahrung und das Kochen - leichter möglich sind. Die tagtägliche Pflegezeit beträgt etwa 2 bis 3 Stunden. Die Klägerin muß mit fremder Hilfe zum Teil gereinigt werden (spastisch); sie sollte eingerieben werden, Hautpflege erhalten und sie sollte auch physikotherapeutisch durchbewegt werden. Die Klägerin kann ihre Wohnung nicht sauber halten. Sie kann nicht bügeln und nur beschränkt kleinere Mahlzeiten zubereiten. Beim Wäschewaschen ist sie nur fähig, die Wäsche in die Waschmaschine einzufüllen. Der Wäscheanfall ist sehr hoch, weil sich die Klägerin nicht ständig sauberhalten kann und weil es bei ihr zu Schweißausbrüchen in der Nacht kommt. Infolge des niedrigen Blutdruckes leidet sie an Schwindelanfällen und kollapiert sehr leicht, so im Zusammenhang mit körperlichen Anstregungen wie Staubsaugen oder Benützung der Toilette oder auch beim Einkaufen mit dem PKW. Es ist öfter vorgekommen, daß die Klägerin aus dem Rollstuhl fiel. Wenn sie zu Boden fällt, kann sie sich nicht selbst wieder aufrichten.
Am 28. November 1985 brachte die Klägerin die Tochter Petra zur Welt. Dadurch entstehen für sie erneute Aufgaben und Arbeiten, von denen sie allerdings nur einen geringen Teil erfüllen kann, insbesondere jene Tätigkeiten, die sitzend möglich sind. Nach der Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum Bad Häring (5.Oktober 1982) konnte die Klägerin nicht mehr in ihre Mietwohnung in Landeck-Perjen, Fritz-Zelle-Weg, zurückkehren. Diese Wohnung war nicht behindertengerecht und konnte auch nicht entsprechend ausgebaut werden. Somit kam die Klägerin in das Bauernhaus ihrer Schwiegereltern in Pianis 53. Dieses Haus wurde adaptiert und von der Klägerin bis zum Einzug in das Haus in Zams, Buntweg 19, im Dezember 1983 benützt. Die Klägerin wurde in Pians in erster Linie von ihrer Schwiegermutter Christine K*** versorgt. Nach dem Einzug in das Haus in Zams war die Klägerin zunächst auf die unentgeltliche Hilfe von Nachbarn und Verwandten angewiesen, wobei diese ihre Leistungen nicht in der Absicht erbrachten, den Schädiger zu entlasten. Die Klägerin revanchierte sich nur mit Aufmerksamkeitsgeschenken. Seit 13.August 1984 wird sie an 6 Tagen in der Woche von Christine S*** halbtägig versorgt. Frau S*** führt insbesondere den Haushalt und verrichtet jene Tätigkeiten, zu denen die Klägerin infolge ihrer Querschnittlähmung nicht in der Lage ist. Sie ist von Montag bis Samstag in der Zeit von 7,30 Uhr bis 12,30 Uhr bei der Klägerin. Am Sonntag und in der übrigen Zeit wird die Klägerin nach wie vor von Nachbarn und Verwandten unentgeltlich versorgt und betreut. Frau S*** wird mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.767,50 S unter dem Mindestlohntarif entlohnt.
Die Klägerin würde eine Ganztagskraft benötigen, weil sie dauernder Aufsicht bedarf (wegen der Kollapsgefahr) und weil Frau S*** auch nicht fähig ist, sämtliche Haushaltsarbeiten zu erledigen, die die Klägerin nicht ausführen kann. Aus finanziellen Gründen kann sich die Klägerin eine Ganztagskraft aber nicht leisten. Eine solche würde auf der Basis des Mindestlohntarifes monatlich 13.416 S zuzüglich der Kosten der Sozialversicherung von
2.163 S, zusammen also 15.579 S, kosten. Die Klägerin bezieht einen Hilflosenzuschuß, der bis 31. Dezember 1984 monatlich 2.533 S betrug und mit 1. Jänner 1985 auf monatlich 2.627 S angehoben wurde. Noch während sich die Klägerin in Bad Häring aufhielt, waren sie und ihr Gatte bemüht, eine größere und rollstuhlgerechte Wohnung zu finden, und zwar eine Mietwohnung oder eine Eigentumswohnung. Diese Bemühungen blieben ohne Erfolg. Im Juni 1982 bot Alfred H***, ein Onkel der Klägerin, dieser ein Grundstück an. Die Klägerin erwarb dieses 595 m2 große Grundstück zum Preis von 150.000 S, der innerhalb von 5 Jahren an den Verkäufer zu bezahlen ist. Der Kaufpreis wurde deshalb so niedrig gehalten, weil die Käuferin total querschnittgelähmt und eine Nichte des Verkäufers war. Die Klägerin nützte diese einmalige Gelegenheit und entschloß sich zum Bau eines Hauses auf dem erworbenen Grundstück. Sie beauftragte den Architekten Dipl.Ing. H*** mit der Erstellung von Plänen für einen behindertengerechten Neubau. Der Einreichplan vom 30.Juli 1982 sah zunächst einen Treppenlift vor. Die Pläne wurden durch die AUVA geprüft und dann bei der Baubehörde zur Genehmigung eingereicht. Nach baubehördlicher Genehmigung wurde mit dem Bau begonnen. Die Klägerin hat sich vor Baubeginn bei der Gemeinde Zams als Baubehörde nicht erkundigt, ob die Errichtung eines Bungalows baubehördlich genehmigt würde. Dies deshalb, weil sie der Architekt darüber aufgeklärt hatte, daß ihr Projekt nicht genehmigt werden würde, wenn sie keinen Stock aufbaue. Man hat im Gemeindegebiet von Zams in der letzten Zeit im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes und wegen der Knappheit des Bodens den Bau von Bungalows zu vermeiden versucht. Allerdings liegt es im Bereich des Möglichen, daß man bei der Klägerin eine Ausnahme gemacht hätte, wenn ein von ihr geplanter Bungalow in das Orts- und Landschaftsbild gepaßt hätte. Eine sichere Feststellung ist darüber jedoch nicht möglich. Sicher ist, daß bei Errichtung eines Bungalows es schon aus Platzgründen auf dem vorhandenen Grundstück unmöglich gewesen wäre, die jetzt im Keller vorhandenen und für die Klägerin notwendigen Räumlichkeiten im Erdgeschoß unterzubringen und damit sämtliche Funktionen des Hauses in eine Ebene zu legen. Neben reinen Kellerräumen finden sich im Keller die Heizanlage und ein Hobbyraum, der für therapeutische Übungen verwendet werden soll und somit für die Klägerin unbedingt notwendig ist. Unter der Annahme, daß es - abgesehen von der Größe des Grundstückes und der Bauvorschriften (Schutzraum) - möglich gewesen wäre, ein Haus ohne Keller herzustellen, wären die Baukosten für ein derartiges Haus wegen des wesentlich erhöhten Aufwandes für Erdarbeiten, Fundierungen, Dachstuhl, Dachdeckung usw. deutlich höher gewesen als die Herstellungskosten für einen Lift. Bei einem derartigen Haus hätte sich zwangsläufig ein noch größerer Dachraum ergeben und damit eine noch größere ausbaubare Fläche im Dachgeschoß. Insgesamt war schon wegen der Größe des vorhandenen Grundstückes der Bau eines Bungalows für die Klägerin nicht möglich. Bei dem von der Klägerin auf der Gp 1522/2, KG Zams, errichteten Haus beträgt die verbaute Fläche 183,3 m2 und die Baumasse 1046 m3, jedoch ohne Berücksichtigung des erst später dazugebauten Liftschachtes. Das Haus besteht aus dem Keller, dem Erdgeschoß mit einer 109 m2 großen Wohnung und dem Dachgeschoß mit einer 54 m2 großen weiteren Wohnung. Zwischen Haus und Weg ist eine Doppelgarage angebaut. Die Wohnung im Erdgeschoß ist für die Familie K*** vorgesehen, die Wohnung im Dachgeschoß wurde für eine eventuell erforderliche Pflegeperson geplant. Nachdem die Klägerin ein Kind zur Welt gebracht hat, soll dieses im Dachgeschoß untergebracht werden. Im Keller befinden sich die bereits erwähnten Räume. Neben dem Zugang über eine abgewinkelte Treppe ist für den Keller eine Außenrampe mit einer Steigung von 6 % und einer Breite von 1,2 m vorgesehen. Diese Rampe ist nicht überdeckt. Im Erdgeschoß befindet sich ein Windfang, von dem auch die Garage erreichbar ist. Vom Windfang führt eine Treppe ins Dachgeschoß und eine Tür in die Wohnung der Klägerin, die aus Flur, einem Wohn-Eß-Zimmer, einer Küche, einem WC, einem Arbeitsraum, einem Schlafzimmer und einem Bad-WC besteht. Der letztgenannte Naßraum ist dem Schlafzimmer zugeordnet. Vom Wohnraum aus zugänglich ist ein gedeckter Freisitz. Für das Bauvorhaben wurden diverse Firmenofferte eingeholt, aus Kostengründen aber der Bau großteils mit Hilfe der Verwandtschaft durchgeführt, insbesondere des Ehegatten der Klägerin. Sowohl der Ehegatte als auch die Verwandtschaft erbrachten ihre Eigenleistungen nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten. Zunächst war für das Haus ein Treppenlift vorgesehen, der insgesamt 291.248 S gekostet hätte. Über Anraten vor allem der AUVA baute die Klägerin dann aber einen herkömmlichen Normallift samt Liftschacht ein, dessen Kosten sich insgesamt (inklusive Umsatzsteuer) auf 524.743 S beliefen. Gegenüber den Kosten eines Treppenliftes betragen die Mehrkosten insgesamt 233.495 S. Der ausgeführte Normallift führt über drei Geschoße, reicht also vom Keller bis in das Obergeschoß. Von den Liftkosten entfallen 339.600 S auf den Lift selbst und 185.143 S auf den Liftschacht (jeweils mit Umsatzsteuer). Die Kosten eines Liftschachtes über nur zwei Geschoße hätten 161.976 S betragen, die Kosten des Liftes selbst über nur zwei Geschoße 318.000 S (jeweils mit Umsatzsteuer). Der ursprünglich vorgesehene Treppenlift hätte nur vom Keller ins Erdgeschoß geführt, das Obergeschoß wäre für die Klägerin nicht erreichbar gewesen. Die Herstellung eines zweiten Treppenliftes (vom Erdgeschoß in das Obergeschoß) wäre bereits wesentlich teurer gewesen als die gewählte Liftvariante über drei Geschoße. 10.000 S hätten eingespart werden können, wenn der Lftschacht im Zuge des ursprünglichen Rohbaues gleich eingebaut worden wäre. Die Klägerin verfügte damals allerdings nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, sondern ließ sich von Architekten und Sozialversicherungsträgern beraten. Der erste Architekt schlug einen Treppenlift vor; später wurde der Klägerin dann der eingebaute Normallift mit Schacht empfohlen. Die Errichtung des normalen Liftes wurde nur durch das Entgegenkommen des Nachbarn und der Baubehörde ermöglicht. Im Hinblick auf die geänderte Familiensituation ist der Lift über drei Geschoße sogar erforderlich.
Die Mehrkosten für die Verlängerung des Liftes in das Obergeschoß von netto etwa 37.000 S sind wesentlich niedriger als die zusätzlichen Kosten für die Unterkellerung und Überdeckung eines weiteren im Erdgeschoß angelegten Zimmers. Im übrigen entspricht die Anordnung der Kinderzimmer im Obergeschoß den üblichen Gewohnheiten. Die Anordnung von einem (oder mehreren) Zimmern auf der Ebene des Erdgeschoßes würde vom Garten praktisch nichts mehr übrig lassen. Durch den Forschungsbericht F 478 des Ministeriums für Bauten und Technik von Architekt Dipl.Ing.Dr. Günther F*** wurden je nach der Schwere der Behinderung Kategorien eingeführt: Die Kategorie II betrifft eine schwere Gehbehinderung (praktische Gehunfähigkeit); der Patient ist ständig auf den Rollstuhl angewiesen, Arme und Hände sind jedoch weitgehend intakt, daher ist ein Selbstfahren im Rollstuhl möglich, ebenso Essen und Trinken, WC-Benützung, Körperpflege ohne oder mit geringfügiger Hilfe möglich, ebenso ein An- und Auskleiden. Die Kategorie III enthält schwere Gehbehinderungen wie die Kategorie II, jedoch sind die Arme und Hände nicht intakt; ein Selbstfahren im Rollstuhl ist nicht oder nur mühsam möglich. Essen und Trinken, WC-Benützung, Körperpflege, An- und Ausziehen sind nur mit Fremdhilfe möglich; generell ist eine ständige Betreuung erforderlich. Die Behinderung der Klägerin fällt in die Kategorie II, liegt jedoch hart an der Grenze zur Kategorie III; sie ist also als sehr schwer zu bezeichnen. Dadurch ergaben sich für die bauliche Ausgestaltung des von der Klägerin bezogenen Neubaues in Zams folgende auf den Unfall vom 29. März 1982 zurückzuführende Mehrkosten:Die Mehrkosten für die Verlängerung des Liftes in das Obergeschoß von netto etwa 37.000 S sind wesentlich niedriger als die zusätzlichen Kosten für die Unterkellerung und Überdeckung eines weiteren im Erdgeschoß angelegten Zimmers. Im übrigen entspricht die Anordnung der Kinderzimmer im Obergeschoß den üblichen Gewohnheiten. Die Anordnung von einem (oder mehreren) Zimmern auf der Ebene des Erdgeschoßes würde vom Garten praktisch nichts mehr übrig lassen. Durch den Forschungsbericht F 478 des Ministeriums für Bauten und Technik von Architekt Dipl.Ing.Dr. Günther F*** wurden je nach der Schwere der Behinderung Kategorien eingeführt: Die Kategorie römisch zwei betrifft eine schwere Gehbehinderung (praktische Gehunfähigkeit); der Patient ist ständig auf den Rollstuhl angewiesen, Arme und Hände sind jedoch weitgehend intakt, daher ist ein Selbstfahren im Rollstuhl möglich, ebenso Essen und Trinken, WC-Benützung, Körperpflege ohne oder mit geringfügiger Hilfe möglich, ebenso ein An- und Auskleiden. Die Kategorie römisch drei enthält schwere Gehbehinderungen wie die Kategorie römisch zwei, jedoch sind die Arme und Hände nicht intakt; ein Selbstfahren im Rollstuhl ist nicht oder nur mühsam möglich. Essen und Trinken, WC-Benützung, Körperpflege, An- und Ausziehen sind nur mit Fremdhilfe möglich; generell ist eine ständige Betreuung erforderlich. Die Behinderung der Klägerin fällt in die Kategorie römisch zwei, liegt jedoch hart an der Grenze zur Kategorie römisch drei; sie ist also als sehr schwer zu bezeichnen. Dadurch ergaben sich für die bauliche Ausgestaltung des von der Klägerin bezogenen Neubaues in Zams folgende auf den Unfall vom 29. März 1982 zurückzuführende Mehrkosten:
a) Mehrkubator (ca. 27 m3 der Garage ... S 29.700,--;
b) automatisches Garagentor mit
Funksteuerung .........................S 15.000,--;
c) behindertengerechte Ausgestaltung des
WCs und des Waschtisches ...............S 63.000,--;
d) zusätzliche Wohnungsfläche zur
Schaffung von Manövrier- und Wende-
flächen für den Rollstuhl (10 m2).... S 98.000,--;
e) Schaffung zusätzlicher
Telefonanschlüsse ......................S 5.000,--;
f) Mehrkosten für größere Heizkörper ca. S 3.000,--;
g) Mehrkosten durch behindertengerechte
Ausgestaltung der Küche ................S 15.000,--;
h) Stoßschutz bei Türen und Kanten ca. ... S 3.000,--;
i) Mehrkosten durch niedere Griffhöhe
bei den Fenstern .......................S 5.000,--;
k) Kosten eines Motorbetts Servomat ca. .. S 40.000,--;
l) Mehrkosten durch spezielle Anordnung
und Ausführung diverser Möbel ca. ..... S 20.000,--;
Summe .............................S 296.700,--
zuzüglich 18 % Umsatzsteuer S 53.406,--;
ergibt ........................... S 350.106,--;
m) Mehrkosten durch rollstuhlgeeignete
Bodenbelege inklusive Umsatzsteuer .... S 17.100,--;
n) weitere bauliche Mehrkosten laut
Gutachten des Sachverständigen
Dipl.Ing. T*** inklusive Umsatz-
steuer (Seite 193 bis 197, 203) ........S 55.153,--;
o) Liftkosten .............................S 524.743,--
Gesamtsumme .......................S 947.102,--.
Die meisten Handwerker haben mit der behindertengerechten Ausführung ihrer Leistungen wenig Erfahrung. Für einen Behinderten ist es aber wesentlich, daß alle Einrichtungen optimal angeordnet sind. Für die Klägerin war es daher erforderlich, einen Fachmann mit der Detailplanung und der Detailüberwachung zu betrauen. Diese sehr zeitaufwendige Arbeit könnte am besten von einem ortsansässigen Ziviltechniker übernommen werden. Bei kulanter Abrechnung betragen die Kosten etwa 30.000 S zuzüglich 8 % Umsatzsteuer, zusammen also
32.400 S.
In der im Erdgeschoß zur Verfügung stehenden Wohnung ist kein Aufenthaltsraum für eine Pflegeperson vorhanden.
Seit 1. Jänner 1985 bezieht die Klägerin folgende Renten:
1) Von der AUVA eine Versehrtenrente von monatlich 5.160,20 S (14mal jährlich);
2) von der AUVA eine 20 %ige Zusatzrente von 1.033 S (ebenfalls 14mal jährlich);
3) von der PVA eine Rente von 1.200 S monatlich (ebenfalls 14mal jährlich).
Des weiteren bezieht die Klägerin den bereits erwähnten Hilflosenzuschuß.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, die Klägerin beschäftige zwar nur eine Halbtagskraft, nehme darüber hinaus aber die - unentgeltlich geleistete - Hilfe von Verwandten und Nachbarn in Anspruch. Da diese Personen ihre Dienste nicht in der Absicht einer Entlastung des Schädigers leisteten, bleibe die Verpflichtung der Beklagten, für die Kosten der Pflege der schwer behinderten Klägerin und der erforderlichen Hilfen im Haushalt aufzukommen, im vollen Umfang aufrecht. Im Falle der - an sich notwendigen - Anstellung einer Ganztagskraft betrüge der Aufwand auch unter Anrechnung des der Klägerin zufließenden Hilflosenzuschusses etwa 13.000 S im Monat. Die übrigen Renten seien mangels Kongruenz hierauf nicht anzurechnen. Daraus ergebe sich ein Zuspruch von 290.000 S (Aufwand bis einschließlich Februar 1985: 29 Monate a 10.000 S) und die Zuerkennung einer Rente von monatlich 10.000 S ab 1. März 1985. Des weiteren habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz jener Mehrkosten, die durch den behindertengerechten Ausbau ihres Wohnhauses aufliefen. Im festgestellten Umfang seien diese Kosten notwendig gewesen und daher von den Beklagten zu ersetzen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht teilweise - und zwar nur im Zinsenausspruch - Folge. Es wies einen Teil des Zinsenbegehrens der Klägerin ab, bestätigte aber im übrigen die Entscheidung des Erstgerichtes.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, bei den Forderungen der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihres Pflegeaufwandes bzw. der Kosten von Haushaltshilfen handle es sich um einen Anspruch auf Ersatz von Kosten infolge einer unfallsbedingten Vermehrung von Bedürfnissen, der ihr nicht nur nach der Bestimmung des § 13 Z 3 EKHG, sondern auch nach der Vorschrift des § 1325 ABGB zustehe, die unter entsprechender Berücksichtigung der erstgenannten Gesetzesstelle auszulegen sei. Im Fall der Körperverletzung habe der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse gegen den Ersatzpflichtigen Anspruch auf Vergütung jener Auslagen, die ihm dadurch entstünden, daß er infolge der Verletzung die Dienstleistungen anderer in Anspruch nehmen müsse. Auch wenn dritte Personen dem Geschädigten die notwendigen Pflegedienste unentgeltlich leisteten, bestehe der Anspruch auf Ersatz des Entgeltes, das er für diese Dienste an eine Pflegeperson normalerweise zu zahlen habe. Nach den Feststellungen des Ersgerichtes würde die Beschäftigung einer ganztägig arbeitenden Pflegeperson der Klägerin einen Aufwand von monatlich 15.579 S verursachen. Selbst wenn man hievon den der Klägerin zufließenden Hilflosenzuschuß in Abzug bringe, wäre der von der Klägerin selbst zu tragende Aufwand wesentlich höher als der von der Beklagten begehrte Ersatz von monatlich 10.000 S. Mangels sachlicher Kongruenz habe eine Anrechnung der übrigen Rentenbezüge der Klägerin insoweit nicht zu erfolgen.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, bei den Forderungen der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihres Pflegeaufwandes bzw. der Kosten von Haushaltshilfen handle es sich um einen Anspruch auf Ersatz von Kosten infolge einer unfallsbedingten Vermehrung von Bedürfnissen, der ihr nicht nur nach der Bestimmung des Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG, sondern auch nach der Vorschrift des Paragraph 1325, ABGB zustehe, die unter entsprechender Berücksichtigung der erstgenannten Gesetzesstelle auszulegen sei. Im Fall der Körperverletzung habe der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse gegen den Ersatzpflichtigen Anspruch auf Vergütung jener Auslagen, die ihm dadurch entstünden, daß er infolge der Verletzung die Dienstleistungen anderer in Anspruch nehmen müsse. Auch wenn dritte Personen dem Geschädigten die notwendigen Pflegedienste unentgeltlich leisteten, bestehe der Anspruch auf Ersatz des Entgeltes, das er für diese Dienste an eine Pflegeperson normalerweise zu zahlen habe. Nach den Feststellungen des Ersgerichtes würde die Beschäftigung einer ganztägig arbeitenden Pflegeperson der Klägerin einen Aufwand von monatlich 15.579 S verursachen. Selbst wenn man hievon den der Klägerin zufließenden Hilflosenzuschuß in Abzug bringe, wäre der von der Klägerin selbst zu tragende Aufwand wesentlich höher als der von der Beklagten begehrte Ersatz von monatlich 10.000 S. Mangels sachlicher Kongruenz habe eine Anrechnung der übrigen Rentenbezüge der Klägerin insoweit nicht zu erfolgen.
Zur Ersatzfähigkeit der im Zusammenhang mit dem Einbau eines Liftes und der behindertengerechten Ausstattung des Hauses aufgelaufenen Kosten sei auszuführen, daß die Kosten von Umbauarbeiten an dem vom Verletzten bewohnten Haus, die infolge seiner verletzungsbedingten schweren körperlichen Behinderung notwendig geworden seien, gleichfalls als unfallsbedingte Vermehrung von Bedürfnissen zu beurteilen seien. Wenn man berücksichtige, daß im Erdgeschoß nur ein Flur, die Küche, ein WC, ein Bad-WC, ein Arbeitsraum, ein Wohn-Eßzimmer und ein Schlafzimmer zur Verfügung stünden, sei es - schon im Hinblick auf den mittlerweile erfolgten Familienzuwachs - angezeigt gewesen, auch die im ersten Stock des Hauses befindlichen Räume für die an den Rollstuhl gefesselte Klägerin erreichbar zu machen. Gegen den unter dem Titel des Einbaues einer Liftanlage erfolgten Zuspruch eines Betrages von 524.743 S bestünden somit ebenso keine Bedenken wie gegen die übrigen Zusprüche aus diesem Titel.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie insoweit, als der Klägerin mehr als 1,012.571 S s.A. und eine höhere Rente als monatlich 1.873 S ab 1. März 1985 zugesprochen wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagten nur zur Zahlung von 1,012.571 S s.A. und einer monatlichen Rente von 1.873 S ab 1. März 1985 verurteilt werden, das Mehrbegehren der Klägerin aber abgewiesen werde. Hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.